[4.2] Sonderanlagen
Allgemeines
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[4.2.1] Baustellenanlagen
4.2.1 Baustellenanlagen |
Allgemeines
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Schutzmaßnahme
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Baustellen-Anschlussanlage
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Ausführung des Baustromverteilers
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Ausführungshinweise zum Messbereich:
Für Baustellen gelten bezüglich der Ausführung der Messung nachstehende Regelungen: Die Montage einer Nachzählerhauptsicherung kann entfallen wenn der Überstromschutz der Zählerschleife durch die Anschlusssicherung gewährleistet ist. Baustrommessungen mit Anschlusssicherung bis 40 A -> Zählerschleifen mind. 10 mm² Cu -> Zählersteckleiste (ADOCK) Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 50-63 A -> Zählerschleifen mind. 25 mm² Cu -> Zählersteckleiste (ADOCK) Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 80 A -> Zählerschleifen mind. 35 mm² Cu -> Zählerklemmleiste (GEIGER) Wird eine Anschlusssicherung über 80 A benötigt, ist eine halbindirekte Messung (Wandlerschrank) vorzusehen (siehe Wandlermessung). Hinweis: Diese Regelungen gelten für neu aufgebaute Baustromverteiler und für Baustromverteiler die wegen geänderter ÖVE-Errichtungsbestimmungen angepasst werden. |
Zugelassene Zählerklemmleiste für 80A-Direktmessung: |
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SCHEMA - BAUSTROMVERTEILER |
Abbildung: Beispiel für die Ausführung eines Baustromverteilers (Direktmessung) im TN-System
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Erdungsanlage
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[4.2.2] Schausteller- und Festzeltanschlüsse
Allgemeines
Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anschlüsse. Auch bei widerholter Herstellung z.B. bei Jahrmärkten, ist die Herstellung des Anschlusses ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung (durch einen gewerblich befugten Elektroinstallateur) beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme ist zu achten.
Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen. Sie gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO.
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[4.2.3] Ersatzstromversorgung
Hinweise für die Ersatzstromversorgung von Anlagen |
Allgemeine Hinweise
Ersatzstromversorgungsanlagen dienen der Sicherstellung der Energieversorgungvon Kundenanlagen oder von wichtigen Bereichen dieser Anlagen bei Ausfall der Stromversorgung des Verteilernetzes. Ersatzstromversorgungsanlagen im Sinne dieses Abschnittes dürfen nicht netzparallel (für Zusatzversorgung oder Rücklieferung) betrieben werden. Für Ersatzstromversorgungsanlagen mit Kurzzeitparallelbetrieb (zur regelmäßigen Aggregatprüfung etc.) sowie für Erzeugungsanlagen sind die Parallelbetriebsbedingungen einzuhalten (siehe Technisch organisatorische Regeln, TOR Erzeuger / Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit Verteilernetzen, downloadbar unter www.e-control.at). Für den Zeitraum des Inselbetriebes finden die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ des Netzbetreibers für die Stromnetzanlage am Standort keine Anwendung. Ersatzstromversorgungsanlagen können für ortsfeste oder transportable (ortsveränderliche) Ersatzstromerzeuger konzipiert sein. Ein fester Anschluss des Ersatzstromerzeugers ist grundsätzlich zu bevorzugen. Damit auch ein Laie im Notfall rasch selber eine transportable Ersatzstromversorgung herstellen und in Betrieb nehmen kann, muss die Ersatzstromversorgungsanlage (Notstrominstallation und Ersatzstromerzeuger) dafür geeignet sein. Ist eine Elektroanlage nicht mit einer vorschriftsgemäßen „Notstrominstallation“ ausgestattet, so darf im Gefahrenfall nur ein befugter Elektrotechniker eine andere Lösung vornehmen. Bei ortsfesten Ersatzstromerzeugern ist die Einholung der erforderlichen Bau- und Betriebsbewilligungen sowie der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (ElWOG) vom Betreiber der Anlage durchzuführen. Die Leistungsgrenzwerte und die landesspezifischen Bestimmungen sind dabei zu beachten. Soweit nicht in Verordnungen oder Bestimmungen festgelegt, wird empfohlen, Ersatzstromerzeuger mit Verbrennungskraftmaschinen mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen (Starterbatterien, Schaltanlagen der Aggregatautomatik etc.) in eigens dafür vorgesehenen Räumen aufzustellen. Eine ausreichende Lüftung muss sichergestellt sein. Bei der Auswahl des Aufstellungsortes ist auf eine gute Zugänglichkeit zu achten. Bei Wiederkehr der Stromversorgung des Verteilernetzes soll die Rückschaltung erst nach einer angemessen Verzögerungszeit, frühestens nach einer Minute, erfolgen.
