Die in diesem Bereich angeführten Ausführungshinweise sind eine unverbindliche Auslegung der Errichtungsbestimmungen.

Die Ausführungshinweisen stellen einen Auszug der, aus unserer Sicht wichtigsten Inhalte, der entsprechenden Errichtungsbestimmung dar.

Grundsätzlich sind die jeweils zutreffenden ÖVE/ÖNorm - Normen und Bestimmungen für die Anlagenerrichtung heranzuziehen.

Nur diese sind die rechtlich verbindliche Basis zur Anlagenerrichtung.

 

 

Für die Bemessung der Vorzählerleitungen sind die Leistungsannahmen und Gleichzeitigkeitsfaktoren der TAEV 2020 Pkt. 2.1 zu beachten.

Die Bemessung des PEN-Leiters für die Hauseinführungsleitung sowie die Hauptleitungen hat nach den Vorgaben der OVE E 8101 zu erfolgen. Im Hinblick auf die zunehmende Belastung der PEN-Leiter mit Oberschwingungsströmen wird empfohlen, von einer Querschnittsverminderung des PEN-Leiters abzusehen. Bei einer Querschnittsverminderung sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise und Berechnungen gemäß OVE E 8101 vorzulegen. Eine zeitgerechte Kontaktaufnahme/Abstimmung mit dem Netzbetreiber vor Errichtung der Anlagen ist erforderlich.

Bei der Parallelschaltung von Vorzählerleitungen müssen alle Leiter dieselben elektrischen Eigenschaften besitzen (Verlegungsweise, Art, Länge und Querschnitt). Die Vorzählerleitungen dürfen darüber hinaus keine Abzweige aufweisen. Bei Ausführung von mehr als zwei parallel geschalteten Vorzählerleitungen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. Die Forderungen von OVE E 8101-433.4 und 434.4 sind zu beachten.

 

Allgemeines

Die bestimmungsgemäße Ausführung von Sonderanlagen ist insofern für den Netzbetreiber wichtig, da sie Rückwirkungen auf das Netz haben können.

Darüber hinaus gehen von Sonderanlagen auch besondere Gefahren aus. Sie unterliegen deshalb umfangreicheren Bestimmungen als normale Anlagen oder erfordern besondere Ausführungen des Anschluss- und Messbereiches.

 

 

4.2.1 Baustellenanlagen

 

 

 

Allgemeines

Baustellenanlagen dienen der Versorgung von elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen.

Diese elektrischen Anlagen werden zeitlich befristet errichtet bzw. betrieben und dienen für die Dauer der Bauarbeiten und / oder Abbrucharbeiten. Derartige Anlagen können hohen Beanspruchungen ausgesetzt sein und es sind die Anforderungen der OVE E 8101 zu berücksichtigen (siehe auch TAEV 2020 Pkt. 6.14).

Der Anschluss von Baustellenanlagen ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung bzw. Leistungsanfrage beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme mit dem Netzbetreiber ist zu achten.

Die Zustimmung des Netzbetreibers zum Anschluss der Baustellenanlage ist auf maximal 5 Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit ist die Anlage fertig zu stellen und auf eine definitive Anlage (Vertragsverhältnis) umzustellen. Bei längeren Bauzeiten bzw. sonstigen Verzögerungen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in schriftlicher Form herzustellen.

Baustellenanlagen können erst nach Fertigmeldung der Elektroinstallation mittels Fertigstellungsmeldung (Anschlussvereinbarung) auf eine definitive Anlage umgemeldet werden.

Baustellenanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen wie auch Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse. Sie  gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO (SNE-VO).

 

 

Schutzmaßnahme

Bei der Auswahl der verwendeten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese für die Umgebungseinflüsse geeignet sind.

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen müssen so ausgewählt werden, dass das Risiko von unerwünschten Auslösungen möglichst gering ist.

Bei Einsatz von Betriebsmitteln die über Frequenzumrichter gespeist werden ist zu beachten, dass aufgrund der zu erwartenden Gleichfehlerstromanteile die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen entsprechend ausgewählt werden. Zusätzlich sind die Herstellerangaben aller Betriebsmittel zu beachten.

Endstromkreise mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32A zur Versorgung von Steckdosen jeder Art und andere Stromkreise, die fest angeschlossene handgeführte elektrische Verbrauchsmittel mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32A versorgen, müssen zum Zweck des Zusatzschutzes durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsfehlerstrom I∆n ≤ 0,03A geschützt sein, sofern nicht die Schutzmaßnahme Kleinspannung mittels SELV oder PELV oder die Schutzmaßnahme Schutztrennung oder die Schutzmaßnahme Isolations-Überwachungssystem zur Anwendung gelangt. Eine Fehlerstrom- Schutzeinrichtung die dem Zusatzschutz dient darf nicht auch dem Fehlerschutz dienen.

 

 

 

Baustellen-Anschlussanlage

Baustellenanlagen werden in der Regel nur an das Ortsnetz angeschlossen.

Für den Anschluss an blanke Freileitungen sind Stromabnehmerklemmen erforderlich. Diese sind vom Elektroinstallationsunternehmen oder vom Anlagenbetreiber beizustellen.

Die feste Verlegung von Leitungen sowie die Montage von Anschlusssicherungen auf dem Leitungstragwerk des Netzbetreibers ist unzulässig.

Die Anschlussleitung ist mindestens in einem Querschnitt von 16 mm² Cu auszuführen.

Bei der Auswahl der Anschlussleitung ist auf die anzuwendende Schutzmaßnahme (Netzsystem) zu achten (siehe Baustromverteiler).

Standverteiler sind an ihrem Standort zusätzlich zu fixieren, um eine dauernd lotrechte Aufhängung der Messeinrichtungen zu gewährleisten und ein Umstürzen zu verhindern.

 

 

 

 

Darstellung der
Anschlussanlage
bei Freileitung-  
und Kabelnetz-
anschluss

 

 

 

 

Baustromverteiler sind nach ÖVE/ÖNORM EN 60439 1-4 auszuführen.

 

 

 

 

 

 

Ausführung des Baustromverteilers

 

Baustellenanlagen sind grundsätzlich nach den bei der Inbetriebnahme geltenden Bestimmungen auszuführen bzw. anzupassen.

Baustrom(mess)verteiler dürfen nicht mit Vorhängeschlössern verschlossen werden. Die Schränke sind ausnahmslos mit Norm-Einbauschlössern auszustatten.

Gemäß OVE E 8101 sind auch für Baustellenanlagen Überspannungs-Schutzeinrichtungen vorzusehen.

Überstromschutzeinrichtungen die Laien zugänglich sind müssen "Laienbedienbar" oder "Laiensicher" ausgeführt sein.

Laienbedienbare Überstromschutzeinrichtungen müssen entsprechend ausgewiesen sein.

D02-Sicherungslasttrennschalter gelten allgemein als "Laienbedienbar".

 

 

 

Ausführungshinweise zum Messbereich:

 

Für Baustellen gelten bezüglich der Ausführung der Messung nachstehende Regelungen: 

Die Montage einer Nachzählerhauptsicherung kann entfallen wenn der Überstromschutz der Zählerschleife durch die Anschlusssicherung gewährleistet ist.

