Stand: 11.03.2024   

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Einführung/Geltungsbereich:

Die hier vorliegenden Ausführungsbestimmungen gelten im Versorgungsbereich des unten angeführten Verteilnetzbetreibers.

Diese Bestimmungen wenden sich an die befugten Errichter elektrischer Anlagen im Sinne des Gewerberechtes bzw. im Sinne des Elektrotechnikgesetzes.

Mit Unterfertigung des Netzzutrittsvertrages verpflichtet sich der Netznutzer (Anlagenbetreiber) die Regelungen dieser Ausführungsbestimmungen anzuerkennen und seine elektrische Anlage entsprechend ausführen zu lassen.

Diese Ausführungsbestimmungen gelten zusätzlich zur jeweils gültigen Ausgabe der bundeseinheitlichen Fassung der TAEV und sind als ergänzende/erläuternde Regelungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers zu verstehen.

Unabhängig vom jeweils gewählten Energielieferanten sind die in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen und Vorgangsweisen einzuhalten um einen rationellen und sicheren Anschluss bzw. Betrieb der elektrischen Anlagen sicherzustellen.

Hinweis: Bei der Verwendung der Ausführungsbestimmungen in Druckform ist zu beachten, dass die aktuell gültige Version nur hier im Internet zur Verfügung steht und die Druckversion lediglich eine Arbeitshilfe darstellt.

 

 

 Sie haben die Ausführungsbestimmungen für folgenden Verteilnetzbetreiber gewählt:

 

Netz Oberösterreich GmbH
Energiestraße 1, 4020 Linz, Austria
Sitz: Linz, FN 266534 m, LG Linz

Homepage: http://www.netzooe.at
e-mail: office@netzooe.at
zum Inhalt: Herr Dipl.-W.-Ing. (FH) Norbert Parzer
e-mail: norbert.parzer@netzooe.at                        
Redaktion

Herr Ing. Helmut Stöttinger

e-mail helmut.stoettinger@netzooe.at

 

 

 

Impressum:

 

Netz Oberösterreich GmbH

Rechtsform:                             Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz der Gesellschaft:                Linz
registriert:                               Landesgericht Linz
FN 266534m
DVR 4001437
UID: ATU61926866

Unternehmensgegenstand:        Betrieb eines Verteilernetzbetreibers im Sinne des ElWOG und GWG
                                               Dipl.- Ing. Manfred Hofer MBA
                                               Dipl.-Ing. Michael Haselauer MBA

Homepage: http://www.netzooe.at
e-mail: office@netzooe.at

 

Aufsichtsbehörden für Verteilernetzbetreiber: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Oberösterreichische Landesregierung, Magistrat der Landeshauptstadt Linz

 

Berufsverbände: Österreichs Energie, Wirtschaftskammer / Fachverband der Gas- & Wärmeversorgungsunternehmungen

anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften: insbesondere Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, Gaswirtschaftsgesetz 2011, Gewerbeordnung 1994

 

Zugang zu den anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften:
http://www.ris.bka.gv.at

 

Grundlegende Richtung:
Die Website beinhaltet branchen- und unternehmensspezifische Informationen und richtet sich insbesondere an Stromnetzkunden der Netz Oberösterreich GmbH sowie sonstige Marktteilnehmer.

 

Das Urheberrecht liegt bei Netz Oberösterreich GmbH, Energiestraße 1, 4020 Linz

Inhalt und Struktur dieser Website sind urheberrechtlich geschützt. Bezüglich jeglicher geistigen Eigentumsrechte wird keiner Person eine Lizenz oder ein sonstiges Recht eingeräumt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten bzw. Textteilen ist nur für den persönlichen und informativen Gebrauch gestattet.

Die Veröffentlichung von Bildmaterial ist honorarfrei und mit der Quellenangabe: Netz Oberösterreich GmbH gestattet. Jede sonstige Vervielfältigung sowie jeder sonstige Gebrauch von Informationen oder Daten ist ausdrücklich untersagt und ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Die Erstellung und Verwendung von Kopien der kompletten Internet-Präsentation in elektronischer oder ausgedruckter Form sind erlaubt, wenn der Inhalt (einschließlich der Angaben zu Autoren und Copyright) unverändert bleibt.

Die Informationen werden von der Netz Oberösterreich GmbH bereit gestellt.

Die veröffentlichten Daten werden einer laufenden Aktualisierung unterzogen, ohne Gewähr für taggleiche Aktualität geben zu können (auch ohne Gewähr eventuelle Eingabefehler). Die Netz Oberösterreich GmbH behält sich das Recht auf Änderungen oder Ergänzungen der bereit gestellten Informationen vor.

 

Die Netz Oberösterreich GmbH übernimmt keinerlei Haftung für unrichtige wie fehlende Informationen auf der Website. Alle Entscheidungen, die auf der Website der Netz Oberösterreich GmbH bereit gestellten Informationen beruhen, liegen einzig und alleine im Verantwortungsbereich des Benutzers. Ebenso lehnt die Netz Oberösterreich GmbH jegliche Haftung im Zusammenhang mit den zur Verfügung gestellten Beiträgen sowie jegliche Haftung für unmittelbare, konkrete oder Folgeschäden, oder sonstige Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem indirekten oder direkten Gebrauch der auf der Website der Netz Oberösterreich GmbH bereit gestellten Informationen entstanden sind, ab. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Die Netz Oberösterreich GmbH ist für den Inhalt der Websites, die auf Grund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich.

 

Die Netz Oberösterreich GmbH wurde nach österreichischem Recht gegründet; dieser Beitrag unterliegt daher ausschließlich österreichischem Recht. Ansprüche, die sich auf die Nichteinhaltung von gesetzlichen Bestimmungen in Drittstaaten stützen, sind daher ausgeschlossen.

 

 
 
 
 

Gilt für alle Installationstätigkeiten im Versorgungsgebiet der Netz Oberösterreich GmbH.

 

 

 

 

Sinn und Aufgabe des Meldewesens

Der Anschluss von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln an das Verteilernetz eines Netzbetreibers ist an die Erfüllung bestimmter technischer Anschlussbedingungen und einschlägiger Vorschriften gebunden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bestätigen, sowie die gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten ist Sinn und Aufgabe des Meldewesens.

 

Internetplattform Meldewesen

Für die Meldewesen-Kommunikation, zwischen den Elektroinstallateuren und dem Bearbeitungspersonal, wurde eine Internetplattform erstellt. Die Nutzung dieser Plattform ist Installationsberechtigten vorbehalten die in das Installateurverzeichnis eingetragen sind.

 

 

 

Zugang zur Internetplattform :

Sie können jederzeit Ihren Zugang zur Internetplattform "Meldewesen" anfordern und nach Erhalt Ihrer Logindaten sofort nutzen.

Voraussetzungen:

  • Sie sind berechtigt Elektoinstallationen auszuführen
  • Ein handelsüblicher Computer mit Internetzugang
  • Sie haben eine gültige Emailadressse  
 

Anmeldung Internetplattform Meldewesen:     "Anforderung Zugang Internetplattform Meldewesen"

   

 

 

 

 

 

Einloggen

Nach Erhalt des Zugangscodes können sie sich in das Meldewesen einloggen:

 

https://meldewesen.netzooe.at/meldewesen/

 

 

 

 

 

Vergrößern Download "Anleitung Erste Schritte im Meldewesen" (0.61 MB)

 

 

   

 

 Vergrößern "Richtige Auswahl des AV-Typs" (0.16 MB)

 

Anschlussvereinbarung

Zur Errichtung eines Netzzugangsvertrages ist eine vollständig ausgefüllte Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt  notwendig. Dieser sind für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderliche Unterlagen und Nachweise beizuschließen (TAEV, Teil I Pkt. 3) (Datenblatt Netzrückwirkungen ).

Anschlussvereinbarung bzw. Anschlussdatenblatt ist notwendig bei:

  • Neuerrichtung von elektrischen Anlagen,
  • Änderung des Hausanschlusses bzw. Vorzählerbereichs,
  • Änderungen von Mess-, Schalt- u. Steuereinrichtungen,
  • wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen gemäß ETG und ETV,
  • Änderungen der tariflichen Bezugsgrößen,
  • Anschluss von Betriebsmitteln, die die Bedingungen der TAEV, Teil III nicht einhalten,
  • Anschluss von Ersatz(Not)stromversorgungsanlagen.

    Entsprechen die geplanten Installationsarbeiten den nachstehenden Kriterien, so kann die Anlage sofort fertiggestellt und fertiggemeldet werden:

  • Neuanschluss von Einfamilienhäusern ohne besondere Geräte,
  • Kein Anschluss von Geräten, die in Bezug auf Netzrückwirkungen beurteilt werden müssen (TAEV, Teil III),
  • Baustellenanlagen ohne Kran, mit Anschlusswerten kleiner 5 kW,
  • Anlagenzusammenlegungen oder Trennungen ohne Änderung des Anschlusswertes,
  • Anlagenerweiterungen um weniger als 5 kW Anschlusswert.

Anderenfalls ist vor Beginn der Installationsarbeiten eine Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt auszufertigen. Alle technischen Fragen sind mit dem zuständigen Netztechniker bzw. dem zuständigen technischen Berater zu klären.

 

Netzrückwirkung von Betriebsmitteln:

Netzrückwirkungsrelevante Betriebsmittel müssen in der Anschlussvereinbarung angegeben werden (BM die die Grenzwerte der TAEV Teil III nicht einhalten).

 

  Netzrückwirkungs-Datensammlung (0.19 MB)
 

Fertigstellung, Prüfung und Anschluss an das Verteilnetz

Die Anlagen-Inbetriebnahme und die damit verbundenen Prüfungen gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 hat immer der Errichter durchzuführen. Die Montage der Messeinrichtung durch den Verteilnetzbetreiber stellt keine Anlagen-Inbetriebnahme dar. Bei der Montage der Messeinrichtungen kann die Anwesenheit des Errichters (Elektroinstallateur) erforderlich sein.

 

 Administrator Meldewesen:

Kontakt:        Herr Ferdinand Aichinger
                      
ferdinand.aichinger@netzooe.at

 

Anschluss- und Vorzählerbereich

 

 

 

Allgemeines

Der Anschluss- und Vorzählerbereich ist bezüglich Installationsarbeiten ein besonders sensibler Bereich.

Verschlüsse (Plomben oder Schlösser) des Netzbetreibers dürfen nur von Netzbetreiber-Personal oder bei ausdrücklicher Zustimmung geöffnet werden. Jede Beschädigung derartiger Verschlüsse ist dem Netzbetreiber sofort mitzuteilen.
Werden Verschlüsse des Netzbetreibers unbefugt geöffnet oder entfernt, wird dieser entsprechend den jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Schadenersatzforderungen stellen und erforderlichenfalls gerichtlich vorgehen.


Bei Gefahr im Verzug dürfen Verschlüsse des Netzbetreibers durch jeden elektrotechnisch Fachkundigen geöffnet werden. Der Netzbetreiber ist davon unter Angabe des Grundes unverzüglich zu verständigen (siehe auch Plombierung).

Alle Betriebsmittel wie z.B. Anschlusskästen, NH-Trenner, Sicherungen, Blindabdeckungen etc. sind so auszuführen, dass kein Zugang zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist!  Im Zweifelsfall ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

   

   

 

Zugriffsschutz im Vorzählerbereich

 

 

Zugriffsschutz bei Einbauschlitz-Abdeckungen:

 

 

 

 

  

Als Hausanschluss wird umgangssprachlich der Teil der Anschlussanlage zwischen dem Niederspannungs-Verteilernetz des Netzbetreibers (Übergabestelle) und der Hausanschlusssicherung bezeichnet.

 

Vorzählerleitungen sind sämtliche vor den Zählern befindliche Leitungen der Kundenanlage bis zur Übergabestelle des Netzbetreibers.

  • Hauseinführungsleitung

 

(wenn Übergabestelle nicht an den Eingangsklemmen der Hausanschlusssicherung liegt):

 

Leitungsstück von der Übergabestelle bis zur Hausanschlusssicherung

 

  • Hausanschlusskasten 

Einrichtung zur Aufnahme der Hausanschlusssicherungen. Ihre Eingangsklemmen einschließlich der zugehörigen N- oder PEN-Leiterklemme bilden die technische Grenze zwischen Verteilernetz und Verbraucheranlage Anmerkung: Eigentumsgrenzen werden durch diese Definition nicht betroffen.