Ausführungshinweise
Die nachstehenden Regelungen sind für Ersatzstromversorgungsanlagen bis 100 kVA anzuwenden. Bei der Errichtung von größeren Anlagen ist generell vor Ausführungsbeginn das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. Der Anschluss von Ersatzstromversorgungsanlagen setzt die schriftlich erteilte Zustimmung des Netzbetreibers voraus. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen. Das Anschlussvorhaben ist in schriftlicher Form, mittels Anschlussvereinbarung des jeweiligen Netzbetreibers, zeitgerecht anzumelden. Die Ausführung darf erst nach der schriftlichen Zustimmung beginnen. Der Netzbetreiber behält sich vor, mit der Fertigstellungsmeldung entsprechende Nachweise über die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Inselbetrieb (Prüfprotokoll etc.) einzufordern. Die Errichtung einer „Notstrominstallation“ für den Anschluss eines Ersatzstromerzeugers bei einer bereits bestehenden Kundenanlage stellt jedenfalls eine wesentliche Erweiterung gemäß Elektrotechnikgesetz für diese bestehende Anlage dar. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen des Elektrotechnikgesetz sind zu beachten. Änderungen bei bestehenden Anschlüssen dürfen nur einvernehmlich mit dem Netzbetreiber durchgeführt werden. Im TN-Netzsystem ist der PEN-Leiter an der ersten, technisch geeigneten Stelle, in N- und PE-Leiter aufzuteilen. Sollen in einer Anlage Basistarif- und Zusatztarif-Bereiche für Ersatzstromversorgung ausgeführt werden, so muss nach jedem Zähler eine Umschalteinrichtung vorgesehen werden. Bei der Umschaltung von „Allgemeiner Stromversorgung“ auf „Ersatzstromversorgung“ müssen alle aktiven Leiter (Außenleiter und Neutralleiter im TT- und TN-S-System) des Versorgungsnetzes zuverlässig abgeschaltet werden (4-polige Umschaltung). Dabei ist darauf zu achten dass der Neutralleiter bei der Netztrennung nicht vor den Außenleitern unterbrochen bzw. bei Netzzuschaltung nicht nach den Außenleitern geschlossen wird. Achtung: Bei Situierung der Umschalteinrichtung in unmittelbarer Nähe (2 Meter Leitungslänge) zum Aufteilungspunkt des PEN-Leiters (TN-C auf TN-S, Nullungsverbindung) kann anstatt einer 4-poligen auch eine 3-polige Umschalteinrichtung verwendet werden. Die Umschaltung kann händisch oder automatisch erfolgen. Sie muss jedenfalls, auch bei Anwendung einer Schützensteuerung, neben der elektrischen eine mechanische Verriegelung (z. B. Umschaltschütz) aufweisen.
Umschalteinrichtungen entsprechend OVE E 8101 Teil 5-55 bzw. OVE EN 60947-3, für Ersatzstromversorgung mit ihrer Hauptschalterfunktion, haben folgende Anforderungen zu erfüllen: - Drei- oder vierpolige Ausführung, dreipolig wenn sich die Umschalteinrichtung unmittelbar neben der Nullungsverbindung befindet; max. 2m Leitungslänge - Der Neutralleiterpol muss voreilend schließen bzw. nacheilend öffnen - Lastschalt- und Trennschaltfunktion - Bemessungsstoßspannung 6kV - Mechanische gegenseitige Verriegelung zwischen Netz- und Ersatzstrombetrieb z.B. Umschalter mit 3 Schaltstellungen: Netz – 0 – Ersatzstrom“.