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung bis 40 A  -> Zählerschleifen mind. 10 mm² Cu  -> Zählersteckleiste (ADOCK)

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 50-63 A  -> Zählerschleifen mind. 25 mm² Cu  -> Zählersteckleiste (ADOCK)

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 80 A  -> Zählerschleifen mind. 35 mm² Cu  -> Zählerklemmleiste (GEIGER)

Wird eine Anschlusssicherung über 80 A benötigt, ist eine halbindirekte Messung (Wandlerschrank) vorzusehen (siehe Wandlermessung).

Hinweis: Diese Regelungen gelten für neu aufgebaute Baustromverteiler und für Baustromverteiler die wegen geänderter ÖVE-Errichtungsbestimmungen angepasst werden.

 

Zugelassene Zählerklemmleiste für 80A-Direktmessung:

 
 
 

SCHEMA - BAUSTROMVERTEILER

 

Abbildung: Beispiel für die Ausführung eines Baustromverteilers (Direktmessung) im TN-System

 

 

 

 

Erdungsanlage

 

Es ist sofort nach Fertigstellung der Erdungsanlage für das Bauobjekt (z.B. Fundamenterder) diese an den Baustellenverteiler anzuschließen.

Die Veranlassung des Anschlusses der Erdungsanlage obliegt dem Baustellenverantwortlichen.

Siehe auch Fundamenterder

 

Allgemeines

 

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anschlüsse. Auch bei widerholter Herstellung  z.B. bei Jahrmärkten, ist die Herstellung des Anschlusses ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung (durch einen gewerblich befugten Elektroinstallateur) beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme ist zu achten.

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen. Sie  gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO.

 

 

 

 

Hinweise  für die

Ersatzstromversorgung

von Anlagen

 

 

 

Allgemeine Hinweise

 

Ersatzstromversorgungsanlagen dienen der Sicherstellung der Energieversorgungvon Kundenanlagen oder von wichtigen Bereichen dieser Anlagen bei Ausfall der Stromversorgung des Verteilernetzes. 

Ersatzstromversorgungsanlagen im Sinne dieses Abschnittes dürfen nicht netzparallel (für Zusatzversorgung oder Rücklieferung) betrieben werden.

Für Ersatzstromversorgungsanlagen mit Kurzzeitparallelbetrieb (zur regelmäßigen Aggregatprüfung etc.) sowie für Erzeugungsanlagen sind die Parallelbetriebsbedingungen einzuhalten (siehe Technisch organisatorische Regeln, TOR Erzeuger / Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit Verteilernetzen, downloadbar unter www.e-control.at).

Für den Zeitraum des Inselbetriebes finden die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ des Netzbetreibers für die Stromnetzanlage am Standort keine Anwendung.

Ersatzstromversorgungsanlagen können für ortsfeste oder transportable (ortsveränderliche) Ersatzstromerzeuger konzipiert sein. Ein fester Anschluss des Ersatzstromerzeugers ist grundsätzlich zu bevorzugen.

Damit auch ein Laie im Notfall rasch selber eine transportable Ersatzstromversorgung herstellen und in Betrieb nehmen kann, muss die Ersatzstromversorgungsanlage (Notstrominstallation und Ersatzstromerzeuger) dafür geeignet sein.

Ist eine Elektroanlage nicht mit einer vorschriftsgemäßen „Notstrominstallation“ ausgestattet, so darf im Gefahrenfall nur ein befugter Elektrotechniker eine andere Lösung vornehmen.

Bei ortsfesten Ersatzstromerzeugern ist die Einholung der erforderlichen Bau- und Betriebsbewilligungen sowie der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (ElWOG) vom Betreiber der Anlage durchzuführen. Die Leistungsgrenzwerte und die landesspezifischen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

Soweit nicht in Verordnungen oder Bestimmungen festgelegt, wird empfohlen, Ersatzstromerzeuger mit Verbrennungskraftmaschinen mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen (Starterbatterien, Schaltanlagen der Aggregatautomatik etc.) in eigens dafür vorgesehenen Räumen aufzustellen.

Eine ausreichende Lüftung muss sichergestellt sein. Bei der Auswahl des Aufstellungsortes ist auf eine gute Zugänglichkeit zu achten.

Bei Wiederkehr der Stromversorgung des Verteilernetzes soll die Rückschaltung erst nach einer angemessen Verzögerungszeit, frühestens nach einer Minute, erfolgen.

 

Ausführungshinweise

 

Die nachstehenden Regelungen sind für Ersatzstromversorgungsanlagen bis 100 kVA anzuwenden. Bei der Errichtung von größeren Anlagen ist generell vor Ausführungsbeginn das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Der Anschluss von Ersatzstromversorgungsanlagen setzt die schriftlich erteilte Zustimmung des Netzbetreibers voraus. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen. Das Anschlussvorhaben ist in schriftlicher Form, mittels Anschlussvereinbarung des jeweiligen Netzbetreibers, zeitgerecht anzumelden. Die Ausführung darf erst nach der schriftlichen Zustimmung beginnen.

Der Netzbetreiber behält sich vor, mit der Fertigstellungsmeldung entsprechende Nachweise über die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Inselbetrieb (Prüfprotokoll etc.) einzufordern.

Die Errichtung einer „Notstrominstallation“ für den Anschluss eines Ersatzstromerzeugers bei einer bereits bestehenden Kundenanlage stellt jedenfalls eine wesentliche Erweiterung gemäß Elektrotechnikgesetz für diese bestehende Anlage dar. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen des Elektrotechnikgesetz sind zu beachten.

Änderungen bei bestehenden Anschlüssen dürfen nur einvernehmlich mit dem Netzbetreiber durchgeführt werden.

Im TN-Netzsystem ist der PEN-Leiter an der ersten, technisch geeigneten Stelle, in N- und PE-Leiter aufzuteilen.

Sollen in einer Anlage Basistarif- und Zusatztarif-Bereiche für Ersatzstromversorgung ausgeführt werden, so muss nach jedem Zähler eine Umschalteinrichtung vorgesehen werden.

Bei der Umschaltung von „Allgemeiner Stromversorgung“ auf „Ersatzstromversorgung“ müssen alle aktiven Leiter (Außenleiter und Neutralleiter im TT- und TN-S-System) des Versorgungsnetzes zuverlässig abgeschaltet werden (4-polige Umschaltung).

Dabei ist darauf zu achten dass der Neutralleiter bei der Netztrennung nicht vor den Außenleitern unterbrochen bzw. bei Netzzuschaltung nicht nach den Außenleitern geschlossen wird.

Achtung: Bei Situierung der Umschalteinrichtung in unmittelbarer Nähe (2 Meter Leitungslänge) zum Aufteilungspunkt des PEN-Leiters (TN-C auf TN-S, Nullungsverbindung) kann anstatt einer 4-poligen auch eine 3-polige Umschalteinrichtung verwendet werden. 

