Für den Basistarif ist mindestens eine Nachzählerhauptsicherung mit einer Nennstromstärke von 25 A vorzusehen.
Jede Anlage darf nur einen Basistarif und damit nur eine Messeinrichtung für den Basistarif aufweisen.
Anlagen, die eine NZHS-Nennstromstärke kleiner 25 A benötigen, sind als Sonderanlagen mit dem jeweiligen Netzbetreiber, vor deren Ausführung, zu vereinbaren.
Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung sind in Neuanlagen und bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen, Nachzählerhauptsicherungen zu verwenden, die fabriksmäßig so ausgeführt sind, dass die maximal einsetzbare Nennstromstärke nicht verändert werden kann. Das heißt es dürfen nur Sicherungselemente Größe II, D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter und "Tarifschalter" verwendet werden.
Da die Nennstromstärke des der Messeinrichtung zugeordneten Überstromschutzorganes (in Anlagen ohne Leistungsmessung) zur Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes herangezogen wird, ist es wichtig die Nennstromstärke (bei Sicherungselementen die maximal einsetzbare Sicherungsnennstomstärke) nur so groß als nötig zu wählen.