Die Umschalteinrichtung kann im Hauptverteiler oder in einem Unterverteiler situiert werden (siehe Bilder). Zwischen dem Ersatzstromerzeuger und der Umschalteinrichtung ist eine Überstrom-Schutzeinrichtung anzuordnen, die der Generatorleistung bzw. der Anschlussleitung und der Umschalteinrichtung entsprechend bemessen sein muss. Um nach einem Spannungsausfall die "Wiederkehr" der Netzspannung ersichtlich zu machen, ist im Bereich der Umschalteinrichtung eine Spannungswiederkehranzeige sinnvoll (Voltmeter, Glimmlampen o. dgl.). Aus tariflichen Gründen kann der Netzbetreiber den Einbau eines Betriebsstundenzählers oder anderer Kontrolleinrichtungen verlangen.
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Ausführungsdarstellungen
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Bild: Ersatzstromversorgung mit 3-poliger Umschaltung im Hauptverteiler
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Bild: Ersatzstromversorgung mit Umschaltung im Unterverteiler |
Schutzmaßnahme und Zusatzschutz
Im Ersatzstrombetrieb muss eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige Schutzmaßnahme wirksam sein. Da Ersatzstromerzeuger in der Regel nicht in der Lage sind die Bedingungen der Schutzmaßnahme Nullung zu erfüllen, wird allgemein - zur Einspeisung in Anlagen - die Schutzmaßnahme FI-Schutzschaltung angewendet. Dafür ist im "Einspeisebetrieb" eine Verbindung von N-Leiter zum PE-Leiter erforderlich. Im Allgemeinen sind Ersatzstromerzeuger mit angebautem FI-Schutzschalter in Verwendung. Diese Geräte sind mit einer Verbindung des Mittelpunktleiters (Sternpunkt) zum Generatorgehäuse ausgestattet, die im Anlagenversorgungs-Betrieb nicht bestehen darf (Fehlauslösung des am Gerät angebauten FI-Schalters).
Nachfolgenden Bilder zeigen beispielhaft die Anordnung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei unterschiedlicher Situierung der Umschalteinrichtung in Anlagen mit Schutzmaßnahme Nullung.
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Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "normalen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7). a) Einspeisung im Hauptverteiler b) Einspeisung im Unterverteiler
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Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "landwirtschaftlichen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7) a) Einspeisung im Hauptverteiler b) Einspeisung im Unterverteiler |
[4.2.4] Parallelbetrieb
Allgemeines
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Ansprechstelle zum Thema "Dezentrale Erzeuger" (Parallelbetriebe)
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[4.2.4.1] Photovoltaik
Hinweise für die Ausführung und Anschlussabwicklung von PV-Anlagen |
Allgemeines
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Antragsabwicklung für Photovoltaikanlagen über Internetplattform Meldewesen
Die gleiche Vorgangsweise gilt auch für die Antragsabwicklung von Parallelbetrieben (nicht PV) sowie allen Parallelbetrieben die in unserm Netzbereich außerhalb Oberösterreichs geplant sind:
Parallelbetriebsanlagen (Wasserkraft-, Wind-, Biogasanlagen und PV außerhalb OÖ) können vom Elekroinstallateur Ihres Vertrauens - mittels der Anschlussvereinbarungen
* NEUANSCHLUSS PARALLELBETRIEB
gemeldet werden.
Für die Antragsabwicklung steht Ihnen gerne das Team "Dezentrale Erzeuger" (E-Mail de_genehmigung@netzooe.at, Tel. +43 (0)5 9070 - 8400) zur Verfügung.
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TARIFLICHE REGELUNGEN/AUSFüHRUNGSHINWEISE: |
Blindenergiebezug bei PV-Überschusseinspeise-Anlagen: Achtung: Bei Überschuss-Anlagen mit hoher Eigenbedarfsabdeckung kommt es vor, dass der Anteil an Blindstrom – der weiterhin vom „Netz“ bezogen wird, da nicht von der PV-Anlage erzeugt – eine Größenordnung erreicht die zu einer Verrechnung des Blindstromes führt. Dies tritt insbesondere bei Anlagen mit induktiven Verbrauchern auf. Netzkunden sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit aus dem Netz des Netzbetreibers eine Entnahme mit einem Leistungsfaktor cos φ ≥ 0,9 erfolgt. Eine Verrechnung von Blindenergie an Netzkunden erfolgt ab einem Leistungsfaktor < 0,9 d. h. wenn der Anteil der vom „Netz“ bezogenen Blindenergie mehr als rund 48% der vom „Netz“ bezogenen Wirkenergie ausmacht. Weiter Informationen dazu in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB). Es wird empfohlen Wechselrichter zu verwenden, die eine entsprechende Blindenergieerzeugung sicherstellen.