 

  •  Hauptverteiler

Der Hauptverteiler ist der Verteiler nach dem Hausanschluss im Zuge der Hauptleitungen.

Der Hauptverteiler dient der Aufteilung auf mehrere Hauptleitungen und zur Aufnahme der Hauptleitungssicherungen.

 

  • Hauptleitungen 

 

  • Verteilungsleitungen einschließlich aller zugehörigen Betriebsmittel ab dem Hausanschluss bis zu den Messeinrichtungen (Zähler).

 

  • Zählerschleife (ÖVE/ÖNORM E 8016) 

 

Leitungsstücke der Zu- und Ableitung für den Anschluss des Zählers bzw. der Zähleranschlussklemme von der letzten Klemmstelle vor dem Zähler bis zur nächsten Klemmstelle nach dem Zähler.

 

 

 

 

 

Zugriffsschutz bei Vorzähler-Überstromschutzeinrichtungen:

Überstromschutzeinrichtungen (auch NH-Schaltleisten und -Trenner) sind so auszuführen, dass kein Zugang zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist!

Sichtfenster oder Abdeckungen dürfen nur im geöffneten Zustand demontierbar sein.

Folgende Produkte entsprechen dieser Forderung:

M-Schneider  MULTIBLOC - Aufbauvariante:

Artikel-Nr.        Beschreibung
2.030.300        MULTIBLOC 00.ST9 Gr. 00 / 160A, 3-polig, Anschlussschrauben M8, Fenstersperre
2.031.300        MULTIBLOC 00.ST9 Gr. 00 / 160A, 3-polig, Schellenanschluss, Fenstersperre
1.002.896        MULTIBLOC 1.ST8 Gr. 1 / 250A, 3-polig, Anschlussschrauben M10, Fenstersperre 

                
M-Schneider  MULTIBLOC - Reitervariante:

Artikel-Nr.        Beschreibung
3.084.300        MULTIBLOC 00.RST9 Gr.00 / 160A, 3-polig, Schrauben M8 / Schelle, Fenstersperre


M-Schneider  MULTIVERT:

Artikel-Nr.        Beschreibung
1.002.782        MULTIVERT 160A/100mm, 3-polig schaltbar, Anschlussschrauben M8,  Fenstersperre
1.160.502        MULTIVERT 250A, 3-polig schaltbar, Einpressmutter M10, Fenstersperre
1.260.502        MULTIVERT 400A, 3-polig schaltbar, Einpressmutter M12, Fenstersperre
1.300.502        MULTIVERT 630A, 1-polig schaltbar, Bolzen M12, Fenstersperre
1.350.502        MULTIVERT 630A, 3-polig schaltbar, Bolzen M12, Fenstersperre
1.360.502        MULTIVERT 630A, 3-polig schaltbar, Einpressmutter M12, Fenstersperre

  Bildvergrößerung
   Hausanschluss
 

Allgemeines

Der Hausanschluss dient der Versorgung des Objektes mit elektrischer Energie und besteht im Allgemeinen aus einer Hauseinführungsleitung und einem Hausanschlusskasten mit der Hausanschlusssicherung.

Vor Errichtung eines Hauses ist es wichtig, das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen, um die Art, die Ausführung und die Kosten des Anschlusses zu vereinbaren.

Bei der Herstellung des Hausanschlusses sind die Bestimmungen der TAEV in der letztgültigen Fassung und die Bestimmungen zum Vorzählerbereich zu beachten.

Bei der Planung von Wohnanlagen, Industrieanlagen oder Ähnlichem ist besonders auf eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber zu achten. Die Versorgung von Anlagen über den Hausanschluss von objektfremden Anlagen ist nicht zulässig.

Bei Neu- oder Umbauten sowie bei größeren Änderungen von Objekten mit Freileitungsanschluss, ist für den Fall einer späteren Ortsnetzverkabelung ein Leerrohr von mindestens Nenngröße 63 mm vom Messverteiler in die Nähe der straßenseitigen Grundstücksgrenze zu verlegen.

Der Anschluss jener elektrischen Betriebsmittel, welche die Bedingungen der TAEV, Teil III im Hinblick auf Netzrückwirkungen nicht einhalten oder deren Gesamtnennleistung 5 kW übersteigt, bedarf der Meldung mittels Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt und der schriftlichen Zustimmung durch den Netzbetreiber.

Bei der Erstellung von Hausanschlüssen ist bei Neubauten der Anschlussvereinbarung/Anschlussdatenblatt (mit allen erforderlichen Leistungsdaten) eine Lageplanskizze beizulegen.

Der zulässige Höchstwert für einphasig anzuschließende Kundenanlagen (Kleinstanlagen wie zB. Signalanlagen) beträgt 3,68 kVA. Wohneinheiten werden grundsätzlich an das Vierleiter-Drehstromnetz angeschlossen.

Hinweise zur Dimensionierung von Hausanschlussleitungen siehe Leitungsbemessung

 

 

Hinweis:

Vor Errichtung des Hausanschlusses ist unbedingt das Einvernehmen mit der Netz OÖ GmbH herzustellen (Anschlussvereinbarung), um die Art der Ausführung festzulegen.

Die Versorgung von Anlagen bzw. Anlagenteilen über den Hausanschluss anderer Kundenanlage ist nicht zulässig.

 

 

 

Querschnitt der Hauseinführungsleitung

Der Querschnitt der Hauseinführungsleitung und Hauptleitung muss mindestens 16 mm² Cu betragen. Dies ist unabhängig davon, ob der Anschluss aus einem Kabel- oder Freileitungsnetz erfolgt.

PEN-Leiter -Querschnitt:

Es ist zu beachten, dass bei Anlagenanschlussleitungen (Hauseinführungsleitung)
mit einem Außenleiterquerschnitte bis 185 mm² Cu der PEN- bzw. N-Leiter im gleichen Querschnitt wie der Außenleiter zu dimensionieren ist.

Bei Außenleiterquerschnitten über 185 mm² Cu bis 370 mm² Cu kann der PEN-Leiter bzw. N-Leiter mit 185 mm² Cu ausgeführt werden.

Für Außenleiterquerschnitte über 370 mm² Cu ist der PEN- bzw. N-Leiter mindestens im halben Außenleiterquerschnitt auszuführen.

Entsprechend der Nullungsverordnung ist die Nullungsverbindung zentral, in der ersten technisch geeigneten Verteileinrichtung (NS-Hauptverteilung), auszuführen. Ab der Nullungsverbindung ist die gesamte Installation als TN-S System (5-polig) auszuführen.

 

 

Ausführung des Hausanschlusskastens

Der Hausanschlusskasten muss plombierbar ausgeführt sein und ist nach Möglichkeit direkt an der Einführungsstelle der Hauseinführungsleitung ins Gebäude zu setzen.

Hausanschlusssicherungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein.

Laiensicher ist eine Hausanschlusssicherung in einem Gehäuse mit verschraubter Abdeckung (Deckel).

 

siehe auch Plombierung

Um die Bildung von Kondenswasser im Hausanschlusskasten zu vermeiden ist (bei Verwendung von Rohrsystemen) die Einführung der Leitungen in den Messverteiler abzudichten.

 

Abbildung: Ausführungsbeispiel HAK

Höhe 440 mm

Breite 330 mm

Tiefe 150 mm

Mit NH-Sicherungslasttrenner und PEN/N-Klemme

 

 

Hausanschluss-Sicherung

Für die Hausanschlusssicherung gilt bezüglich Abschaltbedingung ein "Ausschaltstromfaktor von 1,6 (UN = 230/400V), bei Nennspannungen über 230/400V ist ein Faktor von 2,5 anzusetzen.

 

Ausführungen von Hausanschluss-Sicherungen:

Als "Hausanschlusssicherung" können unter Berücksichtigung der "Laienbedienbarkeit" bzw.  "Laiensicherheit" folgende Ausführungen von Überstromschutzeinrichtungen verwendet werden:

  • Leistungsschalter (nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber)
  • D02-Sicherungslasttrennschalter 
  • Leitungsschutzschalter mit entsprechendem Kurzschluss-Schaltvermögen (nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber)
  • NH-Sicherungslasttrennschalter, Betriebsklasse gL bzw. gG)

Hausanschlusssicherungen sind so auszuführen, dass kein Zugang zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist! Im Zweifelsfall ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Anbringungsort von Hausanschluss-Sicherungen :

Hausanschlusssicherungen sind möglichst an leicht zugänglicher Stelle anzubringen. Die Zugänglichkeit zur Hausanschlusssicherung muss für einen schnellen Zugriff im Gefahrenfall gegeben sein. Die Bedienung darf nicht durch Verkleidungen oder Vorbauten erschwert oder behindert werden.

Hausanschlusssicherungen müssen dem Kunden/Anlagenbetreiber zugänglich sein und dürfen nicht in einem Kabelverteilschrank bzw. Kabelanschlusskasten des Netzbetreibers untergebracht werden.

Unabhängig davon, ob in einem Kabelverteilschrank eine Abzweigsicherung vorhanden ist oder nicht, ist bei allen Hausanschlüssen eine separate Hausanschlusssicherung erforderlich.

Hausanschlusssicherungen sind an der ersten technisch geeigneten Stelle, nach der Einführung der Hauseinführungsleitung ins Gebäude, zu setzen.

 

  • Beim Freileitungsanschluss ist die Hausanschlusssicherung im Bereich der Hauseinführungsstelle in einem plombierbaren Hausanschlusskasten (HAK) unterzubringen.
  • Beim Kabelanschluss kann, bei sehr kurzer Leitungsführung am/im Gebäude bis zum Messverteiler (kleiner 6 m Leitungslänge), die Hausanschlusssicherung im Anspeisefeld des Messverteilers situiert werden. Die Hausanschlusssicherung ist dabei bis zu einer Sicherungsnennstromstärke von 63A als D02-Sicherungslasttrennschalter auszuführen (siehe auch Plombierung)

 

Unzulässige Anbringungsorte der Hausanschluss-Sicherungen sind u.a.:

• explosions- oder brandgefährdete Bereiche
• Wohn- und Schlafräume
• Küchen und Waschküchen (auch nasse und feuchte Räume) 
• Toiletten ....

Bei ausgebauten Dachbereichen kann die HS umbaut werden, wenn der jederzeitige Zugang gewährleistet ist. Durch eine entsprechende Beschriftung ist sicherzustellen, dass das Auffinden leicht möglich ist. In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

  

 

Mindestquerschnitt

Der Querschnitt der Hauseinführungsleitung und Hauptleitung muss mindestens 16 mm² Cu betragen. Dies ist unabhängig davon, ob der Anschluss aus einem Kabel- oder Freileitungsnetz erfolgt.

Es ist zu berücksichtigen, dass für Vorzählerleitungen auch bei größeren Querschnitten der PEN-Leiter bzw. N-Leiter gleich dem Außenleiterquerschnitt zu dimensionieren ist. Um eine Überlastung des Neutral- bzw. PEN-Leiters durch unsymmetrische Belastung bzw. durch Oberwellen zu vermeiden gilt dies sinngemäß auch für Nachzählerleitungen.

Entsprechend den Errichtungsbestimmungen muss ab dem ersten technisch geeigneten Punkt nach der Hausanschlusssicherung, unabhängig vom Querschnitt der Leiter,  das TN-S - System ausgeführt  werden(fünfpolige Installation).

Dementsprechend ist die Nullungsverbindung zentral, in der ersten technisch geeigneten Verteileinrichtung (NS-Hauptverteilung), auszuführen.

 

 

 

 

 

 

* Zugriffsschutz:

Überstromschutzeinrichtungen (auch NH-Schaltleisten und -Trenner) sind so auszuführen, dass kein Zugang zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist!

Sichtfenster oder Abdeckungen dürfen nur im geöffneten Zustand demontierbar sein.

Produktliste siehe "Anschluss- und Vorzählerbereich"

 

Hausanschlusssicherungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein (siehe Ausführung der Hausanschlusssicherung).

 

 

Kabelanschluss

 

Allgemeines 

Ob der Anschluss Ihres Objektes per Kabel- oder Freileitungsanschluss erfolgen kann ist von der Ausführung des Versorgungsnetzes abhängig.

