[2.3] Plombierung
[2.3] PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG |
2.3.1 ZIEL DER PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG VON KUNDENANLAGE UND ZäHLER |
2.3.1.1 Aufgabe der Eichplombe am ZählerDie Eichplomben am Zähler unterliegen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes. Eine Entfernung oder Beschädigung von Eichplomben ist grundsätzlich unzulässig und führt bei Missachtung zur Verrechnung von Erhebungskosten und Eichkosten an den Anlagenbetreiber. Über eine polizeiliche Anzeige wird je nach Sachlage entschieden. Eichplomben dürfen somit weder durch herkömmliche Plomben, noch durch Versiegelungen ersetzt werden. |
Abb. Eichplombe am Zähler
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2.3.1.2 Aufgabe der Verschluss-Plombierung oder –Versiegelung des VorzählerbereichsZur Versiegelung des Vorzählerbereichs von Kundenanlagen stehen dem Netzbetreiber herkömmliche Blei- oder Kunststoff-Plomben sowie rote Versiegelungsplaketten zur Verfügung. Beim Netzbetreiber registrierte konzessionierte Elektriker haben zudem die Befugnis – vom Netzbetreiber kostenlos beigestellte - firmeneigene Versiegelungsplaketten zum Verschluss des Vorzählerbereichs zu verwenden. Bei Verwendung dieser firmeneigenen Versiegelungsplaketten sind die Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien (siehe Pkt. 2.3.2) zu beachten. Die Plomben oder Siegel dienen dem Verschluss des Vorzählerbereichs zum Schutz vor unrechtmäßigem Zugriff. Der Verschluss des Vorzählerbereichs hat folgende Zielsetzungen:
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Abb.Beispiel Versiegelung Vorzählerbereich
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2.3.1.3 Entfernung oder Beschädigung von Verschluss-Plombierungen oder -VersiegelungenVerschluss-Plomben oder -Versiegelungen dürfen grundsätzlich nur von – beim Netzbetreiber registrierten – konzessionierten Elektrikern oder von Mitarbeitern des Netzbetreibers entfernt und wiederangebracht werden. Einzig bei Gefahr in Verzug dürfen die Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen ohne Verrechnung von Kosten geöffnet werden, wenn der Netzbetreiber davon - unter Angabe des Grundes - unverzüglich verständigt wird. In jedem anderen Fall werden bei Missachtung der Befugnis zum Öffnen der Vorzähler-Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen, dem Kunden die Kosten für die Prüfung des geöffneten Bereiches und die Wiederanbringung des Verschlusses in Rechnung gestellt. Wird bei der Prüfung eine Manipulation festgestellt die einen unrechtmäßigen Bezug elektrischer Energie darstellt, wird in jedem Fall eine polizeiliche Anzeige erstattet.
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2.3.2 Versiegelungs-RichtlinienNachfolgend werden die Versiegelungs-Richtlinien im Detail erläutert. Die vom Netzbetreiber kostenlos beigestellten und auf das jeweilige Elektro-Unternehmen individualisierten firmeneigenen Siegel, können via Meldewesen/Adminstration/Siegel-Bestellung angefordert werden. Die Zusendung erfolgt dann immer in Auftrag und auf Rechnung des Netzbetreibers. Im Zusammenhang mit der Versiegelung oder Verplombung des Vorzählerbereichs ist insbesondere das ETG 1992 zu beachten, bei welchem jede Elektrofachkraft die Pflicht hat bei der Feststellung von Mängeln (auch zufällig) in angemessener Weise zu reagieren (siehe insbesondere „Wesentlicher Mangel“ Pkt. 2.3.2.2 F) und 2.3.2.3 C)). Des Weiteren ist bei "Wesentlicher Änderung" oder "Wesentlicher Erweiterung" lt. ETG 1992 eine Anpassung der Bestands-Kundenanlage an die geltenden TAEV & Ausführungsbestimmungen sowie den Normen und Regeln der Technik auszuführen.