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Umschaltung der PV-Einspeisung auf unterschiedliche Tarifen bzw. Anlagen:
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Umrüstung von Voll- auf Überschusseinspeisung:
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[4.2.4.1.1] PV Ausführungsschema
PV-Anlagen Ausführungsbeispiele: |
AUSFüHRUNGSBEISPIELE VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN |
Netzparallel betriebene Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers errichtet und in Betrieb genommen werden. Elektrische Energiespeicher sind in ihrer Wirkung auf das Verteilernetz grundsätzlich wie Stromerzeugungsanlagen zu werten. Wird eine Stromerzeugungsanlage in Kombination mit einem Energiespeicher an einem Verknüpfungspunkt angeschlossen, sind diese immer in Ihrer Gesamtwirkung zu betrachten. Wenn ein allfälliger Energiespeicher für Eigenverbrauchsoptimierung verwendet wird und dieser so gesteuert wird, dass dieser nicht ins Netz einspeist, so gilt die Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage als maximale Einspeiseleistung. Ist dies nicht der Fall, so ist beim Betriebskonzept zu berücksichtigen, dass die genehmigte maximale Einspeiseleistung durch die kumulierte netzwirksame Bemessungsleistung (gebildet aus Stromerzeugungsanlage und Energiespeicher) nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung bei der genehmigten maximalen Einspeiseleistung infolge des Betriebskonzeptes ist meldepflichtig (Netzbeurteilung erforderlich; die bloße Bekanntgabe im Zuge der Inbetriebsetzungsmeldung ist nicht ausreichend!). Einphasige Speicher sind bei einphasigen Stromerzeugungsanlagen auf der gleichen Phase anzuschließen. Dabei ist eine maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage einzuhalten. In Verbindung mit zwei- oder dreiphasigen Stromerzeugungsanlagen ist durch technische Einrichtungen sicherzustellen, dass die maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage nicht überschritten wird. Die nachfolgenden Abbildungen dienen dem allgemeinen Verständnis und zeigen schematische Darstellungen bzw. Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen/Energiespeicheranlagen im TN-System.
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Abb. 1: Darstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Nennscheinleistung für Volleinspeisung im TN-System: Bei Anlagen mit Volleinspeisung wird der gesamte momentan erzeugte elektrische Energie der PV-Anlage (abzüglich der Energie für den Eigenbedarf) direkt in das „Netz“ eingespeist. Die erzeugte Energie wird vom Energiehändler (z.B. OeMAG) vergütet. Die Messung der elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers, der beide Energierichtungen erfassen kann, durchgeführt. Für PV-Anlagen bis 30 kVA Wechselrichter-Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.
Überschusseinspeisung |
Abb. 2: Prinzipdarstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Gesamtnennscheinleistung für Überschusseinspeisung im TN-System (Wechselrichter ist nicht für Inselbetrieb geeignet) Bei PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung wird die momentan erzeugte elektrische Energie bei Eigenbedarf seitens der Verbraucheranlage direkt von der PV-Anlage bezogen. Wenn der Eigenbedarf bei der Verbraucheranlage die Erzeugung unterschreitet, wird die überschüssige Energie ins „Netz“ eingespeist und vom Energiehändler vergütet. Wenn die PV-Anlage weniger Energie produziert (als von der Verbraucheranlage benötigt wird) wird der restliche Energiebedarf aus dem „Netz“ bezogen. Die Messung der vom Netz bezogenen und der ins Verteilernetz gelieferten elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers durchgeführt, der beide Energierichtungen erfassen kann. Für PV-Anlagen bis 30 kVA Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich. |
PV-Überschussanlage mit zentralem externen Netzentkupplungsrelais |
Abb. 3: Prinzipdarstellung der zentralen Netzentkupplung
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Abb. 4: Darstellung der zentralen Netzenkupplung mit redundant ausgeführten Schalteinrichtungen in Serie (Kuppelschütze) für eine PV-Anlage größer 30 kVA Wechselrichter-Summennennscheinleistung (Überschusseinspeisung im TN-System).
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Kraftwerksregler bei PV-Anlagen größer 100 kVA
Bei Anlagen mit einer Summenscheinleistung größer 100 kVA ist für die spannungsgeführte Blindleistungsregelung Q=f(U) ein Kraftwerksregler erforderlich. Bei Anlagen ≥ 250kVA ist zusätzlich ein online Datenaustausch via Fernwirk-Schnittstelle zu realisieren.