Die Umschaltung kann händisch oder automatisch erfolgen. Sie muss jedenfalls, auch bei Anwendung einer Schützensteuerung, neben der elektrischen eine mechanische Verriegelung (z. B. Umschaltschütz) aufweisen.

 

Umschalteinrichtungen entsprechend OVE E 8101 Teil 5-55 bzw. OVE EN 60947-3, für Ersatzstromversorgung mit ihrer Hauptschalterfunktion, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

-           Drei- oder vierpolige Ausführung, dreipolig wenn sich die Umschalteinrichtung unmittelbar neben der Nullungsverbindung befindet; max. 2m Leitungslänge

-           Der Neutralleiterpol muss voreilend schließen bzw. nacheilend öffnen

-           Lastschalt- und Trennschaltfunktion

-           Bemessungsstoßspannung 6kV

-           Mechanische gegenseitige Verriegelung zwischen Netz- und Ersatzstrombetrieb

            z.B. Umschalter mit 3 Schaltstellungen: Netz – 0 – Ersatzstrom“.

 

Die Umschalteinrichtung kann im Hauptverteiler oder in einem Unterverteiler situiert werden (siehe Bilder).

Zwischen dem Ersatzstromerzeuger und der Umschalteinrichtung ist eine Überstrom-Schutzeinrichtung anzuordnen, die der Generatorleistung bzw. der Anschlussleitung und der Umschalteinrichtung entsprechend bemessen sein muss.

Um nach einem Spannungsausfall die "Wiederkehr" der Netzspannung ersichtlich zu machen, ist im Bereich der Umschalteinrichtung eine Spannungswiederkehranzeige sinnvoll (Voltmeter, Glimmlampen o. dgl.).

Aus tariflichen Gründen kann der Netzbetreiber den Einbau eines Betriebsstundenzählers oder anderer Kontrolleinrichtungen verlangen.

 

 

  

 

Ausführungsdarstellungen

  

 

Bild: Ersatzstromversorgung mit 3-poliger Umschaltung im Hauptverteiler

 

 

 

 

Bild: Ersatzstromversorgung mit Umschaltung im Unterverteiler

 

  

  

  

Schutzmaßnahme und Zusatzschutz

 

Im Ersatzstrombetrieb muss eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige Schutzmaßnahme wirksam sein.

Da Ersatzstromerzeuger in der Regel nicht in der Lage sind die Bedingungen der Schutzmaßnahme Nullung zu erfüllen, wird allgemein - zur Einspeisung in Anlagen - die Schutzmaßnahme FI-Schutzschaltung angewendet. Dafür ist im "Einspeisebetrieb" eine Verbindung von N-Leiter zum PE-Leiter erforderlich.

Im Allgemeinen sind Ersatzstromerzeuger mit angebautem FI-Schutzschalter in Verwendung. Diese Geräte sind mit einer Verbindung des Mittelpunktleiters (Sternpunkt) zum Generatorgehäuse ausgestattet, die im Anlagenversorgungs-Betrieb nicht bestehen darf (Fehlauslösung des am Gerät angebauten FI-Schalters).

 

Nachfolgenden Bilder zeigen beispielhaft die Anordnung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei unterschiedlicher Situierung der Umschalteinrichtung in Anlagen mit Schutzmaßnahme Nullung.

 

 

Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "normalen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7).

a) Einspeisung im Hauptverteiler  

b) Einspeisung im Unterverteiler 

 

 

 

 

  

 

Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "landwirtschaftlichen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7)

a) Einspeisung im Hauptverteiler 

b) Einspeisung im Unterverteiler 

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Erzeugungsanlagen die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

 

 

Ansprechstelle zum Thema "Dezentrale Erzeuger" (Parallelbetriebe)

Team "Dezentrale Erzeuger"

4890 Frankenmarkt, Salzburger Straße 14

Tel.: +43 664 60165 8400

E-Mail.: de_kontaktformular@netzooe.at

Aufgaben: Bearbeitung aller "Dezentralen Erzeuger" (Parallelbetriebe)

  Antragsbeurteilung

  Netzzugangszusage

  Inbetriebnahme-Organisation

  Koordinierung mit der Förderungsstelle

  Verwaltung aller „Netzzugangszusagen“ (1 Jahr gültig)

 

 

Hinweise für die

Ausführung und

Anschlussabwicklung

von PV-Anlagen

 

 

  

Allgemeines

Bei der Ausführung von Photovoltaikanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Für die Planung, Errichtung und Überwachung von photovoltaischer Erzeugungsanlagen ist die OVE E 8101 maßgeblich.

 

 

 

Netzanschluss 

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

Photovoltaik-Erzeugungsanlagen müssen für Netzspeisung fest oder über berührungssichere Sondersteckverbindungen angeschlossen sein.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsschutzeinrichtung hat die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei Netzausfall oder Netzstörungen vom Netz zu trennen und damit die Sicherheit bei Arbeiten am Netz zu gewährleisten (keine Rückspeisung ins Netz). Für Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung bis 30 kVA und ohne Inselbetriebsfähigkeit, kann eine "Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordnetem Schaltorgan" (ENS) vorgesehen werden. Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung über 30 kVA sind mit einem zentralen (externen) Netzentkupplungsschutz auszuführen.

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Netzentkupplungs-Schutzeinrichtung ist als Schnittstelle eine Klemmleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen. Diese ist an gut zugänglicher Stelle im plombierten Bereich des Messverteilers oder in einem Plombierbaren Gehäuse in Bereich des Messverteilers anzubringen. Die Ausführung der Klemmleiste ist den PV-Ausführungsschemen zu entnehmen.

  

Netzfreischaltstelle 

Für Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung bis 30 kVA kann als Entkupplungseinrichtung und Schaltstelle eine "Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordnetem Schaltorgan" (ENS) vorgesehen werden.

Anlagen mit einer Wechselrichter-Summenleistung größer 30 kVA, unabhängig von der Anzahl der Wechselrichter, müssen mit einem zentral angeordneten Entkupplungsschutz gemäß TOR Erzeuger ausgeführt werden. Bei diesen Anlagen ist zusätzlich eine dem Netzbetreiber jederzeit zugängliche Schaltstelle erforderlich. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. im Kabelverteiler) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss eine Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger (vom Anlagenerrichter) aufgebaut werden.

Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen und kann, nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber, mit dem Entkupplungsschalter identisch sein.   

Wechselrichter

Grundsätzlich wird die Verwendung von dreiphasigen Wechselrichtern empfohlen, da das Einspeisepotential gegenüber einphasiger Einspeisung um den Faktor 6 höher ist. Es kann also dreiphasig, bei selben Netzvoraussetzungen, die sechsfache Energie in Netz gespeist werden ohne negative Netzrückwirkungen zu bewirken.

 

Inbetriebsetzung 

Die Inbetriebsetzung wird nach erfolgter Fertigstellungsmeldung (durch den Elektroinstallateur) von unserem PV-Team koordiniert. Der Netzbetreiber ist bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend und ist berechtigt einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

 

 

 

Antragsabwicklung für Photovoltaikanlagen über Internetplattform Meldewesen

 

Seit der Novelle sind für Photovoltaikanlagen keine energierechtlichen Anerkennungsbescheide mehr erforderlich. Daher stellte die Website OESA des Landes OÖ mit 1.1.2018 den Betrieb ein!

