Der Hausanschluss dient der Versorgung des Objektes mit elektrischer Energie und besteht im Allgemeinen aus einer Hauseinführungsleitung und einem Hausanschlusskasten mit der Hausanschlusssicherung.
Vor Errichtung eines Hauses ist es wichtig, das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen, um die Art, die Ausführung und die Kosten des Anschlusses zu vereinbaren.
Bei der Herstellung des Hausanschlusses sind die Bestimmungen der TAEV in der letztgültigen Fassung und die Bestimmungen zum Vorzählerbereich zu beachten.
Bei der Planung von Wohnanlagen, Industrieanlagen oder Ähnlichem ist besonders auf eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber zu achten. Die Versorgung von Anlagen über den Hausanschluss von objektfremden Anlagen ist nicht zulässig.
Bei Neu- oder Umbauten sowie bei größeren Änderungen von Objekten mit Freileitungsanschluss, ist für den Fall einer späteren Ortsnetzverkabelung ein Leerrohr von mindestens Nenngröße 63 mm vom Messverteiler in die Nähe der straßenseitigen Grundstücksgrenze zu verlegen.
Der Anschluss jener elektrischen Betriebsmittel, welche die Bedingungen der TAEV, Teil III im Hinblick auf Netzrückwirkungen nicht einhalten oder deren Gesamtnennleistung 5 kW übersteigt, bedarf der Meldung mittels Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt und der schriftlichen Zustimmung durch den Netzbetreiber.
Bei der Erstellung von Hausanschlüssen ist bei Neubauten der Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt (mit allen erforderlichen Leistungsdaten) eine Lageplanskizze beizulegen.
Der zulässige Höchstwert für einphasig anzuschließende Kundenanlagen (Kleinstanlagen wie zB. Signalanlagen) beträgt 3,68 kVA. Wohneinheiten werden grundsätzlich an das Vierleiter-Drehstromnetz angeschlossen.
Hinweise zur Dimensionierung von Hausanschlussleitungen siehe Leitungsbemessung