 

Aus Gründen der Spannungsqualitätssicherung wird empfohlen, den Querschnitt für die Hauseinführungsleitung mit 50 mm² Al zu wählen.

Für die Situierung der Hausanschlusssicherung (sieh auch Ausführung der Hausanschlusssicherung) wird ein Hausanschlusskasten mit den Maßen 440 mm (H), 330 mm (B), 150 mm (T) empfohlen.

Bei Verwendung einer Hauseinführungsleitung von 50 mm² ist dies als Mindestgröße anzusehen.

siehe auch Plombierung

 

Mindestquerschnitt

Der Mindestquerschnitt der Hauseinführungsleitung/Hauptleitung bei Kabelanschluss beträgt 16 mm² Cu.

 

PEN-Leiter -Querschnitt:

Es ist zu beachten, dass bei Anlagenanschlussleitungen (Hauseinführungsleitung)
mit Außenleiterquerschnitten bis 185 mm² Cu der PEN- bzw. N-Leiter im gleichen
Querschnitt wie der Außenleiter zu dimensionieren ist.

Bei Aussenleiterquerschnitten über 185 mm² Cu bis 370 mm² Cu kann der PEN-Leiter bzw. N-Leiter
mit 185 mm² Cu ausgeführt werden.

Für Außenleiterquerschnitte über 370 mm² Cu ist der PEN- bzw.
N-Leiter mindestens im halben Außenleiterquerschnitt auszuführen.

 

Kabeltypen

Als Hauseinführungsleitung/Hauptleitung ist je nach vorliegendem Netzsystem eine der nachstehenden Kabeltypen zu wählen.

  • TN-System:  E-YY-J oder E-AYY-J (PEN-Leiter grün/gelb; die als Außenleiter verwendete blaue Ader ist schwarz zu kennzeichnen)                                                              
  • TT-System:  E-YY-O oder E-AYY-O (N-Leiter blau)
 

Ausführungshinweise

Die Verlegung von Kabeln auf Privatgrundstücken ist entsprechend der Abbildung "Verlegeprofil - Erdkabel" durchzuführen.

Im Bereich von Zufahrten oder sonstigen befestigten Bereichen sind Kabel in einem Schutzrohr (mind. Nenngröße 63) zu verlegen.

Bei Privatkabelanschluss ist der Fertigstellungsmeldung ein Lageplan des Anschlusskabels sowie Angaben zur verwendeten Kabeltype und Kabellänge beizufügen.

 

Abbildung: Verlegeprofil - Erdkabel

1. Niederspannungskabel

2. Mauersand 04

3. Trassenwarnband

4. Rund- oder Flacherder (optional)

5. Verfüllung: Auf ausreichende Verdichtung achten

 

 

 

 

* Zugriffsschutz:

Überstromschutzeinrichtungen (auch NH-Schaltleisten und -Trenner sind so auszuführen, dass kein Zugang  zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist! Hausanschlusssicherungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein (siehe Ausführung der Hausanschlusssicherung).

Sichtfenster oder Abdeckungen dürfen nur im geöffneten Zustand demontierbar sein.

Produktliste siehe "Anschluss- und Vorzählerbereich"

 

Freileitungsanschluss

 

 

Allgemeines 

Ob der Anschluss Ihres Objektes per Kabel- oder Freileitungsanschluss erfolgen kann ist von der Ausführung des Versorgungsnetzes abhängig.

 

Die Leitungen bis zur Hausanschlusssicherung sind möglichst kurz zu halten und vor mechanischer Beschädigung zu schützen. Bezüglich der Art, Ausführung und Situierung der Hausanschlusssicherung ist der Punkt Vorzählersicherungen zu beachten.

 

 

Ausführungshinweise

 

Die Eigentumsgrenze zwischen den Anlagenteilen des Netzbetreibers und jenen des Kunden befindet sich beim Freileitungsanschluss bei den Freileitungsklemmen. Der Dachständer bzw. die Konsole und die Freileitungsklemmen befinden sich im Eigentum des Netzbetreibers. Die Hauseinführungsleitung steht im Eigentum und in der Instandhaltungspflicht des Kunden.

Der Hausanschlusskasten mit der Hausanschlusssicherung ist in unmittelbarer Nähe der Dachständereinführung anzuordnen.

Bei ausgebauten Dachböden kann der Hausanschlusskasten umbaut werden, wenn der jederzeitige Zugang gewährleistet ist.  

Durch eine entsprechende Beschriftung ist sicherzustellen, dass das Auffinden leicht möglich ist.

 

 

Mindestquerschnitt

Der Mindestquerschnitt der „Hauseinführungsleitung“ bzw. "Hauptleitung" beträgt bei Freileitungsanschluss 16 mm² Cu.

PEN-Leiter -Querschnitt:

Es ist zu beachten, dass bei Anlagenanschlussleitungen (Hauseinführungsleitung)
mit einem Außenleiterquerschnitte bis 185 mm² Cu der PEN- bzw. N-Leiter im gleichen
Querschnitt wie der Außenleiter zu dimensionieren ist.

Bei Außenleiterquerschnitten über 185 mm² Cu bis 370 mm² Cu kann der PEN-Leiter bzw. N-Leiter
mit 185 mm² Cu ausgeführt werden.

Für Außenleiterquerschnitte über 370 mm² Cu ist der PEN- bzw.
N-Leiter mindestens im halben Außenleiterquerschnitt auszuführen.

 

Ausführung bei Doppelhäusern (nur bei Freileitungsanschluss)

Ist bei Objekten mit mehreren Kundenanlagen (z.B. Doppelhaus) der Zugang zum Hausanschluss auf Grund der Eigentumsverhältnisse nicht für jeden Eigentümer dauerhaft sichergestellt, so ist die Hauseinführungsleitung an geeigneter Stelle in einem plombierbaren Abzweigkasten unter Beachtung der Schutzisolierung aufzuteilen. Für jeden Hausteil ist eine eigene Hausanschlusssicherung zu situieren. Bei Verwendung einer gemeinsamen „Hauseinführungsleitung“ muss der Querschnitt dem Summenstrom angepasst werden.

Jeder Hausanschluss-Sicherungskasten muss mit einem Hinweis auf die maximal zulässige Sicherung versehen sein. Dabei ist darauf zu achten, dass mit der Summe der Auslöseströme (beider Hausanschlusssicherungen) keine Überlastung der gemeinsamen Hausanschlussleitung erfolgen kann. Das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber ist in diesen Fällen rechtzeitig herzustellen (siehe auch Plombierung).

 

Abbildung - Ausführung der Hauseinführung bei Doppelhäusern (Freileitungsanschluss)

 

 

 

  

 

  

Ausführung der Hauseinführungsleitung

Es ist bevorzugt die „getrennte Führung der einzelnen Leiter in Kunststoffrohren“ oder die „freie Führung der einzelnen Leiter im Dachständerrohr“ zu verwenden.

 

 

 

 

 

Getrennte Führung der Hauseinführungsleitung

 

 

 

 

 

Freie Führung der Hauseinführungsleitung         

 

* Zugriffsschutz:

Überstromschutzeinrichtungen (auch NH-Schaltleisten und -Trenner) sind so auszuführen, dass kein Zugang  zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist! Hausanschlusssicherungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein (siehe Ausführung der Hausanschlusssicherung).

Sichtfenster oder Abdeckungen dürfen nur im geöffneten Zustand demontierbar sein.

Produktliste siehe "Anschluss- und Vorzählerbereich"

 

Zugangsmöglichkeiten zum Dachständer bei Dächern mit Photovoltaikanlagen 

 

 

Werden nicht begehbare Aufbauten (insbesondere Photovoltaikmodule) auf einem Dach angebracht, muss der Zugang zum Dachständer weiterhin möglich sein.


Deshalb ist es erforderlich dem Netzbetreiber eine jederzeitige Zugangsmöglichkeit zum Dachständer – in Form eines Korridors (für Dachauflegeleitern) – zu gewährleisten.


Eine entsprechende Regelung ist in den „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilnetz (AVB) der Netz Oberösterreich GmbH“ Pkt. V „Grundinanspruchnahme“ und Pkt. VIII „Betrieb und Instandhaltung“ enthalten.

 


Um die Zugänglichkeit von Dachständern sicherzustellen, müssen daher folgende Rahmenbedingungen vom Netzkunden eingehalten werden.  

  • Im Radius von mindestens 1,2m um den Dachständer herum, muss eine kreisförmig freie Fläche (Arbeitsraum) vorhanden sein. Ist der Dachständer höher als 1,2m muss dieser Radius mindestens der Höhe des Dachständers entsprechen.

 

  • Der Zugang zum Dachständer muss über einen 1,5m breiten, barrierefreien, lotrechten Korridor von jener Dachtraufe aus erreichbar sein, welche vom Gelände aus über eine Leiter am sichersten (kleinste Höhe, sicherster Stand der Leiter,…) erreichbar ist

 

  • Sind Abspannungen oder Streben am Dachständer montiert, so müssen diese vom Dachständer aus barrierefrei erreichbar sein. Zudem ist ebenfalls eine kreisförmig freie Fläche um die Ankerschraube auf der Dachfläche, in einem Radius von mindestens 1,2m frei zu halten.

 

 

Sowohl die Fläche beim Dachständer, als auch der Korridor dorthin (bzw. zu den Abspannungen oder Streben) kann daher nicht mit Photovoltaikmodulen bedeckt bzw. mit Halteschienen überbaut werden.

 

  Bildvergrößerung
 

 Vorzählerbereich

 

 

Allgemeines

Unter dem Vorzählerbereich versteht man alle Teile der Elektroinstallation zwischen der Übergabestelle des Netzbetreibers (Freileitungsklemmen oder Anschlussklemmen im Kabelkasten) und den Messeinrichtungen.

Im Wesentlichen sind dies

  • Der Hausanschluss
    • Hauseinführungsleitung
    • Hausanschlusskasten/Hausanschlusssicherung
  • Vorzählerleitungen
  • Abzweigklemmen
  • Steig- und Hauptleitungen
  • Vorzählersicherungen
  • Zählerschleifen (Zählerzuleitung)

  Für die Bemessung der Vorzählerleitungen sind die Leistungsannahmen und Gleichzeitigkeitsfaktoren der TAEV 2020 Pkt. 2.1 zu beachten.

 

Überstromschutzeinrichtungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein. Laienbedienbar sind Überlastschutzeinrichtungen die als "Laienbedienbar" gekennzeichnet sind. Dies sind insbesondere Sicherungslasttrennschalter. NH-Trenner müssen, durch eine nur mit Werkzeug zu entfernende Sperre, "Laiensicher" ausgeführt sein.

 

  

Verlegung von Vorzählerleitungen

 

Leitungen im Vorzählerbereich sind auf möglichst kurzem Weg zu verlegen und durchgehend schutzisoliert, z. B. mit Leitung H07V-U (Ym-Leitung) im Installationsrohr aus Isolierstoff, auszuführen.

Vorzählerleitungen sind vorzugsweise in allgemein zugänglichen Räumen anzuordnen. Ist die Umgehung versperrter Räume nicht möglich, so sind Vorzählerleitungen in diesen ausnahmslos ungeschnitten, unverzweigt und ohne Durchzugskästen in geschlossenen Elektroinstallationsrohren gemäß OVE Richtlinie R14 zu führen.

 

Vorzählerleitungen sind in allgemein zugänglichen Räumen im Handbereich zusätzlich mechanisch geschützt zu verlegen (z.B. in einem Installationsrohr), ausgenommen davon ist die Ausführung als Kabel in dafür vorgesehenen Steigschächten und in Räumen, die speziell für derartige Anlagen vorgesehen sind.

 

Für waagrechte Verlegung derartiger Leitungen in Kellerdecken oder im darüber liegenden Fußbodenaufbau wird die Verwendung von Mantelleitungen oder Kabeln in entsprechend dimensionierten Installationsrohren empfohlen.

 

Bei Verlegung auf und über Putz sind Aderleitungen in geschlossenen Isolierstoffrohren für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung oder Mantelleitungen oder Kabel zu verwenden. Bei Verlegung in Beton ist ein Installationsrohr für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung zu verwenden.