Sie können den geplanten Anschluss von Parallelbetriebsanlagen in unserem Versorgungsgebiet (auch Teile von Salzburg/Steiermark/Niederösterreich) mittels den Anschlussvereinbarungen


* NEUANSCHLUSS PARALLELBETRIEB 

* ERWEITERUNG PARALLELBETRIEB 

* bzw. bei einer ÄNDERUNG PARALLELBETRIEB 


melden, ohne vorher einen Antrag (nur für PV) beim Land stellen zu müssen.

 

Damit erhält der Kunde eine Netzzugangszusage mit Zählpunkt und Netzrückwirkungsprüfung!

 

 

 

Die gleiche Vorgangsweise gilt auch für die Antragsabwicklung von Parallelbetrieben (nicht PV) sowie allen Parallelbetrieben die in unserm Netzbereich außerhalb Oberösterreichs geplant sind:

 

Parallelbetriebsanlagen (Wasserkraft-, Wind-, Biogasanlagen und PV außerhalb OÖ) können vom Elekroinstallateur Ihres Vertrauens - mittels der Anschlussvereinbarungen

 

* NEUANSCHLUSS PARALLELBETRIEB

* ERWEITERUNG PARALLELBETRIEB

* bzw. bei einer ÄNDERUNG PARALLELBETRIEB

 

gemeldet werden.

 

Für die Antragsabwicklung steht Ihnen gerne das Team "Dezentrale Erzeuger"  (E-Mail de_genehmigung@netzooe.at, Tel. +43 (0)5 9070 - 8400) zur Verfügung.

     

 

     

 

 

Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen

 

 

 

 

 

 

 

TARIFLICHE REGELUNGEN/AUSFüHRUNGSHINWEISE:

 

  

Blindenergiebezug bei PV-Überschusseinspeise-Anlagen:

Achtung: Bei Überschuss-Anlagen mit hoher Eigenbedarfsabdeckung kommt es vor, dass der Anteil an Blindstrom – der weiterhin vom „Netz“ bezogen wird, da nicht von der PV-Anlage erzeugt – eine Größenordnung erreicht die zu einer Verrechnung des Blindstromes führt. Dies tritt insbesondere bei Anlagen mit induktiven Verbrauchern auf.

Netzkunden sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit aus dem Netz des Netzbetreibers eine Entnahme mit einem Leistungsfaktor cos φ ≥ 0,9 erfolgt.

Eine Verrechnung von Blindenergie an Netzkunden erfolgt ab einem Leistungsfaktor < 0,9 d. h. wenn der Anteil der vom „Netz“ bezogenen Blindenergie mehr als rund 48% der vom „Netz“ bezogenen Wirkenergie ausmacht.

Weiter Informationen dazu in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB).

Es wird empfohlen Wechselrichter zu verwenden, die eine entsprechende Blindenergieerzeugung sicherstellen.

 

 

 

 

Umschaltung der PV-Einspeisung auf unterschiedliche Tarifen bzw. Anlagen: 

    • Aus tariflichen Gründen ist die Umschaltung von Erzeugungsanlagen (Photovoltaik) zwischen verschiedenen Haushalten oder Tarifen nicht zulässig !
 

 Umrüstung von Voll- auf Überschusseinspeisung:

    • Aus tariflichen Gründen ist der Umbau einer Voll-Einspeiseanlage auf Überschuss-Einspeisung zulässig !
    • Die Förderrichtlinien lassen die Umstellung nur nach Ablauf des Förderungszeitraumes zu !
    • Der vom Netzbetreiber  vergebene Einspeise-Zählpunkt bleibt erhalten, der Bezugs-Zählpunkt der Einspeiseanlage wird stillgelegt !
 
 

 PV-Anlagen Ausführungsbeispiele:

 

AUSFüHRUNGSBEISPIELE VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN

 

Netzparallel betriebene Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers errichtet und in Betrieb genommen werden.

Elektrische Energiespeicher sind in ihrer Wirkung auf das Verteilernetz grundsätzlich wie Stromerzeugungsanlagen zu werten. Wird eine Stromerzeugungsanlage in Kombination mit einem Energiespeicher an einem Verknüpfungspunkt angeschlossen, sind diese immer in Ihrer Gesamtwirkung zu betrachten. Wenn ein allfälliger Energiespeicher für Eigenverbrauchsoptimierung verwendet wird und dieser so gesteuert wird, dass dieser nicht ins Netz einspeist, so gilt die Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage als maximale Einspeiseleistung. Ist dies nicht der Fall, so ist beim Betriebskonzept zu berücksichtigen, dass die genehmigte maximale Einspeiseleistung durch die kumulierte netzwirksame Bemessungsleistung (gebildet aus Stromerzeugungsanlage und Energiespeicher) nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung bei der genehmigten maximalen Einspeiseleistung infolge des Betriebskonzeptes ist meldepflichtig (Netzbeurteilung erforderlich; die bloße Bekanntgabe im Zuge der Inbetriebsetzungsmeldung ist nicht ausreichend!). Einphasige Speicher sind bei einphasigen Stromerzeugungsanlagen auf der gleichen Phase anzuschließen. Dabei ist eine maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage einzuhalten. In Verbindung mit zwei- oder dreiphasigen Stromerzeugungsanlagen ist durch technische Einrichtungen sicherzustellen, dass die maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage nicht überschritten wird.

Die nachfolgenden Abbildungen dienen dem allgemeinen Verständnis und zeigen schematische Darstellungen bzw. Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen/Energiespeicheranlagen im TN-System.


Volleinspeisung

 

   

Abb. 1: Darstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Nennscheinleistung für Volleinspeisung im TN-System:

Bei Anlagen mit Volleinspeisung wird der gesamte momentan erzeugte elektrische Energie der PV-Anlage (abzüglich der Energie für den Eigenbedarf) direkt in das „Netz“ eingespeist. Die erzeugte Energie wird vom Energiehändler (z.B. OeMAG) vergütet.

Die Messung der elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers, der beide Energierichtungen erfassen kann, durchgeführt. Für PV-Anlagen bis 30 kVA Wechselrichter-Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.

 

 

Überschusseinspeisung

 

Abb. 2:  Prinzipdarstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Gesamtnennscheinleistung für Überschusseinspeisung im TN-System (Wechselrichter ist nicht für Inselbetrieb geeignet)

Bei PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung wird die momentan erzeugte elektrische Energie bei Eigenbedarf seitens der Verbraucheranlage direkt von der PV-Anlage bezogen. Wenn der Eigenbedarf bei der Verbraucheranlage die Erzeugung unterschreitet, wird die überschüssige Energie ins „Netz“ eingespeist und vom Energiehändler vergütet. Wenn die PV-Anlage weniger Energie produziert (als von der Verbraucheranlage benötigt wird) wird der restliche Energiebedarf aus dem „Netz“ bezogen.