Folgende Kraftwerksregler sind auf Konformität der Anforderungen überprüft und somit freigegeben.
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[4.2.4.1.2] Netztrenn- oder Netzumschalteinrichtungen bei Anlagen mit Inselbetrieb ≤ 30kVA
Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion muss in der Kundenanlage eine geeignete Ersatzstromversorgungs-Umschalteinrichtung oder eine geeignete Netztrenneinrichtung angeordnet werden. Diese Einrichtungen müssen zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann.
Je nach Wechselrichtertyp ist Variante a oder b auszuführen.
Anmerkung: Bei Wechselrichtern mit USV-Funktion ist keine externe Beschaltung erforderlich (siehe Homepage Österreichs Energie / NC RfG / TOR Erzeuger / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen). Ergänzende Informationen und Details zu den jeweiligen Ausführungsvarianten (USV-fähige Wechselrichter als auch USV-Anlagen) finden Sie auf der Homepage von Österreichs Energie / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen.
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a) Einsatz von Wechselrichtern mit zwei AC-Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Ersatzstromumschaltung
Die Ersatzstrom-(Notstrom)umschaltung muss folgende Anforderungen erfüllen: Bei Ausführung einer manuellen Umschaltung ist ein Ersatzstromumschalter mit Nullstellung zu verwenden. Bei Realisierung einer automatischen Ersatzstromumschaltung ist eine Schalteinrichtung mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder eine vom Hersteller für das Gesamtsystem zugelassene Umschalteinrichtung zu verwenden. Die Umschalteinrichtung darf im Nachzählerbereich des Zählerverteilschrankes angeordnet werden. ("siehe auch AB Ersatzstromversorgung") Die Umschalteinrichtung kann als Baugruppe auf einer freien Zählerplatte im Zählerverteiler montiert werden, sofern die unter Punkt „Messung elektrischer Energie / Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern“ angeführten Bedingungen eingehalten werden.
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Abb. 1: Beispielhaftes Blockschaltbild – manuelle Umschaltung mit Schalter für einen Wechselrichter mit getrennten Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA) |
b) Einsatz von Wechselrichtern mit einem AC-Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Netztrennschaltung
Zulässig sind Netztrennschaltungen aus einzelnen Komponenten ebenso wie vorgefertigte Baugruppen (im Handel erhältlich unter dem Begriff Netzumschalt- oder Netztrennbox). In jedem Fall müssen sie den Angaben des Herstellers des Wechselrichters im Installationshandbuch entsprechen und mit dem Wechselrichter ein funktionelles Gesamtsystem bilden. Wechselrichter, für die im Installationshandbuch unzureichend Angaben zur Beschaltung gemacht werden, dürfen nicht eingesetzt werden. Gibt der Hersteller bestimmte Baugruppen vor, sind ausschließlich diese zulässig. Die Verwendung einer vorgefertigten Baugruppe wird vom Netzbetreiber empfohlen. Die Netztrennschaltung kann als Baugruppe auf einer freien Zählerplatte oder im NZHS Abdeckungsbereich im Zählerverteiler montiert werden, sofern die unter Punkt „Messung elektrischer Energie / Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern“ angeführten Bedingungen eingehalten werden.
Anmerkung: Wenn ein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, kann der Schütz der automatischen Netztrennung als Schalteinrichtung für die Funktion des Netzentkupplungsschutzes verwendet werden.
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Abb. 2: Beispielhaftes Blockschaltbild mit automatischer Trennung – mit Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)
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Abb. 3: Beispielhaftes Blockschaltbild mit manueller Trennung – mit Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA) |
Anmerkung: Bei Inbetriebnahme eines inselbetriebsfähigen Wechselrichters mit einem AC-Anschluss – ohne Freischaltung der Inselbetriebsfunktion und ohne anlagenseitiger Realisierung der Netztrenneinrichtung – muss herstellerseitig sichergestellt sein, dass ein Aktivieren der Inselbetriebsfähigkeit nur nach entsprechender Realisierung der Netztrenneinrichtung durch einen konzessionierten Elektrotechniker erfolgen kann (Passwort geschütztes Menü). Die Änderung der Parametrierung sowie die nachträgliche Herstellung der Netztrenn- oder Schutzeinrichtungen haben durch ein Elektrounternehmen zu erfolgen. Die Änderung ist über das Meldewesen dem Netzbetreiber zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Anforderung vom Wechselrichter nicht erfüllt, ist die erforderliche Netztrennung bereits bei der Inbetriebsetzung des Wechselrichters zu errichten.