 

Die Verlegung von Vorzählerleitungen durch brandgefährdete und explosionsgefährdete Räume ist zu vermeiden. Im Zweifelsfall ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

 

Bei Abweichungen von den angeführten Verlegungsarten oder bei einer Verlegung außerhalb von Gebäuden ist vorher das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

 

In allgemein zugänglichen Räumen (z. B. Stiegenhaus) sind die Abzweigungen von Hauptleitungen in Vorzählerfeldern von Zähler- und Zählerverteilerschränken oder in Hauptleitungsabzweigkästen, vorzunehmen. Für die Leitungsabzweigungen sind geeignete Hauptleitungsklemmen zu verwenden. Die entsprechende Plombierbarkeit der Hauptleitungsabzweig- und Durchzugskästen muss gegeben sein.

 

Vor- und Nachzählerleitungen dürfen weder in einem Rohr gemeinsam verlegt noch gemeinsam durch Hauptleitungsabzweig- und Durchzugskästen geführt werden. Sie dürfen auch nicht über gemeinsame Leitungsstützpunkte (Dachständer, Mauerständer, Konsolen und dergleichen) geführt werden.

In Kabelkanälen und auf Kabeltassen ist auf getrennte und geschlossene Ausführung gegenüber sonstigen Installationen zu achten.

 

 

 

Kundeneigene Stromwandler im Vorzählerbereich

 

Der Einbau von kundeneigenen Stromwandlern im Vorzählerbereich zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, beispielsweise in Zusammenhang mit PV Anlagen, ist nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Meldung mittels Anschlussvereinbarung "Arbeiten im Vorzählerbereich"

    • Bei Wieder-Versiegelung des Vorzählerbereichs durch den Elektrotechniker ist keine Meldung via Anschlussvereinbarung erforderlich. 

  • ≥  2 Basistarif Kundenanlagen

  • sekundäre Wandlerleitungen sind durchgehend, ungeschnitten in einer Verrohrung zu verlegen

  • kein Spannungsabgriff erlaubt

  • zusätzliche Erwärmung (ev. Erwärmungsberechnung) und Kurzschlussschutz sind zu beachten

 

bei Verwendung von:

 

Standard Wandler (kein offener Betrieb der Sekundärleitung zulässig) 

  • Standardstromwandler sind an einer gemeinsamer Trägerschiene mechanisch zu verbinden und zu fixieren (kein „fliegender Aufbau“), oder es werden Klappwandler mit mechanischer Fixierungsmöglichkeit an der Leiterdurchführung und vorkonfektionierten Sekundär Anschlussleitungen verwendet.

  • Zudem sind die Wandleranschlussleitungen an Trennklemmen, welche im Nachzählerbereich situiert sind, anzuschließen.

 

 

Optional sind Rogowski Spulen (bekannt aus der Messtechnik, offener Betrieb der Sekundärleitung möglich)

  • (= fliegender Aufbau), welche mittels fix vorkonfektionierten Anschlussleitungen ausgestattet sind.

  • Die Signalumsetzer oder Anschlussbereich hierzu sind nur im Nachzählerbereich zulässig.

  Vorzähler-Sicherungen
 

ALLGEMEINES

 

Hinweis: Überstromschutzeinrichtungen die Laien zugänglich sind müssen entweder:

  • aufgrund ihrer Konstruktion "Laienbedienbar" sein
  • oder durch andere Maßnahmen gegen den Zugriff durch Laien geschützt werden "Laiensichere Ausführung".

Laienbedienbare Überstromschutzeinrichtungen müssen durch den Hersteller als solche ausgewiesen sein. D0-Sicherungslasttrennschalter gelten in der Regel als "Laienbedienbar". Dem Laien zugängliche NH-Sicherungslasttrennschalter oder NH-Lastschaltleisten müssen, durch eine nur mit Werkzeug zu entfernende Sperre, "Laiensicher" ausgeführt werden.

 

Vorzählersicherungen dienen dem Schutz der Haupt- bzw. Steigleitung und sind eine Trennstelle im Gefahrenfall.

 

Alle Überstromschutzorgane vor den Messeinrichtungen müssen plombierbar ausgeführt sein.

 

Als Vorzählersicherungen können folgende Arten von Überstromschutzeinrichtungen verwendet werden:

·         D0-Sicherungslasttrennschalter 

·         NH-System (Betriebsklasse gL bzw. gG)  

·         Leistungsschalter bzw. Leitungsschutzschalter mit erhöhtem Ausschaltvermögen (Hochleistungsautomaten). Das erforderliche Kurzschluss-Schaltvermögen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

Die Verwendung von Leitungsschutzschalter mit erhöhtem Ausschaltvermögen (Hochleistungsautomaten) als „Hausanschlusssicherung“ ist jedenfalls mit dem Netzbetreiber abzustimmen.

 

Überstromschutzorgane vor den Messeinrichtungen sind so anzuordnen bzw. auszuführen, dass die Schmelzeinsätze leicht und gefahrlos ausgewechselt werden können.

 

Für Überstromschutzorgane die Laien zugänglich sind wird die Verwendung von "laienbedienbaren" Sicherungslasttrennschaltern empfohlen.

Beim Auswechseln von Sicherungen ist die ÖVE-Richtlinie R5 zu beachten.

 

 

 

Die maximale Vorsicherung für den Kurzschlussschutz der Zählerschleife und des Zählers beträgt 63A. 

Wird der Kurzschlussschutz der Zählerschleifen durch die Hausanschlusssicherung bzw. Hauptleitungssicherung nicht gewährleistet so ist eine Aufteilung in Gruppen mit entsprechender Schutzeinrichtung für den Kurschlussschutz vorzunehmen (Vorzählergruppensicherung).  Je Vorzähler-Gruppensicherung dürfen beispielsweise maximal 5 Wohneinheiten (vollelektrifiziert ohne elektrischen Durchlauferhitzer und e-Mobilität) angeschlossen werden. Bei Gewerbeanlagen ist eine Aufteilung abhängig von der vorliegenden Belastung und Gleichzeitigkeit vorzunehmen.

Für den Kurzschlussschutz von Überspannungsschutzeinrichtungen gelten die oben angeführten Aussagen sinngemäß, wobei die maximale Vorsicherung für den Kurzschlussschutz den Herstellerangaben zu entnehmen ist.

Für Anlagen ab einer NZHS von 50A ist jedenfalls eine separate Vorzählergruppensicherung erforderlich, sofern diese nicht gleich der Hausanschlusssicherung ist (eine Kundenanlage). Wird hierfür eine Vorsicherung von 80A benötigt, muss eine Kurzschlussleistung von mindestens 570 kVA vorhanden sein.

Für Mehrparteienhäuser mit Gemeinschafts-Aufzugsanlage ist für den Fall einer notwendigen Aufteilung auf Vorzähler-Gruppensicherungen für die - die Aufzugsanlage zählende - Messung eine eigene Vorzähler-Gruppensicherung vorzusehen, welche Bestandteil der NS-Hauptverteilung sein muss. Es ist zulässig, die Allgemeinanlage und den Aufzug über eine Messung zu betreiben, wenn die Selektivität sichergestellt werden kann. Grundsätzlich wird empfohlen, für die Aufzugsanlage eine eigene Messung vorzusehen.

 

Arten von Vorzählersicherungen:

Nachstehende Darstellung zeigt typische Vorzählersicherungen 

 

Abbildung: Beispiele für Überstromschutzorgane vor den Messeinrichtungen (Vorzählersicherungen) 

 

(1) Hausanschlusssicherung (angeordnet in einem separaten Hausanschlusskasten oder Bestandteil der Hauptverteilung).

(2) Hauptleitungssicherung (Bestandteil der Hauptverteilung. Die Hauptleitungssicherung dient dem Überstromschutz der Hauptleitung).

(3) Stockwerksabzweigsicherung (angeordnet im Zählerverteiler). Die Stockwerkabzweigsicherung dient dem Überlastschutz der Abzweigleitung und kann gleichzeitig die Funktion einer Vorzähler-Gruppensicherung erfüllen.

(4) Vorzähler-Gruppensicherung (angeordnet im Zählerverteiler). Die Vorzähler-Gruppensicherung dient bei Vorliegen von mehreren Zählerschleifen für den Kurzschlussschutz im Nachzählersicherungssystem. Ist nur eine Zählerschleife vorhanden, dann spricht man von einer Vorzählersicherung.

Vorzählersicherung "im engeren Sinn". Die Vorzählersicherung dient dem Überstromschutz von Betriebsmitteln (z.B. für Lastschaltgerät, Überspannungsableiter udgl.) bzw. einer Zählerschleife im Vorzählersicherungssystem. Die "Steuersicherung" (zur Spannungsversorgung des Lastschaltgerätes) stellt eine mögliche Ausführungsform der Vorzählersicherung dar.

 

 

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN ÜBERSTROMSCHUTZORGANE VOR DEN MESSEINRICHTUNGEN:

 

 

- Das Überstromschutzorgan muss für die Beanspruchung, welche sich aus dem Einbauort ergeben, ausreichend dimensioniert werden (Kurzschlussschaltvermögen, Schutzart udgl.)

 

- durch die Konstruktion muss sichergestellt sein, dass beim Betätigen des Überstromschutzorganes alle Außenleiter gleichzeitig öffnen bzw. schließen (dies wird beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von dreipoligen NH-Sicherungslasttrennschalter bzw. D0-Sicherungslasttrennschalter oder Leistungsschalter bzw. selektive Sicherungsautomaten)

 

- die Überstromschutzorgane müssen über eine Plombiermöglichkeit verfügen durch welche zuverlässig sichergestellt wird, dass ein Bedienen des Überstromschutzorganes nur nach Entfernung der Plombe möglich ist bzw. Schmelzeinsätze nur nach Plombenöffnung gewechselt werden können

 

- die Überstromschutzorgane müssen aufgrund der Konstruktion so geschalten sein, dass ohne Plombenöffnung keine unbefugte Stromentnahme möglich ist. Die Ausführungsvorgaben an die Sichtfenster von NH-Sicherungslasttrenner sind besonders zu beachten

 

- vor den Messeinrichtungen angeordnete Überstromschutzorgane müssen entweder:

      • aufgrund Ihrer Konstruktion laienbedienbar sein
      • oder durch andere Maßnahmen gegen den Zugriff von Laien geschützt werden ("Laiensichere Ausführung")

- Überstromschutzorgane wie D0-Sicherungslasttrennschalter oder selektive Sicherungsautomaten, Leistungsschalter udgl. gelten als "Laienbedienbar", sofern der Hersteller der Schaltgeräte diese als "Laienbedienbar" ausgewiesen hat. Als laiensichere Ausführung gelten beispielsweise: Anordnung der nicht laienbedienbaren Betriebsmittel in einem abgeschlossenen elektrischen Betriebsraum (nicht zulässig für Zählerverteiler); Anordnung der nicht laienbedienbaren Betriebsmittel in einem separaten Schrank (z.B. zur Unterbringung der Hauptverteilung); Anbringung von Bediensperren oder zusätzlichen Sicht-Abdeckungen im Zählerverteiler (bei Hausanschlusssicherung, Vorzählersicherung, Vorzähler-Gruppensicherungen). Eine Anordnung dieser Betriebsmittel hinter der Verteilerblende ist unzulässig!

- Das Demontieren bzw. Öffnen der Bediensperren, Abdeckungen bzw. Schanktüren darf nur unter Zuhilfenahme von Werkzeug möglich sein. An den Einrichtungen bzw. Abdeckungen muss ein Hinweis in unverlierbarer Ausführung angebracht werden, aus dem hervorgeht, dass "das Entfernen der Bediensperre/Abdeckung und die Bedienung der Schalteinrichtungen nur von Elektrofachkräften oder durch elektrotechnisch unterwiesene Personen durchgeführt werden darf".

- Überstromschutzorgane sind derart anzuordnen, dass die Bedienung der Ein-/Ausschaltmechanismen ohne Abnahme von Verteilerblenden möglich ist. Dies gilt nicht für Überstromschutzorgane, welche ausschließlich vom Netzbetreiber bedient werden können (z.B. Spannungspfadsicherungen bei Wandlermessungen etc.). Überstromschutzorgane sind so anzuordnen, dass ein ausreichender Anschlussraum für das Anklemmen vorhanden ist. Der Mindestabstand der Unterkannte der Überstromschutzorgane vom fertigen Fußboden darf 400 mm nicht unterschreiten

- NH-Sicherungslasttrennschalter sind senkrecht anzuordnen und so einzubauen, dass beim Ausschalten das Schaltteil nach unten ausschwenkt

- die Überstromschutzeinrichtungen sind sowohl auf der Berührungsschutzabdeckung als auch am jeweiligen Betriebsmittel anlagenbezogen, dauerhaft und unverwechselbar zu kennzeichnen.