Die Messung der vom Netz bezogenen und der ins Verteilernetz gelieferten elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers durchgeführt, der beide Energierichtungen erfassen kann.

Für PV-Anlagen bis 30 kVA Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.

 
 
 

PV-Überschussanlage mit zentralem externen Netzentkupplungsrelais 

 

  Abb. 3: Prinzipdarstellung der zentralen Netzentkupplung

 

 

 
 

Abb. 4: Darstellung der zentralen Netzenkupplung  mit redundant ausgeführten Schalteinrichtungen in Serie (Kuppelschütze) für eine PV-Anlage größer 30 kVA Wechselrichter-Summennennscheinleistung (Überschusseinspeisung im TN-System).

 

 
 

Kraftwerksregler bei PV-Anlagen größer 100 kVA

 

Bei Anlagen mit einer Summenscheinleistung größer 100 kVA ist für die spannungsgeführte Blindleistungsregelung Q=f(U) ein Kraftwerksregler erforderlich.

Bei Anlagen ≥ 250kVA ist zusätzlich ein online Datenaustausch via Fernwirk-Schnittstelle zu realisieren.

 

Folgende Kraftwerksregler sind auf Konformität der Anforderungen überprüft und somit freigegeben.

 

 

Nr.

Reglerasembler

Reglername

Zulässig als Regler mit Kommunikation CU-XE

Zulässig mit FWA ≥ 250kVA 

1

ASKI Industrie Elektronik GmbH

ALS Profi SXB 

ja

ja

2

DEX:CON

DEX:ROOT 

ja

ja

3

ECO Data Solutions

Smart Dog 

ja

ja

4

EFIT

Grid Guard (= Smart Dog)

ja

ja

5

Ing. Johann Pöllitzer GmbH

Ökosys 

ja

ja

6

eco-tech Photovoltaics GmbH

Meteo Control bluelog XC

ja

ja

7

MSS Elektronik GmbH

B&R X20 EOS P1

ja

ja

8

Heinle Elektroanlagen GmbH

HEA Peak Master (Beckhoff IPC CX 5230)

ja

ja

9

RSE Informationstechnologie GmbH

 ECOMASTER

 ja

 ja

 

Netztrenn- oder Netzumschalteinrichtung bei Anlagen mit Inselbetrieb ≤ 30kVA

Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion muss in der Kundenanlage eine geeignete Ersatzstromversorgungs-Umschalteinrichtung oder eine geeignete Netztrenneinrichtung angeordnet werden. Diese Einrichtungen müssen zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann. 

 

Je nach Wechselrichtertyp ist Variante a oder b auszuführen.

 

Anmerkung: Bei Wechselrichtern mit USV-Funktion ist keine externe Beschaltung erforderlich (siehe Homepage Österreichs Energie / NC RfG / TOR Erzeuger / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen).

Ergänzende Informationen und Details zu den jeweiligen Ausführungsvarianten (USV-fähige Wechselrichter als auch USV-Anlagen) finden Sie auf der Homepage von Österreichs Energie / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen.

 

 

 

a) Einsatz von Wechselrichtern mit zwei AC-Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Ersatzstromumschaltung

 

Die Ersatzstrom-(Notstrom)umschaltung muss folgende Anforderungen erfüllen:

Bei Ausführung einer manuellen Umschaltung ist ein Ersatzstromumschalter mit Nullstellung zu verwenden.

Bei Realisierung einer automatischen Ersatzstromumschaltung ist eine Schalteinrichtung mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder eine vom Hersteller für das Gesamtsystem zugelassene Umschalteinrichtung zu verwenden.

Die Umschalteinrichtung darf im Nachzählerbereich des Zählerverteilschrankes angeordnet werden. ("siehe auch AB Ersatzstromversorgung")

Die Umschalteinrichtung kann als Baugruppe auf einer freien Zählerplatte im Zählerverteiler montiert werden, sofern die unter Punkt „Messung elektrischer Energie / Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern“ angeführten Bedingungen eingehalten werden.

 

 

Abb. 1: Beispielhaftes Blockschaltbild – manuelle Umschaltung mit Schalter für einen Wechselrichter mit getrennten Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

 

 

b) Einsatz von Wechselrichtern mit einem AC-Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Netztrennschaltung

 

Zulässig sind Netztrennschaltungen aus einzelnen Komponenten ebenso wie vorgefertigte Baugruppen (im Handel erhältlich unter dem Begriff Netzumschalt- oder Netztrennbox). In jedem Fall müssen sie den Angaben des Herstellers des Wechselrichters im Installationshandbuch entsprechen und mit dem Wechselrichter ein funktionelles Gesamtsystem bilden. Wechselrichter, für die im Installationshandbuch unzureichend Angaben zur Beschaltung gemacht werden, dürfen nicht eingesetzt werden. Gibt der Hersteller bestimmte Baugruppen vor, sind ausschließlich diese zulässig. Die Verwendung einer vorgefertigten Baugruppe wird vom Netzbetreiber empfohlen.

Die Netztrennschaltung kann als Baugruppe auf einer freien Zählerplatte oder im NZHS Abdeckungsbereich im Zählerverteiler montiert werden, sofern die unter Punkt „Messung elektrischer Energie / Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern“ angeführten Bedingungen eingehalten werden.

 

Anmerkung: Wenn ein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, kann der Schütz der automatischen Netztrennung als Schalteinrichtung für die Funktion des Netzentkupplungsschutzes verwendet werden. 

 

 

 

Abb. 2: Beispielhaftes Blockschaltbild mit automatischer Trennung – mit  Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

 

Abb. 3: Beispielhaftes Blockschaltbild mit manueller Trennung – mit Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

Anmerkung:

Bei Inbetriebnahme eines inselbetriebsfähigen Wechselrichters mit einem AC-Anschluss – ohne Freischaltung der Inselbetriebsfunktion und ohne anlagenseitiger Realisierung der Netztrenneinrichtung – muss herstellerseitig sichergestellt sein, dass ein Aktivieren der Inselbetriebsfähigkeit nur nach entsprechender Realisierung der Netztrenneinrichtung durch einen konzessionierten Elektrotechniker erfolgen kann (Passwort geschütztes Menü). Die Änderung der Parametrierung sowie die nachträgliche Herstellung der Netztrenn- oder Schutzeinrichtungen haben durch ein Elektrounternehmen zu erfolgen. Die Änderung ist über das Meldewesen dem Netzbetreiber zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Anforderung vom Wechselrichter nicht erfüllt, ist die erforderliche Netztrennung bereits bei der Inbetriebsetzung des Wechselrichters zu errichten.

 

 

 

 

 

Wasserkraftanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Wasserkraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln.  

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

  

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

   LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Windkraftanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Windkraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln. 

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

        LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Biogasanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Biogaskraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln. 

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

  

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

        LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Allgemeines zur Wirkleistungsvorgabe

Die Wirkleistungsvorgabe (folgend kurz WLV) wirkt – sowohl für Volleinspeisung als auch für Überschusslieferung – immer direkt auf die Parallelbetriebsanlage und nicht am Netzanschlusspunkt (so wie bei einer Rückleistungsbeschränkung). Dabei verbleibt die Parallelbetriebsanlage am Netz und die Wirkleistungsabgabe wird begrenzt oder auf 0 gesetzt.