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[4.2.4.2] Wasserkraft
Wasserkraftanlagen |
Allgemeines
Zusage für den Netzzugang
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Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage
Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.
Entkupplungsstelle
Schaltstelle
Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle
Sternpunktbehandlung
Inbetriebsetzung
Zählung
Betriebsführung
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LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen |
[4.2.4.3] Windkraft
Windkraftanlagen |
Allgemeines
Zusage für den Netzzugang
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Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage
Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.
Entkupplungsstelle
Schaltstelle
Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle
Sternpunktbehandlung
Inbetriebsetzung
Zählung
Betriebsführung
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LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen |
[4.2.4.4] Biogas
Biogasanlagen |
Allgemeines
Zusage für den Netzzugang
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Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage
Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.
Entkupplungsstelle
Schaltstelle
Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle
Sternpunktbehandlung
Inbetriebsetzung
Zählung
Betriebsführung
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LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen |
[4.2.4.5] Wirkleistungsvorgabe
I) Allgemeines zur Wirkleistungsvorgabe
Die Wirkleistungsvorgabe (folgend kurz WLV) wirkt – sowohl für Volleinspeisung als auch für Überschusslieferung – immer direkt auf die Parallelbetriebsanlage und nicht am Netzanschlusspunkt (so wie bei einer Rückleistungsbeschränkung). Dabei verbleibt die Parallelbetriebsanlage am Netz und die Wirkleistungsabgabe wird begrenzt oder auf 0 gesetzt, um nach Beendigung der Wirkleistungsvorgabe sofort wieder in den Normalbetrieb übergehen zu können. Die WLV ist je Zählpunkt mit einer Parallelbetriebsanlage entsprechend der nachfolgend abgebildeten Tabelle anzuwenden. Die WLV wirkt dabei in der Kundenanlage auf alle Erzeugungsanlagen (auch unterschiedliche Primärenergiequellen) und alle an das Verteilernetz angeschlossenen Batterie-Energiespeicher, auch wenn diese nicht rückspeiserelevant sind. Die für die Signalübertragung vorgesehenen Netzwerkkabel sind aus Standardisierungsgründen nur für die Verwendung der WLV zulässig. Ziel dabei ist in Zukunft eine Netzbetreiberschnittstelle zu den Parallelbetriebsanlagen vorzubereiten, die mittelfristig an einer neuen Zählergeneration und langfristig an einer Digitalen Schnittstelle Anschluss findet. In der Zuständigkeitstabelle finden Sie die zeitlich notwendigen Arbeitsschritte detailliert dargestellt. Dies erleichtert insbesondere die genaue Zuordnung zur Aufgabe und vor allem wer diese Tätigkeit durchführt. Ist die beschriebene Netzwerkkabellösung bei Bestandskundenanlagen wirtschaftlich unzumutbar und kann daher baulich nicht ausgeführt werden, ist eine individuelle Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Team Dezentrale Erzeugung auf. |
II) Einteilung der Parallelbetriebsanlage in Anlagenkategorie
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Umsetzungstabelle Anlagenkategorie
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A) Anlagen der Type A entsprechend TOR-StromerzeugungsanlagenKategorie 1 Parallelbetriebsanlagen (TYP A Parallelbetriebsanlagen nach TOR-Stromerzeugungsanlagen kurz TOR SEA) Für die Kategorien KAT 1 werden nachfolgend detaillierte Ausführungsvorgaben erläutert. Abweichend zu den Bedingungen der Kategorie 2 und 3 werden derzeit in der Regel keine LSG montiert. Davon abweichend ist bei Anschlüssen in Netz-Engpassregionen, nach deren dezidierter Aufforderung durch den Netzbetreiber in der Anschlussvereinbarung auch der LSG-Montageplatz vorzubereiten, um damit die LSG-Montage durchführen zu können.
