Gilt für alle Installationstätigkeiten im Versorgungsgebiet der Netz Oberösterreich GmbH.

 

 

 

Internetplattform Meldewesen

 

Zweck:

 

Beantragung zur Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung von elektrotechnischen oder gastechnischen Anlagen.

 

Kommunikationsplattform zwischen Marktpartner (Elektrotechniker, Elektroplaner, Gastechniker, Heizungstechniker) und Netzbetreiber Sparte Strom und Gas.

 

Bestätigung der Einhaltung aller Errichtungsvorschriften und den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers Netz Oberösterreich GmbH.

 

 

Einstieg Meldewesen

 

 

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Vereinbarung über die Herstellung oder Änderung von Anschlüssen - Anschlussvereinbarung

 

Folgende Arbeiten in Kundenanlagen müssen beim Netzbetreiber schriftlich gemeldet werden:

 

  • Neuerrichtung von elektrischen Anlagen
  • Errichtung einer neuen Anlage (Zählung) bei einem bestehenden Netzanschluss
  • Errichtung eines temporären Netzanschlusses (Baustrom, Veranstaltungen)
  • Änderungen des Hausanschlusses bzw. des Vorzählerbereichs,
  • Änderungen von Mess-, Schalt- u. Steuereinrichtungen,
  • Wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen gemäß ETG und ETV,
  • Änderungen der relevanten tariflichen Bezugsgrößen,
  • Anschluss von netzrückwirkungsrelevanten Betriebsmitteln gemäß TAEV, Teil III
  • Anschluss von Ersatz(Not)stromversorgungsanlagen
  • Anschluss von Erzeugungsanlagen
  • Anschluss von Ladestationen der Elektromobilität ≥ 3,68 kVA

 

Entsprechen die geplanten Installationsarbeiten den nachstehenden Kriterien, so kann die Anlage sofort fertiggestellt und fertiggemeldet werden:

 

  • Neuanschluss von Einfamilienhäusern (NZHS 25 A) ohne netzrückwirkungsrelevante Betriebsmittel
  • Kein Anschluss von Betriebsmitteln, die in Bezug auf Netzrückwirkungen beurteilt werden müssen
  • Baustellenanlagen ohne Kran, mit Anschlusswerten kleiner 5 kW
  • Anlagenzusammenlegungen
  • Anlagenerweiterungen mit weniger als 5 kW Anschlusswert.
 

 

Auswahl Meldearten:

 

 

Anschlussbearbeitung:

 

Der Anschluss jener elektrischen Betriebsmittel, welche die Bedingungen der TAEV, Teil III im Hinblick auf Netzrückwirkungen nicht einhalten oder deren Gesamtnennleistung 5 kW übersteigt, bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Netzbetreiber.

Wird bei Baustrom- oder anderen Kurzzeitanschlüssen die Gesamtleistung von 5 kW nicht überschritten, kann die Anschlussvereinbarung sofort als Fertigstellungmeldung gesendet werden.

Bei der Erstellung von Hausanschlüssen ist bei Neubauten der Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt  (mit allen erforderlichen Leistungsdaten) eine Lageplanskizze beizulegen.

Der Anschluss von Elektrowärmegeräten über 4 kW ist nur an Drehstrom zulässig.

Der zulässige Höchstwert für einphasig anzuschließende Kundenanlagen (Kleinstanlagen wie z.B. Signalanlagen) beträgt 16A. Wohneinheiten werden grundsätzlich an das Vierleiter-Drehstromnetz angeschlossen.

  

Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Verteilnetz

 

Um einen ordnungsgemäßen Anschluss bzw. die ordnungsgemäße Montage der Mess-, Schalt- und Steuereinrichtungen vornehmen zu können, muss die Fertigstellungsmeldung der Anschlussvereinbarung zeitgerecht vor der Inbetriebnahme (bei Direktmessung 1 Woche; bei WM 2-3 Wochen) erfolgen.

Die Anlagen-Inbetriebnahme und die damit verbundenen Prüfungen gemäß OVE E 8101-6 hat immer der Errichter durchzuführen. Die Montage der Messeinrichtung durch den Verteilnetzbetreiber stellt keine Anlagen-Inbetriebnahme dar. Bei der Montage der Messeinrichtungen kann die Anwesenheit des Errichters (Elektroinstallateur) erforderlich sein.

 

Meldewesen - Prozedere:

 

Prozedere Bezugsanlagen (Normaler Lauf)

Prozedere Bezugsanlagen (verkürzter Lauf)

Prozedere Erzeugungsanlagen Normales Betriebserlaubnisverfahren (NBE)

Prozedere Erzeugungsanlagen Vorübergehendes Betriebserlaubnisverfahren (VBE)

Prozedere (Erläuterungen)

Anschlussprozedere NBE-Verfahren

Anschlussprozedere VBE-Verfahren

 

 

Kontakt:

meldewesen@netzooe.at 

ferdinand.aichinger@netzooe.at