- Überstromschutzorgane im Vorzählerbereich sind selektiv zu staffeln. Dies wird dadurch erreicht, dass Sicherungen die hintereinandergeschaltet sind ein Nennstromverhältnis von mindestens 1,6 zu 1 aufweisen (Betrachtung in Lastflussrichtung Verteilernetz zu Kundenanlage).

Bei Vornahme von Änderungen/Erweiterungen bei einem Verteiler mit Überstromschutzeinrichtungen vor den Messeinrichtungen sind die oben angeführten allgemeinen Anforderungen bei der Ausführung zu berücksichtigen.

Bei Anwendung von Leistungsschaltern ist betreffend den Schutzeinstellungen (selektive Staffelung zum nächstgelegenen Überstromschutzorgan des Netzbetreibers) die Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich.

Für die Ausführung von Überstromschutzorganen im Vorzählerbereich im Zusammenhang mit Wandlermessungen existieren besonders zu beachtende Dimensionierungsvorgaben (siehe Wandlermessung).

 

 

BESONDERE ANFORDERUNGEN, WELCHE SICH AUS DEM ZWECK DER ÜBERSTROMSCHUTZEINRICHTUNG ERGEBEN:

 

Vorzählersicherung

 

Für jede Zählerschleife die mit Zählerklemmleiste und Zählerschleife von 25mm² Cu ausgeführt ist, muss eine separate Vorzählersicherung vorgesehen werden, sofern mindestens zwei Zählerschleifen vorhanden sind.

Bei Mehrparteien-Wohnhäusern mit Gemeinschafts-Aufzugsanlage ist bei Vornahme einer Aufteilung auf Vorzähler- bzw. Vorzähler-Gruppensicherungen für die Zählerschleifen der Aufzugsanlage eine eigene Vorzählersicherung vorzusehen.

 

Vorzähler-Gruppensicherung

 

Auf die Einhaltung der Selektivität zwischen Vorzähler-Gruppensicherung und Nachzählerhauptsicherung ist zu achten.

Die Anzahl der von der Gruppensicherung versorgten Zählerschleifen mit 10 mm² Cu ist abhängig von der Nutzungsart und der Gleichzeitigkeit sowie der Sicherungsnennstromstärke der Nachzählerhauptsicherungen.

 

 
 

Die maximal zulässige Sicherungsnennstromstärke für die Vorzähler-Gruppensicherung beträgt 63A.

Es dürfen maximal 5 vollelektrifizierte Wohneinheiten mit einer NZHS von 25A von einer gemeinsamen Vorzähler-Gruppensicherung mit 63A versorgt werden. Vorzähler-Gruppensicherungen, welche direkt im zugehörigen Zählerverteiler angeordnet werden, sind jedenfalls laienbedienbar auszuführen (z.B. D02-Sicherungslasttrennschalter mit optischer Sicherungsausfallanzeige in Form von Blink- oder Leuchtmelder). Vorzähler-Gruppensicherungen sind vorzugsweise im zugehörigen Zählerverteiler anzuordnen.

Die Aufteilung auf Vorzähler- bzw. Vorzähler-Gruppensicherungen ist jedenfalls erforderlich, wenn für die vorgelagerte Sicherung (Hausanschlusssicherung oder Hauptleitungssicherung) eine Nennstromstärke größer als 63A erforderlich ist.

 

Hauptleitungssicherung

 

Wenn mehrere Hauptleitungen vorhanden sind, so sind diese nach der Hausanschlusssicherung einzeln abzusichern. Bei Verwendung von NH-Lasttrennschaltern sind die Hauptleitungssicherungen vorzugsweise in einem separaten Hauptverteilschrank unterzubringen (siehe Abbildung)

 

Abbildung: Beispielhafte Darstellung von Überstromschutzorganen im Vorzähler- und Messbereich

 

Stockwerkabzweigsicherungen

 

Werden mehrere Zählerverteiler (Geschosse) von einer gemeinsamen Hauptleitung versorgt, so ist jede Abzweigleitung mit einer Stockwerkabzweigsicherung zu versehen, welche gleichzeitig die Funktion einer Vorzähler- bzw. Vorzähler-Gruppensicherung übernimmt. Bei Notwendigkeit der Aufteilung auf mehrere Vorzähler-bzw. Vorzähler-Gruppensicherungen kann die zentrale Anordnung einer Stockwerkabzweigsicherung entfallen.

 

 

 

SELEKTIVTEILSICHERUNG

 

Als "Vorsicherung" (Selektivteilsicherung) für die Spannungsversorgung des Lastschaltgerätes (Rundsteuerempfängers) ist ein Überstromschutzorgan mit einem Auslösenennstrom von 10 A und optischer Auslöseanzeige zu verwenden.

 

Das Überstromschutzorgan muss mit einer plombierbaren mechanischen Arretierung ausgestattet sein, so dass ein Betätigen und ein Sicherungswechsel nur mit vorheriger Plombenöffnung möglich ist.

 

Das Überstromschutzorgan ist so im plombierbaren Vorzählerfeld einzubauen, dass die Bedienung und Plombierung ohne Abnahme der Blendenabdeckung möglich ist.

 

Die genannten Anforderungen sind bei nachfolgend dargestellten Produkten erfüllt. Davon abweichende Ausführungen sind nur nach Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.

 

 

 

Ausführung der Selektivteilsicherung: Plombierbarer D02-Sicherungslasttrennschalter (Eaton/Schrack/Hager)

 

  

   

 

ABSCHALTBEDINGUNG

 

Hausanschlusssicherung

Für die Hausanschlusssicherung gilt ein "Ausschaltstromfaktor von 1,6 (UN = 230/400V), bei Nennspannungen über 230/400V ist ein Faktor von 2,5 anzusetzen.

Vorzähler-, Strang-, Stockwerks-, Gruppen-, Verteil- oder Endstromkreis-Sicherungen

Verteilungsleitungen in Verbraucheranlagen und Endstromkreise mit Überstrom-Schutzeinrichtungen, mit einem Nennstrom über 32 A, müssen innerhalb von 5 Sekunden ausschalten. Es können zur Erfüllung dieser Forderung auch die Ausschaltstromfaktoren der nachstehenden Tabelle angewendet werden.

 

 

 

Tabelle "Ausschaltstromfaktoren" (vgl. OVE E 8101 Tabelle 41.002.AT sowie TAEV 2020 Tabelle IV/2-1)

Art der Überstrom-Schutzeinrichtung

Endstromkreise ≤ 32 A

Verteil- und Endstromkreise > 32 A

Schmelzsicherungen bis 125 A gG

10

3,5

Leitungsschutzschalter B

5

3,5

Leitungsschutzschalter C

10

3,5

Leitungsschutzschalter D

20

3,5

Leistungsschalter oder andere geeignete Schaltgeräte

Ausschaltstrom-Zeitverhalten gemäß

OVE E 8101

Ausschaltstrom-Zeitverhalten gemäß

OVE E 8101

Anmerkung: Für von B, C und D abweichende Kennlinien ist m so zu wählen, dass die Magnetauslösung des Leitungsschutzschalters anspricht.

 

 

 

* Zugriffsschutz:

Überstromschutzeinrichtungen (auch NH-Schaltleisten und -Trenner) sind so auszuführen, dass kein Zugang  zu ungemessenen, spannungsführenden Teilen ohne Plombenöffnung möglich ist!

Sichtfenster oder Abdeckungen dürfen nur im geöffneten Zustand demontierbar sein.

Produktliste siehe "Anschluss- und Vorzählerbereich"

Hausanschlusssicherungen müssen "Laiensicher" oder "Laienbedienbar" ausgeführt sein (siehe Ausführung der Hausanschlusssicherung).

 

[2.3] PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG

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2.3.1 ZIEL DER PLOMBIERUNG ODER VERSIEGELUNG VON KUNDENANLAGE UND ZäHLER

 

2.3.1.1      Aufgabe der Eichplombe am Zähler

Die Eichplomben am Zähler unterliegen den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes. Eine Entfernung oder Beschädigung von Eichplomben ist grundsätzlich unzulässig und führt bei Missachtung zur Verrechnung von Erhebungskosten und Eichkosten an den Anlagenbetreiber. Über eine polizeiliche Anzeige wird je nach Sachlage entschieden. Eichplomben dürfen somit weder durch herkömmliche Plomben, noch durch Versiegelungen ersetzt werden.

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   Abb. Eichplombe am Zähler

 

 

 

2.3.1.2      Aufgabe der Verschluss-Plombierung oder –Versiegelung des Vorzählerbereichs

Zur Versiegelung des Vorzählerbereichs von Kundenanlagen stehen dem Netzbetreiber herkömmliche Blei- oder Kunststoff-Plomben sowie rote Versiegelungsplaketten zur Verfügung.

Beim Netzbetreiber registrierte konzessionierte Elektriker haben zudem die Befugnis – vom Netzbetreiber kostenlos beigestellte - firmeneigene Versiegelungsplaketten zum Verschluss des Vorzählerbereichs zu verwenden.

Bei Verwendung dieser firmeneigenen Versiegelungsplaketten sind die Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien (siehe Pkt. 2.3.2) zu beachten.

Die Plomben oder Siegel dienen dem Verschluss des Vorzählerbereichs zum Schutz vor unrechtmäßigem Zugriff.

Der Verschluss des Vorzählerbereichs hat folgende Zielsetzungen:

  • Sicherstellung (Fixierung) der ordnungsgemäßen Ausführung der elektrischen Anlage
  • Schutz vor Manipulation -
    • im Vorzählerbereich (unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie)
    • an Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers
    • an tarifrelevanten Bestimmungen des Netzbetreibers
  Abb. Beispiel Versiegelung Vorzählerbereich

Abb.Beispiel Versiegelung Vorzählerbereich

 

 

 

2.3.1.3      Entfernung oder Beschädigung von Verschluss-Plombierungen oder -Versiegelungen

Verschluss-Plomben oder -Versiegelungen dürfen grundsätzlich nur von – beim Netzbetreiber registrierten – konzessionierten Elektrikern oder von Mitarbeitern des Netzbetreibers entfernt und wiederangebracht werden.

Einzig bei Gefahr in Verzug dürfen die Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen ohne Verrechnung von Kosten geöffnet werden, wenn der Netzbetreiber davon - unter Angabe des Grundes - unverzüglich verständigt wird.

In jedem anderen Fall werden bei Missachtung der Befugnis zum Öffnen der Vorzähler-Verschluss-Plomben oder –Versiegelungen, dem Kunden die Kosten für die Prüfung des geöffneten Bereiches und die Wiederanbringung des Verschlusses in Rechnung gestellt. Wird bei der Prüfung eine Manipulation festgestellt die einen unrechtmäßigen Bezug elektrischer Energie darstellt, wird in jedem Fall eine polizeiliche Anzeige erstattet.

 

 

 

2.3.2     Versiegelungs-Richtlinien

Nachfolgend werden die Versiegelungs-Richtlinien im Detail erläutert.

Die vom Netzbetreiber kostenlos beigestellten und auf das jeweilige Elektro-Unternehmen individualisierten firmeneigenen Siegel, können via Meldewesen/Adminstration/Siegel-Bestellung angefordert werden. Die Zusendung erfolgt dann immer in Auftrag und auf Rechnung des Netzbetreibers.

Im Zusammenhang mit der Versiegelung oder Verplombung des Vorzählerbereichs ist insbesondere das ETG 1992 zu beachten, bei welchem jede Elektrofachkraft die Pflicht hat bei der Feststellung von Mängeln (auch zufällig) in angemessener Weise zu reagieren (siehe insbesondere „Wesentlicher Mangel“ Pkt. 2.3.2.2 F) und 2.3.2.3 C)). Des Weiteren ist bei "Wesentlicher Änderung" oder "Wesentlicher Erweiterung" lt. ETG 1992 eine Anpassung der Bestands-Kundenanlage an die geltenden TAEV & Ausführungsbestimmungen sowie den Normen und Regeln der Technik auszuführen.