Kategorie 2 und 3 Parallelbetriebsanlagen (TYP A Parallelbetriebsanlagen nach TOR-Stromerzeugungsanlagen) Für die Kategorien KAT 2(A & B) und 3 werden nachfolgend detaillierte Ausführungsvorgaben erläutert. Diese gelten sowohl für Neuanlagen deren Anschluss erstmalig ans Verteilernetz erfolgt, aber auch für Leistungs-Erweiterungen - oder Änderungen an bestehenden Anlagen. Der Verteilernetzbetreiber stellt nur einen LSG-Relaiskontakt zur Verfügung. Dieses Signal ist aus Standardisierungsgründen ausnahmslos über die Schnittstelle und das Netzwerkkabel bis zum Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler zu übertragen. Bei unterschiedlichen Eingangsspannungsniveaus von Wechselrichtern und/oder Generatoren wird ein zentrales Management in Form eines Park- oder Kraftwerks-Reglers empfohlen. Optional kann eine Kontaktvervielfachung bei Bedarf ausgeführt werden. Zu beachten ist dabei der vom Relais verursachte Strom und der dadurch am verwendeten Netzwerkkabel ausgelöste Spannungsabfall.
Logiktabelle für die Parallelbetriebsanlagen Kategorie 1, 2 (A & B) sowie 3 Die Signalvorgabe wird über Bistabile Relais (Schließer – Kontakte 0/1) an die Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler etc.) übertragen. Folgende Tabelle muss somit bei der Leistungsabgabe der Parallelbetriebsanlage realisiert werden:
Achten Sie bei Wechselrichtern und Kraftwerks-Regler insbesondere auf das korrekte Setting, um die WLV durch den Verteilernetzbetreiber korrekt an das Betriebsmittel zu übertragen.
Der Verteilnetzbetreiber wird die Funktionalität der Wirkleistungsvorgabe wiederkehrend überprüfen.
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B) Anlagen der Type B entsprechend TOR-StromerzeugungsanlagenKategorie 4 und 5 Parallelbetriebsanlagen (TYP B/C/D Parallelbetriebsanlagen nach TOR-Stromerzeugungsanlagen) Die in der Tabelle in Allgemeines dargestellten KAT 4 und 5 werden individuell über die Netzzugangszusage mit Kraftwerks-Regler, Fernwirkanlage und dazugehörenden Ausführungsschemata dargestellt und sind daher nachfolgend nicht im Detail dargestellt. |
III) Umsetzung der Wirkleistungsvorgabe für Typ A Anlagen
1) Umsetzung in der KAT 1 - Anlagen mit Direktmessung < 30 kVA
ACHTUNG: Abweichend davon ist in besonderen Fällen – bei bestehendem Netzengpass im Mittel- oder Hochspannungsnetz – die weitere Vorgangsweise analog der KAT 2 (A) vorzunehmen und im Zuge der Vorbereitungen zur Betriebserlaubnis sofort der LSG-Montageplatz vorzubereiten. Dies wird über die Anschlussvereinbarung bekannt gegeben.
In jedem Fall sind folgende Arbeiten im Zuge der Vorbereitungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis durchzuführen:
Im Nachzählerbereich des Zählerverteilers ist dieses Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B so aufzulegen, dass die Einbauten und das Kabel hinter der Verteilerblende bleiben. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar. |
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Die Netzwerkdurchgängigkeit (blaues Draht-Paar an der Buchse/Kupplung auf blaues Draht-Paar am Wechselrichter/Kraftwerks-Regler) ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.
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KAT 1 Blockschaltbild Beispiel |
2) Umsetzung in der KAT 2(A) - Anlagen mit Direktmessung
Ist bereits ein LSG für eine unterbrechbare Lieferung vorhanden und keine freie Zählerplatte mehrverfügbar – kann dieses LSG verwendet werden und somit die Neu-Installation der Stromversorgung entfallen.
Im Nachzählerbereich des Zählerverteilers ist dieses Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B so aufzulegen, dass die Einbauten und das Kabel hinter der Verteilerblende bleiben. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar.
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An dieser Buchse ist ein Standard-Patchkabel mit Belegung T-568B anzustecken, welches über einen Schutzschlauch hinter den Verteilerblenden und dem verplombten Bereich durch die betreffende Zählerplatte hindurch zum Montageort des LSG zu führen ist.
Die Netzwerkdurchgängigkeit (blaues Draht-Paar an der Buchse/Kupplung auf blaues Draht-Paar am Wechselrichter/Kraftwerks-Regler) ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.