Die WLV ist je Zählpunkt mit einer Parallelbetriebsanlage entsprechend der in Pkt. 1 abgebildeten Tabelle anzuwenden. Die WLV wirkt dabei in der Kundenanlage auf alle Erzeugungsanlagen (auch unterschiedliche Primärenergiequelle) und alle in das Verteilernetz rückspeiserelevanten Batterie-Energiespeicher.

Die für die Signalübertragung vorgesehenen Netzwerkkabel sind aus Standardisierungsgründen nur für die Verwendung der WLV zulässig. Ziel dabei ist in Zukunft eine Netzbetreiberschnittstelle zu den Parallelbetriebsanlagen vorzubereiten die an einer neuen Zählergeneration Anschluss findet.

 

Kategorie 4 und 5 Parallelbetriebsanlagen (TYP B/C/D Parallelbetriebsanlagen nach TOR Erzeuger)

Die in der Tabelle in Pkt. 1 dargestellten KAT 4 und 5 werden individuell über die Netzzugangszusage mit Kraftwerks-Regler, Fernwirkanlage und dazugehörenden Ausführungsschemata dargestellt und sind daher nachfolgend nicht im Detail geregelt.

 

Kategorie 2 und 3 Parallelbetriebsanlagen (TYP A Parallelbetriebsanlagen nach TOR Erzeuger)

Für die Kategorien KAT 2(A & B) und 3 werden nachfolgend detaillierte Ausführungsvorgaben erläutert. Diese gelten sowohl für Neuanlagen deren Anschluss erstmalig ans Verteilernetz erfolgt, aber auch für Leistungs-Erweiterungen - oder Änderungen an bestehenden Anlagen.

Der Verteilernetzbetreiber stellt ausnahmslos nur einen LSG-Relaiskontakt zur Verfügung. Dieses Signal ist aus Standardisierungsgründen ausnahmslos über die Schnittstelle und das Netzwerkkabel bis zum Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler zu übertragen.

Bei unterschiedlichen Eingangsspannungsniveaus von Wechselrichtern und/oder Generatoren wird ein zentrales Management in Form eines Park- oder Kraftwerks-Reglers empfohlen. Optional kann eine Kontaktvervielfachung bei Bedarf ausgeführt werden. Zu beachten ist dabei der vom Relais verursachte Strom und der dadurch am verwendeten Netzwerkkabel ausgelöste Spannungsabfall.

  

 

1)      Einteilung der Parallelbetriebsanlage in Anlagenkategorien

Die Anlagen werden in folgende Kategorien für die Umsetzung eingeteilt:

 

 

2)      Umsetzung in der KAT 2(A) - Anlagen mit Direktmessung

  • Die Signalvorgabe erfolgt über ein Lastschaltgerät (LSG – ehemals Tonfrequenz-Rundsteuerung) des Verteilernetzbetreibers.

 

  • Für die Montage und den Betrieb des LSG ist an einer freien Zählerplatte bei der Verrechnungsmessung (Zählerverteiler - wie im Schaltungsbeispiel bzw. unseren Ausführungsbestimmungen beschrieben / siehe hierzu AB-Oberösterreich http://www.ooe-ausfuehrungsbestimmungen.at/de/362/) die Strom-Versorgung vorzubereiten. Diese Regelung gilt auch dann, wenn bereits ein LSG für eine Unterbrechbare Lieferung montiert ist (in diesem Fall sind nach Ausführung der WLV dann zwei LSG´s montiert). Ist bereits ein LSG für eine unterbrechbare Lieferung vorhanden und keine freie Zählerplatte mehr verfügbar – kann dieses LSG verwendet werden und somit die Neu-Installation der Stromversorgung entfallen.

 

  • Vom Nachzählerbereich des Zählerverteilers abgehend ist ein Netzwerkkabel mit je mindestens 0,25 mm² CU Querschnitt (beispielsweise CAT 7 – AWG 23) zur Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter - auch mehrere möglich, Park- oder Kraftwerks-Regler) zu verlegen.

Im Nachzählerbereich des Zählerverteilers ist dieses Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B aufzulegen. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar.

 

An dieser Buchse ist ein Standard-Patchkabel mit Belegung T-568B anzustecken, welches über einen Schutzschlauch hinter den Verteilerblenden und dem verplombten Bereich durch die betreffende Zählerplatte hindurch zum Montageort des LSG zu führen ist. 

  • Das blaue Draht-Paar des Netzwerkkabels (Standard Pins 4 und 5) ist an den passenden Eingängen der Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler) so anzuschließen, dass bei einem entsprechenden Signal (Schließer-Kontakt EIN = Geschlossen) die Leistungsreduktion von 100% auf 0% erfolgt. Die Netzwerkdurchgängigkeit (blaues Draht-Paar an der Buchse/Kupplung auf blaues Draht-Paar am Wechselrichter/Kraftwerks-Regler) ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.

 

 

 

 

3)      Umsetzung in der KAT 2(B) und KAT 3 - Anlagen mit Wandlermessung

 

  • Die Signalvorgabe erfolgt über ein Lastschaltgerät desVerteilernetzbetreibers. 
  • Vom Nachzählerbereich des Zählerverteilers abgehend ist ein Netzwerkkabel mit je mindestens 0,25 mm² CU Querschnitt (beispielsweise CAT 7 – AWG 23) zur Parallelbetriebsanlage zu verlegen. Im Kommunikationsfach des Wandlermessverteilers ist das Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B aufzulegen. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar.
 
  • Für die Montage und den Betrieb des LSG wird vom Verteilernetzbetreiber an einer freien Zählerplatte bei der Verrechnungsmessung (Wandlermessung ½ indirekt oder indirekt) die Strom-Versorgung vorbereitet. Der Verteilernetzbetreiber steckt an der Buchse/Kupplung ein Standard-Patchkabel an. 
  • Das blaue Draht-Paar des Netzwerkkabels (Standard Pins 4 und 5) ist an den passenden Eingängen der Parallelbetriebsanlage so anzuschließen, dass bei einem entsprechenden Signal (Schließer-Kontakt EIN = Geschlossen) die Leistungsreduktion von 100% auf 0% erfolgt. Die Netzwerkdurchgängigkeit ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.

 

 

 

 

4)      Logiktabelle für die Parallelbetriebsanlage KAT 2 (A & B) sowie KAT 3

Die Signalvorgabe wird über Bistabile Relais (Schließer – Kontakte 0/1) an die Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler etc.) übertragen. Folgende Tabelle muss somit bei der Leistungsabgabe der Parallelbetriebsanlage realisiert werden:

 

Zustand Relais LSG

Anforderung an die Leistungsabgabe der Parallelbetriebsanlage

0 (geöffnet, ausgeschaltet)

Keine Vorgabe – 100 % möglich

1 (geschlossen, eingeschaltet)

Vorgabe 0 %

 

Achten Sie bei Wechselrichtern und Kraftwerks-Regler insbesondere auf das korrekte Setting bei der WLV durch den Verteilernetzbetreiber.