 

2.3.2.1      Erfordernis des Netzbetreibers bei Arbeiten an Kundenanlagen

Nachfolgend werden jene Fälle dargestellt, welche immer eine gemeinsame Abwicklung zwischen Elektriker und Mitarbeiter des Netzbetreibers erfordern dargestellt. In den gelisteten Fällen ist immer zusätzlich zur Anschlussvereinbarung eine terminliche Abstimmung zu den erforderlichen Arbeiten des Netzbetreibers notwendig:

  • Jede Zähler oder / und LSG –
    • Auf-Montage (= jeder Neuanschluss)
    • Um-Montage (z.B. Zählerverteilschrankwechsel, Übersiedlung Baustrom in Fixanlage, Steckleistenwechsel etc.)
    • De-Montage (Zusammenlegung, Entfernung Zusatztarif, Stilllegung Anlage)
  • Jede Erweiterung auf Betriebsstrom der NZHS > 50A (auch wenn Zähler nicht ummontiert werden müsste » Silberstifte erforderlich)
  • Jede Schalthandlung (HAS-Kabel, -Tausch, Zählerverteilschrankwechsel im Kabelnetz …)
  • Alle Anlagen mit Wandlermessung (halbindirekt / indirekt)
  • Parallelbetriebsanlagen > 30 kVA mit externer Netzentkupplung & Wirkleistungsvorgabe

 

 

 

2.3.2.2      Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien

 

A)       Im Meldewesen registrierte Elektrotechnik-Konzessionäre (mit aufrechter Gewebeberechtigung) sind zur Versiegelung des Vorzählerbereichsbefugt.

B)       Die Einhaltung gegenständlicher Elektriker-Versiegelungs-Richtlinien ist verbindlich und kann bei wiederholtem Missbrauch zu einem Entzug dieser Berechtigung durch den Netzbetreiber führen.

C)       Die roten Vorzählerbereichs-Siegel dürfen ausschließlich nur an Betriebsmitteln (Hausanschlusssicherung, Panzersicherung, Klemmkasten, Gruppensicherungen …) im Vorzählerbereich sowie an Vorzählerbereichs Abdeckungen verwendet werden.

D)       Eine Weitergabe der Siegel an firmenfremde Personen ist nicht zulässig.

E)        Die Meldepflicht für Arbeiten (Neuanschluss, Erweiterung sowie Änderung) an Kundenanlagen über Anschlussvereinbarungen im Meldewesen bleibt weiterhin aufrecht

  • Folgende Arbeiten sind allerdings von der Meldepflicht Anschlussvereinbarung Arbeiten im Vorzählerbereich bei Elektriker-Selbstversiegelung ausgenommen:
    • Innere Anschlussleitung abändern / tauschen
    • Steigleitungskabel abändern / tauschen
    • Klemmblock Wechsel / Einbau
    • Nachzählerhauptsicherung Wechsel / Einbau
    • Tarifschütz Wechsel
    • Überspannungsableiter Wechsel / Einbau (auch bei halbindirekter Wandlermessung)
    • STÖRUNG Anlage behoben
    • KONTROLLE Steckleiste & Zählerschleife im Zuge Störung/Anbot/etc.
    • Einbau von Betriebsmitteln zur Gesamt-Energieverbrauchs- und Leistungsmessung für Gemeinschaftserzeugungsanlagen

F)        Der Elektriker versiegelt immer selbst den Vorzählerbereich mit seinem firmeneigenen roten Elektrikersiegel. Dies gilt auch dann wenn der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme anwesend ist oder zeitlich unabhängig vom Elektriker die Kundenanlage besucht. Folgende Fälle können auftreten:

  • Verschluss-Plombe oder –Versiegelung von Elektriker selbst geöffnet.
    • Nach ordnungsgemäßer Ausführung und Fertigstellung der Arbeiten » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Nach positiver Überprüfung (z.B. Öffnung im Zuge Angebotserstellung, im Rahmen einer Störung oder technische Kontrolle an Steckleiste) Vorzählerbereich auf allfällige Mängel » anschließend Elektriker-Versiegelung.
  • Verschluss-Plombe oder –Versiegelung von jemand anderen geöffnet.
    • Nach ordnungsgemäßer Ausführung und Fertigstellung der Arbeiten im Vorzählerbereich » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Nach Überprüfung (z.B. im Zuge Angebotserstellung, im Rahmen einer Störung oder technische Kontrolle an Steckleiste) Vorzählerbereich auf allfällige Mängel und festgestellter Richtigkeit » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und in Absprache mit Anlagenbetreiber behoben » anschließend Elektriker-Versiegelung.
    • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und Anlagenbetreiber weigert sich den Mangel beheben zu lassen » eine letzte Deeskalationsmöglichkeit stellt MELDUNG an Energierechtsbehörde dar » KEINE Versiegelung!
    • Es wird ein bereits vorhandener unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie entdeckt » Meldung an den Netzbetreiber (Kundenanlagentechnik) » KEINE Versiegelung!

G)       Kann eine Versiegelung aufgrund der kalten Witterung (Haftung des Siegels z.B. bei Dauerfrosttag) nicht durchgeführt werden ist dies im Zuge der Meldepflicht via Anschlussvereinbarung im Meldewesen mitzuteilen.

 

 

 

2.3.2.3      Netzbetreiber-Versiegelungs-Verplombungs-Richtlinien

A)       Bei Neuanlagen (immer Zählermontage Netzbetreiber erforderlich) wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers im Zuge der Zählermontage und Spannungs-Zuschaltung immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung

B)       Grundsätzlich ist das Elektriker-Siegel mit dem Netzbetreiber-Siegel gleichrangig und fixiert damit den Letztstand der Anlagen-Errichtung. Daher wird das Elektriker Siegel nur in Ausnahme-Fällen (nicht im Beisein des Elektrikers) vom Netzbetreiber durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung ersetzt. Dies können insbesondere folgende Überprüfungs-Beispiele sein:

  • bei Wiederversiegelung von beschädigten oder teilweise entfernten Elektriker-Siegeln
  • bei Verdacht eines unrechtmäßigen Bezuges elektrischer Energie
  • bei Stichprobe zur normgerechten Ausführung einer Anlage

C)       Mitarbeiter des Netzbetreibers überprüfen grundsätzlich bei fehlenden oder beschädigten Verschluss-Plomben oder -Versiegelungen den Vorzählerbereich und Versiegeln oder Verplomben diesen anschließend. Dabei werden folgende Fälle unterschieden:

  • Nach Überprüfung Vorzählerbereich auf allfällige Mängel und festgestellter Richtigkeit » Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung.
  • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und in Absprache Anlagenbetreiber von einem Elektriker behoben » anschließend Elektriker-Versiegelung.
  • Es wird ein bereits vorhandener wesentlicher Mangel (unmittelbare Brand- oder Lebensgefahr) entdeckt und Anlagenbetreiber weigert sich den Mangel beheben zu lassen » eine letzte Deeskalationsmöglichkeit stellt MELDUNG an Energierechtsbehörde dar– KEINE Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung!
  • Es wird ein bereits vorhandener unrechtmäßiger Bezug elektrischer Energie entdeckt » Meldung an Kundenanlagentechnik » KEINE Versiegelung!

D)       Bei Bestandsanlagen und einem gemeinsamen Inbetriebnahme Termin nach Pkt. 2.3.2.1 wird immer der Zähler und ein u.U. vorhandenes LSG durch eine Netzbetreiber-Versiegelung oder ggf. Verplombung fixiert. Im Zuge dieser Arbeiten wird vom Mitarbeiter des Netzbetreibers immer auch der Vorzählerbereich durch Sichtprüfung der relevanten Ausführungsbestimmungen kontrolliert » anschließend Elektriker-Versiegelung

 

 

 

 

2.3.3     Praktische Ausführung der Versiegelung

2.3.3.1      Verklebung und Handling der Siegel

  • Geeignete Klebefläche auswählen => siehe nachfolgende Versiegelungsbereiche
  • Klebefläche muss Trocken- Staub- & Fett-frei sein
  • Siegel unter „hohem Pressdruck verstreichen“
  • Optimale Siegel Lagerung bei Zimmertemperatur
  • ACHTUNG bei Anlagen im Außenbereich: Haftung der Siegel bei kaltem (Temperaturen < ca. 6°C) metallischen Untergrund unter Umständen problematisch » daher bei Bedenken Meldung bei Netzbetreiber

 

2.3.3.2      Versiegelungsbereiche

Zählerverteilschrank NZHS Bereich-Abdeckung und NZHS

  • KEINE Versiegelung des NZHS Abdeckungs-Bereichs oder der NZHS aus Sicht des Netzbetreibers erforderlich » falls gewünscht Versiegelung mit Elektriker-Nachzählerbereichssiegel

 

 

Zählerverteilschrank Vorzähler-Bereichs-Abdeckung

 

 

  • Abdeckung-Rahmen nach vorne gewinkelt
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  • Abdeckung-Rahmen nach hinten abgewinkelt » über max. 3 cm Spalt zum Verteilertürrahmen
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  • keine Verklebung von Schiebeschrauben
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Zählerverteilerschrank Vorzähler-Bereich-Zählermontageplätze

  • Leere Zählermontageplatte

    • Versiegelung dort wo sinnvoll

    • Wo nicht machbar (zu geringe Aufklebefläche) Verzicht

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  • Zählerklemmdeckel (neue Bauform) incl. Zähler – ggf. Versiegelung durch Elektrotechniker nach Kontrolle Zählersteckleiste oder Steckleisten-Blindabdeckung (alte Bauform)
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      Info zum Seiteninhalt

  1. Allgemeines
  2. Auswahl der Messeinrichtungen
  3. Anbringungsort von Messeinrichtungen
 

Allgemeines

Die in diesem Kapitel angegebenen Forderungen bezüglich der Ausführung des Messbereiches, insbesondere des Vorzählerbereiches, sind wesentlicher Bestandteil der ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Stromversorgung.

Werden wesentliche Ausführungsmerkmale von Messverteilern, wie z.B. Plombierbarkeit oder Manipulationssicherheit nicht eingehalten, so besteht kein ordnungsgemäßer Zustand für den rechtmäßigen Bezug elektrischer Energie. In derartigen Fällen kann die Montage der Messeinrichtungen nicht vorgenommen werden.

Der durch unsachgemäße Ausführung oder Manipulation verursachte Aufwand für Prüfung oder dergleichen werden dem Kunden oder dem Ausführenden in Rechnung gestellt.

Wird eine Manipulation im Vorzähler- oder Messbereich bzw. an Mess- oder Tarifeinrichtungen festgestellt, erfolgt eine Anzeige wegen "unrechtmäßigem Bezug elektrischer Energie" bzw. eine privatrechtliche Verfolgung.

Die richtige Auswahl der nötigen Mess- und Tarifeinrichtungen kann seitens des Netzbetreibers nur dann erfolgen, wenn vollständige Angaben über die elektrischen Betriebsmittel gemacht werden (siehe Meldewesen bzw. Fertigstellungsmeldung).

Demontagen oder Ummontagen von Messeinrichtungen dürfen nur vom Netzbetreiber oder dessen Beauftragten erfolgen.

Als "Vorsicherung" (Selektivteilsicherung) für die Spannungsversorgung (Rundsteuerempfängers) ist ein Überstromschutzorgan mit einem Auslösenennstrom von 10 A und optischer Auslöseanzeige zu verwenden. Der Plombierbare D02-Sicherungslasttrennschalter (Eaton/Schrack/Hager) erfüllt diese Bedingungen.

 

Wichtig ist die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Netzbetreiber (mindestens eine Woche vor der gewünschten Messeinrichtungsmontage).

 

 

 

Übersicht "Ausführung des Messbereiches"

 

Anbringungsort von Messeinrichtungen

Messverteiler sind lotrecht anzubringen und sicher zu befestigen.
Ein geeigneter Anbringungsort für Messeinrichtungen ist bereits bei der Planung von Neu- oder Umbauten vorzusehen.
Die Umgebungs-  und Montagebedingungen am Anbringungsort sind zu beachten. Vorzugsweise sind Messeinrichtungen in Innenräumen, Zählerräumen oder Zählernischen anzubringen.
In Gewerbeanlagen und Wohnhausanlagen sind die Türen der Messverteiler bzw. Zählernischen mit einem Einheitsschloss (H 36.000 oder 61005) auszustatten.