2.3.2.1 Erfordernis des Netzbetreibers bei Arbeiten an KundenanlagenNachfolgend werden jene Fälle dargestellt, welche immer eine gemeinsame Abwicklung zwischen Elektriker und Mitarbeiter des Netzbetreibers erfordern dargestellt. In den gelisteten Fällen ist immer zusätzlich zur Anschlussvereinbarung eine terminliche Abstimmung zu den erforderlichen Arbeiten des Netzbetreibers notwendig:
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2.3.2.2 Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien
A) Im Meldewesen registrierte Elektrotechnik-Konzessionäre (mit aufrechter Gewebeberechtigung) sind zur Versiegelung des Vorzählerbereichsbefugt. B) Die Einhaltung gegenständlicher Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien ist verbindlich. Bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholtem Missbrauch kann der Netzbetreiber dem Elektrotechnik-Konzessionär die Berechtigung zur Versiegelung des Vorzählerbereiches wieder entziehen. C) Die roten Vorzählerbereichs-Siegel dürfen ausschließlich nur an Betriebsmitteln (Hausanschlusssicherung, Panzersicherung, Klemmkasten, Gruppensicherungen …) im Vorzählerbereich sowie an Vorzählerbereichs Abdeckungen verwendet werden. D) Eine Weitergabe der Siegel an firmenfremde Personen ist nicht zulässig. E) Die Meldepflicht für Arbeiten (Neuanschluss, Erweiterung sowie Änderung) an Kundenanlagen über Anschlussvereinbarungen im Meldewesen bleibt weiterhin aufrecht
F) Der Elektriker versiegelt immer selbst den Vorzählerbereich mit seinem firmeneigenen roten Elektrikersiegel. Dies gilt auch dann wenn der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme anwesend ist oder zeitlich unabhängig vom Elektriker die Kundenanlage besucht. Folgende Fälle können auftreten:
G) Kann eine Versiegelung aufgrund der kalten Witterung (Haftung des Siegels z.B. bei Dauerfrosttag) nicht durchgeführt werden ist dies im Zuge der Meldepflicht via Anschlussvereinbarung im Meldewesen mitzuteilen.
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2.3.2.3 Netzbetreiber-Versiegelungs-Verplombungs-RichtlinienA) Bei Neuanlagen (immer Zählermontage Netzbetreiber erforderlich) wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers im Zuge der Zählermontage und Spannungs-Zuschaltung immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung B) Grundsätzlich ist das Elektriker-Siegel mit dem Netzbetreiber-Siegel gleichrangig und fixiert damit den Letztstand der Anlagen-Errichtung. Daher wird das Elektriker Siegel nur in Ausnahme-Fällen (nicht im Beisein des Elektrikers) vom Netzbetreiber durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung ersetzt. Dies können insbesondere folgende Überprüfungs-Beispiele sein:
C) Mitarbeiter des Netzbetreibers überprüfen grundsätzlich bei fehlenden oder beschädigten Verschluss-Plomben oder -Versiegelungen den Vorzählerbereich und Versiegeln oder Verplomben diesen anschließend. Dabei werden folgende Fälle unterschieden:
D) Bei Bestandsanlagen und einem gemeinsamen Inbetriebnahme Termin nach Pkt. 2.3.2.1 wird immer der Zähler und ein u.U. vorhandenes LSG durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung fixiert. Im Zuge dieser Arbeiten wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung
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2.3.3 Praktische Ausführung der Versiegelung2.3.3.1 Verklebung und Handling der Siegel
2.3.3.2 VersiegelungsbereicheZählerverteilschrank NZHS Bereich-Abdeckung und NZHS
Zählerverteilschrank Vorzähler-Bereichs-Abdeckung |
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Zählerverteilerschrank Vorzähler-Bereich-Zählermontageplätze
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