Täglich erfolgt in der Nacht am LSG automatisch eine kurze EIN- und AUS-Schaltung um Kommunikationsfehler (ausbleibende Rückschaltung Zustand Relais 0) zu korrigieren.

 

Zentraler Niederspannungs-Netzentkupplungsschutz

 

 

Erfordernis externer zentral angeordneter Netzentkupplungsschutz

Stromrichter Parallelbetriebs-Anlagen (auf Zählpunktebene) mit einer Stromrichter-Summennennscheinleistung (folgend ∑SNG kann bestehen aus = SN PV + SN BATT) größer als 30 kVA müssen mit einem extern angeordneten Netzentkupplungsschutz (besteht aus einem zentral angeordnetem Netzschutzrelais und einer oder mehreren Entkupplungsstelle(n)) gemäß TOR Erzeuger ausgeführt werden. Bis zu dieser Leistungsgrenze ist die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle (SWF) die im Stromrichter ausgeführt sein muss ausreichend.

Rotierende direkt angeschlossene Generatoren sind generell mit einem externen zentral angeordneten Netzentkupplungsschutz auszuführen. Die Kombination (an einem gemeinsamen Zählpunkt) einer (oder mehrerer) Stromrichteranlage(n) mit einem direkt angeschlossenen Generator bedingt ebenso immer einen externen Netzentkupplungsschutz. In diesem Fall wirkt der externe zentral angeordnete Netzentkupplungsschutz auf alle Erzeugungsanlagen und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage.

 

Das Zusammenwirken einer Kombination aus Stromrichter-Erzeugungsanlage und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage hat auf das Erfordernis eines zentral anzuordnenden Netzentkupplungsschutzes folgende Auswirkung:

 

Beispiel auf Zählpunkt-ebene [Nr]

Ausführung der Anlage (ggf. Kombination)

Anlagenteil Lieferung ins Verteilernetz        [JA / NEIN]

Nennscheinleistung Anlagenteil

∑SN PV / ∑SN BATT[kVA]

Summennenn-scheinleistung 

∑SNG = ∑SN PV + ∑SNBATT[kVA]

Erfordernis zentrale Netzent-kupplung

[JA / NEIN]

1

PV

irrelevant

∑SN PV > 30

∑SNG  = ∑SN PV > 30

JA

2A

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG  = [∑SN PV  < 30 erfordert KEINE NEK]         + [∑SN BATT (irrelevant)]

NEIN

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT < 30

2B

PV und

irrelevant

∑SN PV > 30

∑SNG  = [∑SN PV > 30 erfordert NEK] + [∑SN BATT (irrelevant)]

JA

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT < 30

2C

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG  = [∑SN PV (irrelevant)] + [∑SN BATT > 30 erfordert NEK]

JA

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT > 30

3

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG = [∑SN PV] + [∑SN BATT] = > 30 erfordert NEK PV + BATT(RÜLI relevant)

JA

AC Speicher

JA

∑SN BATT < 30

4

AC Speicher

irrelevant

∑SN BATT > 30

∑SNG  = ∑SN BATT > 30

JA

5

Generator rotierend direkt angeschlossen

irrelevant

∑SN GEN > 0

-

JA

 

 

 

Ausführung Entkupplungsstelle und Schaltstelle

Parallelbetriebsanlagen bei denen ein Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, sind zudem mit einer - für den Netzbetreiber (extern ausgeführten) jederzeit zugänglichen Schaltstelle auszuführen. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. NH-Sicherungsabgang im Kabelstandverteiler oder NH-Sicherungsabgang Transformatorstation) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss jedenfalls eine extern ausgeführte jederzeit zugängliche Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger vorgesehen werden.

Bei Anlagen mit einer jederzeit zugänglichen Schaltstelle kann die Entkupplungsstelle mit nur einer Schalteinrichtung (z.B. Kuppelschütz, oder Leistungsschalter) ausgeführt werden. Befindet sich die Entkupplungsstelle in unmittelbarer Nähe der Nullungsverbindung kann (können) die Schalteinrichtung(en) 3-polig ausgeführt werden. Der extern angeordnete Netzentkupplungsschutz muss auf alle Erzeugungsanlagen und Batterie-Energie-Speicheranlagen (unabhängig davon ob rückspeiserelevant oder nicht) einer Kundenanlage (Zählpunkt) wirken.

Bei TOR Erzeuger Typ A Stromrichteranlagen < 250 kW mit einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle und einem entsprechenden Zertifikat zur Eignung als teilintegrierte Netzentkupplung kann - nach Freigabe durch den Netzbetreiber - die Entkupplungsstelle auch durch die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle ausgeführt werden.

Ausführungs-Details finden Sie im Erläuterungsdokument bei Österreichs Energie.

 

 

 

Ausführung externer Netzentkupplungsschutz

Für den externen Netzentkupplungsschutz ist eine Prüfklemmleiste (mit Prüfbuchsen 4 mm rund, Klemmen längstrennbar) gemäß nachfolgendem Schaltbild vorzusehen.

Die Verdrahtung des Netzentkupplungsrelais muss von der Oberseite der Prüfklemmen erfolgen (wie in Abb. 1 und 2 ersichtlich).

Bei geöffneter Prüftrennklemme muss sich die Trennlasche unten befinden. Für die Verdrahtungsfarben existieren keine besonderen Vorgaben.

Das Netzentkupplungsrelais (z.B. compact electric CDMRE 100 oder technisch gleichwertiges Produkt) muss u.a. den Anforderungen der "Einfehlersicherheit" gemäß OVE E 8101-7-712 entsprechen. Zudem ist zur Erfüllung der FRT-Fähigkeit der Parallelbetriebsanlage eine Pufferung für das Netzentkupplungsrelais und die Entkupplungsstelle (Schütz oder Leistungsschalter) auszuführen.

Das Netzentkupplungsrelais muss entsprechend den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers (siehe Netzzugangszusage) parametriert werden. Bei der Fertigmeldung (Start Betriebserlaubnisverfahren) via Meldewesen muss das Einzelprüfprotokoll beigebracht werden.

Nachstehende Darstellung zeigt beispielhaft die Verdrahtung eines externen Netzentkupplungsschutzes mit den zugehörigen Prüfklemmen und der Entkupplungsstelle.

 

 

Abb.1: 0,4kV Externer Netzschutz Digitales compact CDMRE 100 mit Ruhestromauslösung

 

 

 

 

Abb.2: 0,4kV Externer Netzschutz Tele Haase NA003 / Schrack URNA0345 mit Ruhestromauslösung

 

Schaltungsausführungen zu Stromrichteranlagen sind beim Pkt. PV-Schaltschemata Abb. 3 und 4 angeführt.

 

 

Kundenanlagen 

im Einflussbereich

von Hochspannungsleitungen

 

 

Allgemeines

Grundsätzlich ist bei der Errichtung von elektrischen Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsanlagen dass Einvernehmen mit dem Betreiber der Hochspannungsanlage herzustellen. Der Betreiber der Hochspannungsanlage wird auf Grund der Betriebsart seiner Anlagen die anzuwendende Schutzmaßnahme vorgeben.