Bei Wohnhausanlagen ist zu beachten, dass für jeden Kunden der jederzeitige Zugang zu seinem Zähler möglich sein muss (gemäß Maß- und Eichgesetz BGBl. 152/150).

 

Die erforderliche freie Tiefe der Bedienungs- und Arbeitsfläche vor dem Zählerverteiler, von mind. 700 mm in Anlehnung an die Mindestgangbreiten gemäß OVE E 8101, ist sicherzustellen.

 

Grundsätzlich müssen Räume oder Orte in/an denen Messeinrichtungen angebracht werden nachstehende Forderungen erfüllen:

• einfach und gefahrlos zugänglich 
• trocken (bzw. geeignete Schrankausführung)
• ausreichend beleuchtet 
• staubfrei (bzw. geeignete Schrankausführung) 
• erschütterungsfrei 
• frei von chemischen Einflüssen

• frei von elektrischen und magnetischen Fremdfeldern (z.B. durch Einzelleiter, die große Ströme führen

• Umgebungstemperatur nicht über +30°C
• nicht brand- oder explosionsgefährdet

Ungeeignete Anbringungsorte für Messeinrichtungen sind u.a. jedenfalls:

Räume mit Einstufung BE2 und BE3 gemäß OVE E 8101 (Tabelle 51.ZA.1)
Räume mit erhöhter Brandgefahr (Definition gemäß OIB-Richtlinie). Dazu zählen Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume sowie Batterieräume für stationäre Batterieanlagen.
Aufenthaltsräume in Wohnanlagen die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind (z.B. Wohn- und Schlafraum, Küche, Essraum, Arbeitsraum udgl.) sowie Badezimmer und Toiletten
In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. 

Bei der Beurteilung der Raumwidmung werden die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechtes herangezogen.

Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise kann die Montage der Mess- und Tarifeinrichtungen nicht erfolgen.

 

 

 

Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern

Soll auf einem Messverteiler eine kundeneigene Submesseinrichtung oder eine Netztrenn- Umschalteinrichtung installiert werden, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Schriftliche Meldung durch den ausführenden Elektroinstallateur (mittels Anschlussvereinbarung).
  • Die Installation kann erst nach der schriftlichen Zustimmung des Netzbetreibers erfolgen.
  • Diese Zustimmung ist befristet und gilt nur solange der Zählerplatz nicht für Einrichtungen des Netzbetreibers benötigt wird.
  • Bei der Installation ist auf eine getrennte Verlegung der "gemessenen und ungemessenen" Leitungen zu achten. Dies kann bei einem fabriksfertigen Messverteiler z.B. durch Installation eines isolierenden Installationsschachtes oder durch Verwendung eines Isolierschlauches, hinter der Norm-Zählerplatte - vom Verteilbereich zu den Zählerplattenöffnungen, erfolgen.
  • Die Submesseinrichtung muss mit einer gut sichtbaren und dauerhaften Kennzeichnung "NICHT FÜR VERRECHNUNGSZWECKE" versehen werden.
  • Die kundeneigene Submessung oder Netztrenn- Umschalteinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Montage bzw. der Austausch der Zähler und Lastschaltgeräte nicht beeinträchtigt ist. Die Ausmaße sind mit HÖHE 340mm x BREITE 205mm x TIEFE 130mm begrenzt und die Anordnung hat zentriert zu erfolgen.
  • Eine Montage von anderen Betriebsmitteln ist nicht zulässig.

 

 

 

Direktmessung

 

 

 

Grundsätzliches zur Direktmessung

 

Bezüglich der Auswahl der Messeinrichtungen bzw des nötigen Verdrahtungs-Systems siehe "Auswahl der Messeinrichtungen".

Die Montage der Messeinrichtungen kann nur dann erfolgen, wenn die Situierung des Zählerverteilerschrankes den Bestimmungen der TAEV Teil II, Pkt. 3.3 sowie den Ausführungsbestimmungen (Anbringungsort von Messeinrichtungen) entspricht.

 

Für die Messeinrichtungen in Einfamilienhäusern, Landwirtschaftsbetrieben, Gewerbe u. a. m. ist als Mindestforderung der Standardzählerverteilerschrank mit 3 Zählerplatten entsprechend TAEV Teil II, Pkt. 3.4.1 vorzusehen.

Es kann jedoch in Abhängigkeit von den Tarifangeboten des gewählten Energielieferanten notwendig sein, zusätzliche Messplätze vorzusehen.

Bei der Neuerrichtung oder Änderung von Direktmessverteilern (NZHS<=63 A)  ist für die Berechnung der Verteilerverlustleistung pro Zählerplatz (auch für ungenutzte Zählerplätze), eine Zählerverlustleistung von 35 Watt, bezogen auf 63 A Zählerstrom, zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigende Verlustleistung kann auf die Nennstromstärke der Nachzählerhauptsicherung bezogen werden. Der Schaltschrankhersteller muss diese Verlustleistung bei der Schaltschrankauslegung berücksichtigen und entsprechend dokumentieren. Die Verlustleistung der Zählersteck- bzw. Zählerklemmleiste (als Bestandteil der Zählerschleife) ist aufgrund der Herstellerangaben gesondert zu berücksichtigen.

Der Messschrank ist bei neuen Netzanschlüssen mit max. 2 übereinander angeordneten Zählerplattenreihen auszuführen. Abweichende Lösungen bei Anlagenänderungen sind nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber möglich.

Die eindeutige Zuordnung von Vor- bzw. Nachzählersicherungen zu den Zählerschleifen ist durch Beschriftung (Kunde/Wohnung/Tarif) sicherzustellen.

Um die Bildung von Kondenswasser im Hausanschlusskasten zu vermeiden ist (bei Verwendung von Rohrsystemen) die Einführung der Leitungen in den Messverteiler abzudichten.

 

 

Beschriftung

von

Zählerplatz,

Zählersicherung

und

Unterverteiler

 

 

Standard-Zählerverteiler für OÖ.

Abweichende Lösungen sind nur im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber möglich.

 

Ausführungshinweise zum Messbereich

Die Ausführung des Messbereiches ist von der benötigten Nennstromstärke der NZHS abhängig.

Zählerschleife für max. 40 A - NZHS muss mind. in 10 mm² Cu ausgeführt sein -> Zähleranschluss mittels ADOCK-Zählersteckleiste

Zählerschleife für max. 50 A - NZHS muss mind. in 25 mm² Cu ausgeführt sein  -> Zähleranschluss mittels ADOCK-Zählersteckleiste

Zählerschleife für max. 63 A - NZHS muss mind. in 25 mm² Cu ausgeführt sein  -> Zähleranschluss mittels ADOCK-Zählersteckleiste

Der Nennstom der Nachzählerhauptsicherung ist das Maß für das anzusetzende Netzbereitstellungsentgelt.

 

Hinweis: Siehe auch Seite "Nachzählerhauptsicherung-System" - zugelassenen Zählersteckleisten.

 

Abbildung: Standard-Zählerverteilerschrank für OÖ.

Legende:

  1. Verteilfeld

  2. Messfeld

  3. Anspeisefeld

  4. Eingangssicherung: (z.B. HS) bis 63A D02-Sicherungslasttrennschalter (laienbedienbar)                                    

  5. Nachzählerhauptsicherung (Basistarif), Abdeckung plombierbar

  6. Nachzählerhauptsicherung (Zusatztarif)

  7. Überspannungsschutz

  8. Vorsicherung LSG (TRE) plombierbar, siehe auch SELEKTIVTEILSICHERUNG

Hinweis:

Überstromschutzeinrichtungen in Messverteiler müssen "Laienbedienbar" oder "Laiensicher"ausgeführt sein.
Laienbedienbare Überstromschutzeinrichtungen müssen entsprechend ausgewiesen sein.

D02-Sicherungslasttrennschalter gelten allgemein als "Laienbedienbar".
NH-Trenner müssen, durch eine nur mit Werkzeug zu entfernende Sperre, "Laiensicher" ausgeführt werden. 
Für die Berechnung der Verteilerverlustleistung ist pro Zählerplatz (auch für ungenützte Zählerplätze), eine Zählerverlustleistung von 35 W bezogen auf 63A Zählerstrom, zu berücksichtigen.

 

 

Es muss gewährleistet sein, dass bei montierter Messeinrichtung die Zählerplatte nicht abgenommen werden kann. Bei nicht montierter Messeinrichtung darf auch bei abgenommener Zählerplatte kein direkter Zugang zum Anspeisefeld möglich sein.

Es dürfen nur Zählerplatten gemäß OVE E 8640 oder solche, mit gleichwertigen Befestigungseinrichtungen und mindestens allseitig gleichwertigem Platzangebot verwendet werden.

Im Anspeisefeld sind die Vorzählersicherungen und Sicherungen für Rundsteuerempfänger sowie Innenraumüberspannungsableiter, die vor den Messeinrichtungen angeschlossen sind, anzuordnen ( siehe Abb.: Standard-Zählerverteilerschrank für OÖ).

Durch das Mess- und Anspeisefeld dürfen Stromkreisleitungen nur in geschlossenen Rohrsystemen geführt werden. Klemmstellen für Nachzählerleitungen sind ebenfalls unzulässig.

Hauseinführungsleitung und Hauptleitungen sind durch das Messfeld ebenfalls nur in geschlossenen Rohrsystemen zu führen.

 

 

 

 

Vorzählerverdrahtung von Standard-Zählerverteilschränken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abbildung: Beispiel einer Vorzählerverdrahtung bei Direktmessung im TN-System (Nullung)

 

Bis 63 A ist als Eingangssicherung ein D02-Sicherungslasttrennschalter (laienbedienbar) zu verwenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abbildung: Beispiel einer Vorzählerverdrahtung bei Direktmessung im TT-System (Fehlerstrom-Schutzschaltung)

Bis 63 A ist als Eingangssicherung ein D02-Sicherungslasttrennschalter (laienbedienbar) zu verwenden.

 

 

 

Neuen Zählergeneration „AutomaticMeteringInformationsSystem“

In den nächsten Jahren wird dieser Zählertyp eingesetzt. Im Endausbau ist ein Deckungsgrad von 85 % geplant.

Neue Funktionen:

  • Automatische (monatliche) Fernablesung über das Stromnetz
  • Vorwerte ablesbar (Zählerstände der vergangene Abrechnungsperionden)
  • Fernwirk-Schaltmöglichkeit (Freigabe- und Ausschaltfunktion)
  • Zähler parametrierbar (4 Quadranten, Lieferung-, Bezugs- und Blindstrommessung sowie 1/4-h-Leistungsmessung ...)

 

Beschreibung der neuen Zählergeneration (AMIS)

 

 

Vorzählersicherungs-System

 

 

Verdrahtung im VZS-System

 

 

Bei Neuerrichtung von Zählerverteiler mit Direktmessung ist kein Vorzählersicherungssystem zulässig siehe "Messung der elektrischen Energie".

 

 

 

Bei Erweiterung von bestehenden Zählerverteilern mit vorhandenem Vorzählersicherungs-System ist das bestehende System fortzusetzen. An die neu zu errichtende Vorzählersicherung werden vergleichbare Anforderungen wie an die Errichtung von Nachzählerhauptsicherungen gestellt (siehe Nachzählerhauptsicherung

 

 

 

 

 

Nachzählerhauptsicherungs-System

 

 

Grundsätzliches

  

Die Nachzählerhauptsicherung (nachfolgend kurz NZHS, impliziert Mehrzahl) ist eine kundenbedienbare Überstromschutzeinrichtung, mit tariflicher Relevanz (Bezugsgröße für das Netzbereitstellungsentgelt).

Sie schützt den Zähler, die Zählersteckleiste und die Zählerschleife vor Überlastung. Der Kurzschlussschutz für die angeführten Bereiche muss durch die vorgeschaltete Sicherung (Hausanschluss-, Hauptleitungs- oder Gruppensicherung) gewährleistet werden.

Bei der Staffelung von Sicherungen ist auf die Selektivität zwischen Gruppensicherung und NZHS Rücksicht zu nehmen.

Abhängig vom Überstromschutzorgan für den thermischen Schutz der Messeinrichtung ist bis zur Sicherungs-Nennstromstärke von 63 A das NZHS-System mit Zählersteckleisten anzuwenden (Direktmessung).
Ab einer Betriebs-(Nenn-)stromstärke  größer als 63A ist eine halbindirekte Messung (Wandlermessung) auszuführen.