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KAT 2(A) Blockschaltbild Beispiel |
3) Umsetzung in der KAT 2(B) und KAT 3 - Anlagen mit Wandlermessung
Im Kommunikationsfach des Wandlermessverteilers ist das Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B so aufzulegen, dass die Einbauten und das Kabel hinter der Verteilerblende bleiben. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar. |
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Der Verteilernetzbetreibersteckt an der Buchse/Kupplung ein Standard-Patchkabel an.
Die Netzwerkdurchgängigkeit ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.
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KAT 2(B) Blockschaltbild Beispiel Netzebene 7
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KAT 2(B) Blockschaltbild Beispiel Netzebene 6 |
[4.2.4.6] Zentraler externer Netzentkupplungsschutz
Zentraler Niederspannungs-Netzentkupplungsschutz
Erfordernis externer zentral angeordneter NetzentkupplungsschutzStromrichter Parallelbetriebs-Anlagen (auf Zählpunktebene) mit einer Stromrichter-Summennennscheinleistung (folgend ∑SNG kann bestehen aus = SN PV + SN BATT) größer als 30 kVA müssen mit einem extern angeordneten Netzentkupplungsschutz (besteht aus einem zentral angeordnetem Netzschutzrelais und einer oder mehreren Entkupplungsstelle(n)) gemäß TOR Erzeuger ausgeführt werden. Bis zu dieser Leistungsgrenze ist die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle (SWF) die im Stromrichter ausgeführt sein muss ausreichend. Rotierende direkt angeschlossene Generatoren sind generell mit einem externen zentral angeordneten Netzentkupplungsschutz auszuführen. Die Kombination (an einem gemeinsamen Zählpunkt) einer (oder mehrerer) Stromrichteranlage(n) mit einem direkt angeschlossenen Generator bedingt ebenso immer einen externen Netzentkupplungsschutz. In diesem Fall wirkt der externe zentral angeordnete Netzentkupplungsschutz auf alle Erzeugungsanlagen und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage.
Das Zusammenwirken einer Kombination aus Stromrichter-Erzeugungsanlage und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage hat auf das Erfordernis eines zentral anzuordnenden Netzentkupplungsschutzes folgende Auswirkung: |
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Ausführung Entkupplungsstelle und SchaltstelleParallelbetriebsanlagen bei denen ein Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, sind zudem mit einer - für den Netzbetreiber (extern ausgeführten) jederzeit zugänglichen Schaltstelle auszuführen. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. NH-Sicherungsabgang im Kabelstandverteiler oder NH-Sicherungsabgang Transformatorstation) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss jedenfalls eine extern ausgeführte jederzeit zugängliche Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger vorgesehen werden. Bei Anlagen mit einer jederzeit zugänglichen Schaltstelle kann die Entkupplungsstelle mit nur einer Schalteinrichtung (z.B. Kuppelschütz, oder Leistungsschalter) ausgeführt werden. Befindet sich die Entkupplungsstelle in unmittelbarer Nähe der Nullungsverbindung kann (können) die Schalteinrichtung(en) 3-polig ausgeführt werden. Der extern angeordnete Netzentkupplungsschutz muss auf alle Erzeugungsanlagen und Batterie-Energie-Speicheranlagen (unabhängig davon ob rückspeiserelevant oder nicht) einer Kundenanlage (Zählpunkt) wirken. Bei TOR Erzeuger Typ A Stromrichteranlagen < 250 kW mit einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle und einem entsprechenden Zertifikat zur Eignung als teilintegrierte Netzentkupplung kann - nach Freigabe durch den Netzbetreiber - die Entkupplungsstelle auch durch die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle ausgeführt werden. Ausführungs-Details finden Sie im Erläuterungsdokument bei Österreichs Energie.
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Abb.1: 0,4kV Externer Netzschutz Digitales compact CDMRE 100 mit Ruhestromauslösung
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Abb.2: 0,4kV Externer Netzschutz Tele Haase NA003 / Schrack URNA0345 mit Ruhestromauslösung |
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[4.2.5] Einflussbereich von HS-Masten
Kundenanlagen im Einflussbereich von Hochspannungsleitungen |
Allgemeines
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Elektrische Anlagen im Bereich von Hochspannungsmasten mit Erdschlusskompensation oder isoliertem Sternpunkt
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