Diese Vorgaben werden in der Regel nach der nachstehend angeführten technischen Richtlinie gestaltet.

 

Elektrische Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten

(1) Die nachstehenden Anforderungen gelten für die Errichtung von elektrischen Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten mit Nennspannung größer-gleich 110 kV.

(2) Die Entscheidung darüber, ob die Errichtung einer elektrischen Anlage in der Nähe oder auf Hochspannungsmasten technisch möglich ist, erfolgt durch den jeweiligen Leitungsbetreiber des Hochspannungsnetzes.

(3) Beim Betrieb von Hochspannungsnetzen können durch Erdschlüsse bzw. Erdkurzschlüsse Fehlerspannungen auftreten, deren Höhe es erfordert, dass Maßnahmen gegen unzulässige Berührungsspannungen und Potenzialverschleppungen gesetzt werden.

(4) Die Niederspannungsversorgung von Telekommunikationsanlagen auf Hochspannungsmasten ist entsprechend der Technischen Empfehlung TE 25 des Technischen Komitees für Beeinflussungsfragen auszuführen. Die Technische Empfehlung TE 25 ist beim VEÖ erhältlich.

(5) Die technische Ausführung von elektrischen Anlagen und die Auswahl der Schutzmaßnahme ist im Wesentlichen von der Art der Sternpunkterdung des betreffenden Hochspannungsnetzes sowie von den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers abhängig.

Elektrische Anlagen im Bereich von Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung

(1) Im Fehlerfall kann das Potential im Mastbereich kurzzeitig auf bis zu 20 kV angehoben werden.

(2) Grundsätzlich ist die Errichtung von elektrischen Anlagen und metallenen Einbauten in einem Abstand von weniger als 30 m vom Fußpunkt des Mastes zu vermeiden. In bestimmten Fällen kann aufgrund der Höhe der Fehlerspannung bei einem Erdschluss vom Leitungsbetreiber ein größerer Abstand festgelegt werden.

(3) Mögliche Maßnahmen für den Betrieb von elektrischen Anlagen im Mastbereich sind:

(3.1) Die elektrische Anlage ist bis zu einer Annäherung von 20 m bis zum Fußpunkt des Mastes als TT-System auszuführen. Der Überspannungsschutz ist außerhalb von 30 m vom Fußpunkt des Mastes anzubringen.

(3.2) Die elektrische Anlage wird über einen Trenntransformator mit hoher Isolationsfestigkeit an das Niederspannungsverteilnetz angeschlossen.

Als Mindestanforderungen werden für den Trenntransformator folgende Werte vorgegeben:

   Bemessungs-Kurzzeit-Stehwechselspannung:
                                      20 kV (Effektivwert)
   Bemessungs-Steh-Blitzstoßspannung: 60 kV (Scheitelwert)
   Für den Betrieb der Anlage sind zusätzliche
   Erdungsmaßnahmen notwendig (z. B. Potentialsteuerung).
   Die Anlage ist durch geeignete Blitzstromableiter zu schützen.
   Der Überspannungsschutz erfolgt außerhalb des 30 m
   Bereiches vom Mast.

(3.3) Ein Zusammenschluss von Erdungsanlagen kann erfolgen, wenn die Erdungsanlage des Mastes in ein globales Erdungssystem eingebunden werden kann. Es ist durch Berechnungen oder Messungen nachzuweisen, dass im Fehlerfall keine unzulässig hohen Berührungsspannungen auftreten. Die Niederspannungsanlage ist durch Blitzstromableiter und Überspannungsableiter zu schützen.

(4) Die Kosten für eine allfällig erforderliche Trennung oder Einbindung der Erdungsanlage des Mastes in ein globales Erdungssystem sind vom Verursacher zu tragen.

 

 

 

Abbildung 3.4-1: Maßnahmen bei Näherung (zu Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung)
                            kleiner 30 m und Näherung größer 20 m (Anlagenerder zu Mastmittelpunkt)

 

 

 

Abbildung 3.4-2: Maßnahmen bei Näherung (zu Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung)
                            kleiner 20 m (Anlagenerder zu Mastmittelpunkt)

 

 

 

Elektrische Anlagen im Bereich von Hochspannungsmasten mit Erdschlusskompensation oder isoliertem Sternpunkt

(1) In diesen Netzen ist der Erdschlussreststrom kleiner als 132 A. Eine galvanische Trennung der Masterdung vom Niederspannungsverteilnetz ist im Regelfall nicht erforderlich. Anmerkung: Bei besonderen Netzverhältnissen (z. B. Freileitungen ohne Erdseil) wird der Einsatz eines Trenntransformators empfohlen.


(2) Die Niederspannungsanlage ist durch Blitzstromableiter und Überspannungsableiter zu schützen.

 

Aufzüge

 

Allgemeines

Die nachstehenden Ausführungen gelten nur als unverbindliche Empfelhlung und stellen keine Bestimmung der OÖ Ausführungsbestimmungen dar.

Es wird dabei ausschließlich die Installation der Spannungsversorgung bis zu den Engangsklemmen des Hauptschalters bzw. des Beleuchtungsschalters-Fahrkorb behandelt.

Falls es aus abrechnungstechnischen Gründen gewünscht ist, kann die Aufzugsanlage mit einer separaten Messung installiert werden.

 

 

Versorgungs- Steuerleitungen

Ob die Aufzugsanlage mit einer gesonderten Messung (getrennt von der Allgemeinanlage) auszustatten ist, muss mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden.

Die Zuleitung Triebswerkraum ist fünfpolig auszuführen. Sie ist als eigene Zuleitung vom Hausanschluss bzw. der Hauptverteilung auszuführen.

Ausgenommen Feuerwehraufzüge, können für Aufzugsgruppen gemeinsame Zuleitungen ausgeführt werden.

Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung der Selektivität beim Überstromschutz zu richten (Versorgungssicherheit).

 

 

Steigleitungsschalter

Die Betätigungsstelle muss in unmittelbarer Näher der Haltestelle der Hauptzugangsebene angeordnet und als Aufzugs-Steigleitungsschalter beschriftet sein. Zum Schutz vor unbefugter Betätigung ist der Steigleitungsschalter als Schlüsselschalter auszuführen. Die Schalteinrichtung kann Lastschalter, fernbetätigtes Schütz oder ein Leistungsschalter sein.

 

 

Hauptschalter (Triebwerksraum)

Jede Aufzugsanlage muss mit einem Hauptschlter im Triebwerksraum allpolig abzuschlten sein, unabhängig vom Steigleitungsschalter.

 

  Fehlerstrom-Schutzschalter

Notwendige FI-Schalter sind in der Nähe des Hauptschalters für die Versorgung des Triebwerkraumes anzuordnen. Die Beleuchtungsstromkreise des Fahrkorbes sind jedenfalls mit einem FI-Schalter für den Zusatzschutz auszuführen. Bei umrichtergesteuerten Aufzugsantrieben müssen geeignete FI-Schalter verwendet werden.