Siehe auch Ausführung des Messbereiches

 

Typen der NZHS

 

Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung ist es bei Neuanlagen sowie bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen notwendig, ausschließlich freigegebene Typen von Überstromschutzorganen zu verwenden (siehe unten). Damit wird sichergestellt, dass die vorgesehene Nennstromstärke (ohne Austausch des Überstromschutzorganes) fixiert ist oder im Fall eines Tarifschalters durch Plombierung unterbunden wird.

Hinweis: NZHS die Laien zugänglich sind, müssen "Laiensicher" ausgeführt werden. Laienbedienbare Überstromschutzeinrichtungen müssen durch den Hersteller als solche ausgewiesen sein, D02-Sicherungslasttrennschalter und Tarifautomaten gelten in der Regel als "Laienbedienbar". Schraubsicherungen (25A) sind gemäß ÖVE-Richtlinie R5 für die Bedienung durch Laien zugelassen.

 Als NZHS sind folgende Typen von Überstromschutzorganen zulässig:

  • D02-Sicherungslasttrennschalter mit fabrikfertig nicht entfernbarer Passhülse. Bei D02-Sicherungslasttrennschaltern muss die maximal einsetzbare fixierte Sicherungsnennstromstärke aufgedruckt sein.
  • Leitungsschutzschalter
  • Tarifautomaten mit einstellbarem Nennstrom und Plombiermöglichkeit.
  • DZ II-Schraubsicherungen (25A). Die Vorteile des D02-Sicherungslasttrennschalter hinsichtlich "sicherer" Bedienung sind zu beachten.

 

 

Die zulässigen Nennstromstärken sind dem aktuellen Preisblatt „Netzbereitstellungsentgelte“ (siehe www.netzooe.at) zu entnehmen.

 

Bei der Auswahl der Type der NZHS ist zu berücksichtigen, dass die Selektivität zwischen NZHS und den nachgeschalteten „Stromkreissicherungen“ so gut wie möglich gegeben ist.

Bei der Verwendung von Leitungsschutzschalter und Tarifautomaten ist auf die Einhaltung der Selektiviät zu den nachgeschalteten Stromkreisabgängen zu achten. Insbesondere bei zentral angeordneten und für Kunden schwer zugänglichen Messverteilern in Mehrfamilienhäusern wird aus Selektivitätsgründen und Gründen der Bedienfreundlichkeit der Einsatz von D02-Sicherungslasttrennschalter ausdrücklich empfohlen.

 

Tarifrelevanz der NZHS

 

Bei NZHS bis einschließlich 50 A wird das Ausmaß der Netznutzung (und damit das Netzbereitstellungsentgelt) durch die Sicherungsnennstromstärke fixiert. Für die 63 A NZHS wird dies über die Viertelstunden-Spitzenwerte des Monats ermittelt.

Die fabriksmäßige technische Begrenzung ist bei Neuanlagen, Erweiterungen sowie netzzugangsrelevanten Änderungen erforderlich. Änderungen bei der NZHS sind über das Meldewesen zu beantragen.

 

 

Situierung und Kennzeichnung von NZHS

 

Die NZHS ist im Verteilfeldbereich (direkt oberhalb des Messfeldes) anzuordnen. Bei mehreren NZHS sind diese vorzugsweise in einer Reihe zu situieren.

Die NZHS-Frontplatten (Abdeckungen) dieses Bereiches müssen mit einer beidseitigen Plombiermöglichkeit versehen sein.

 

Bei neu zu errichtenden Zählerverteilern ist in diesem Bereich ein ausreichend dimensionierter Reserveplatz für weitere NZHS (entsprechend den ausgeführten Zählerplatten) vorzusehen.

Des Weiteren dürfen sich keine "sonstigen Betriebsmittel" (wie FI-Schutzschalter, Leitungsschutzschalter, Messgeräte, Klemmen udgl.) in diesem Bereich befinden.

 

Im Bereich jeder NZHS muss eine eindeutig (mit der gleichen Bezeichnung wie beim Unterverteiler bzw. dem Zählplatz) ausgeführte Zugehörigkeitskennzeichnung- (z.B. Top1) dauerhaft angebrachte werden.

   

Beim Einbau von zusätzlichen Betriebsmitteln in bestehenden Zählerverteilern wird die Installation im NZHS-Bereich toleriert, sofern:

  • im nicht plombierbaren Verteilfeld kein Platz mehr vorhanden ist und
  • es sich um Betriebsmittel handelt, welche den Gesamtstrom der Kundenanlage messen oder schalten müssen oder eine zentrale Anordnung bedingen (z.B. kundeneigene Smart Meter für dynamische Wirkleistungsregelung, Netzentkupplungsrelais, Netzumschalteinrichtungen usw.)

 

Wir weisen darauf hin, dass durch die zusätzlichen Betriebsmittel eingebrachten Verlustleistungen zu keiner unzulässigen Erwärmung der Schaltgerätekombination führen dürfen.

Wenn allfällig verfügbare Zählerplatten künftig für Zählermontagen genutzt werden sollen, ist eine ausreichende Platz- und Verlustleistungsreserve für die Anordnung der dann erforderlichen NZHS zu berücksichtigen.

 

 

 

Zählerschleifen

  • Bei Anlagen mit NZHS bis einschließlich 40 A ist es erforderlich, den Messeinrichtungen eine vom Netzbetreiber zugelassene Zählersteckleiste (ADOCK) vorzuschalten. Die Zählerschleifen sind dabei in mind. 10 mm² Cu auszuführen. Bei Verwendung von Yf-Leitungen sind die Leiterenden mittels Aderendhülsen oder Kabelschuhen gegen Abspleißen und Abquetschen zu schützen.
  • Bei Anlagen mit NZHS größer als 40 A ist es erforderlich, den Messeinrichtungen eine vom Netzbetreiber zugelassene Zählersteckleiste (ADOCK) vorzuschalten. Die Zählerschleifen sind dabei in mind. 25 mm² Cu auszuführen. Bei Verwendung von Yf-Leitungen sind die Leiterenden mittels Aderendhülsen oder Kabelschuhen gegen Abspleißen und Abquetschen zu schützen.

Siehe auch zugelassene Zählersteckleisten "unten".

 

 

Verdrahtung im NZHS-System

 

Beispiel: "Basis- und Schwachlasttarif für 40 A - NZHS, TN-System"

 

 

 

Anschluss der Messeinrichtung

  • Bei der Neuerrichtung von Zählerschleifen und bei wesentlicher Änderung bzw. Erweiterung von el. Anlagen ist für den Anschluss der Messeinrichtungen mit NZHS bis einschließlich 63 A, eine vom Netzbetreiber zugelassene Zählersteckleiste (siehe unten) vorzusehen.
  • Durch die Verwendung von Zählersteckleisten ist ein unterbrechungsfreier Tausch der Messeinrichtung möglich. Die Zählersteckleisten müssen den einschlägigen österreichischen Bestimmungen (ÖVE R21) entsprechen.

Über die jeweils geeigneten Produkte gibt der Netzbetreiber Auskunft.

Siehe auch Ausführung der Zählerschleife.

 

 

Zugelassene Zählersteckleisten für Anlagen mit NZHS bis 63 A :

 

Symbolbilder:        Drehstrom-Zählersteckleiste         Wechselstrom-Zählersteckleiste 

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3.2       WANDLERMESSUNG

Grundsätzlich wird bei der Ausführung der Wandlermessung unterschieden zwischen:

-         Niederspannungs-Wandlermessung („halbindirekte Messung“)

-         Mittelspannungs-Wandlermessung („indirekte Messung“)

 

Bei einer Niederspannungs-Wandlermessung bilden neben dem Verrechnungszähler auch die Stromwandler einen Bestandteil der Verrechnungsmessung. Sämtliche Komponenten sowie die Messleitungen sind im Niederspannungs-Wandlermessschrank angeordnet.

Die Anwendung der Niederspannungs-Wandlermessung ist mit einer Nennstromstärke von 1200A begrenzt.

 

Bei einer Mittelspannungs-Wandlermessung sind zusätzlich Spannungswandler erforderlich. Die Strom- und Spannungswandler werden üblicherweise in einer Mittelspannungs-Messzelle angeordnet. Der Verrechnungszähler befindet sich in einem Zählerschrank. Die Wandlersekundärkreise werden mittels Strom- und Spannungsmessleitungen mit dem Verrechnungszähler verbunden.

 

Die Art der auszuführenden Wandlermessung richtet sich im Wesentlichen nach der Eigentumsgrenze. Für Anlagen mit Eigentumsgrenze auf der Netzebene 5 (Mittelspannung) ist jedenfalls eine Mittelspannungs-Wandlermessung vorzusehen.

 

Bei Anlagen mit Wandlermessung muss vom Netzbetreiber aufgrund der geltenden Marktregeln eine Lastprofilzählung (Zählerfernabfrage) zur Auslesung der Energiedaten eingerichtet werden.

 

 

Ansprechpartner für Wandlermessungen ist der jeweilige Kundenanlagentechniker.


 

 

3.2.1     NIEDERSPANNUNG WANDLERMESSUNG

3.2.1.1    Grundsätzlicher Aufbau

 

Wandlermessschränke

Im Netzgebiet dürfen ausschließlich standardisierte Wandlermessschränke verwendet werden (siehe dazu Punkt Übergangsbestimmungen sowie Sondervereinbarungen hinsichtlich Schrankausführung), welche der Detailspezifikation in der letztgültigen Fassung entsprechen müssen (siehe dazu Punkt Hersteller).

 

Die Schrankabmessungen der standardisierten Wandlermessschränke betragen (Toleranz +/- 10%):

Höhe:   2000 mm (exkl. Sockel)

Breite: 600 mm

Tiefe:   400 mm (WMS 1200: 600 mm)

 

Die Wandlermessschränke sind so gestaltet, dass das Öffnen der Schaltschranktür und der Zugang zur Messeinrichtung für elektrotechnische Laien ermöglicht wird.

Die standardisierten Wandlermessschränke sind als Standverteilerschränke mit einteiliger Schaltschranktür konzipiert und bestehen jeweils aus drei Komponenten:

  • Kommunikationsfeld
  • Messeinrichtungsbereich
  • Anspeise- und Wandlerfeld

 

 

WMS 125/LS

WMS 200/LS

WMS 300/LS

 

 

WMS 600

WMS 1200

 

 

Das Kommunikationsfeld dient zur Aufnahme der Anschlussklemmen für die Impulsweitergabe sowie diverse Zählerschnittstellen.

Der Messeinrichtungsbereich besteht aus einer schwenkbaren Einrichtung mit Impulsweitergaberelais sowie zwei Normzählerplatten inkl. Verdrahtung für die Montage des Verrechnungszählers sowie gegebenenfalls von erforderlichen Kommunikationseinrichtungen des Netzbetreibers. Hinter der Schwenkeinrichtung sind die Strom- Spannungs-Klemmleisten und die Spannungspfad-/Steuersicherungen angeordnet.

Der Aufbau des Anspeise- und Wandlerfeldes ist abhängig von der Schrankvariante. Das Anspeise- und Wandlerfeld bei den Schränken WMS 125/LS, WMS 200/LS sowie WMS 300/LS, setzt sich im Wesentlichen aus dem Schienensystem, dem Einspeiseleistungsschalter, dem Überspannungs-Kombiableiter inkl. Vorsicherung sowie den Wandlerzwischenstücken für die Montage der Stromwandler zusammen.

Bei diesen Schränken besteht Aufwärtskompatibilität bis zum WMS 300/LS.

Diese drei Schrankvarianten unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Leistungsschalterausführung und benötigen keinen Anschlussschrank.

 

Beim WMS 600 und WMS 1200 ist nur ein Schienensystem mit Schienenzwischenstücken vorhanden. Beim WMS 125ZT ist zusätzlich ein Schaltschütz vorhanden.

Bei diesen drei Varianten ist ein Anschlussschrank auszuführen.

 

Das Kommunikationsfeld dient zur Aufnahme der Anschlussklemmen für die Impulsweitergabe sowie diverse Zählerschnittstellen.

Der Messeinrichtungsbereich besteht aus einer schwenkbaren Einrichtung mit Impulsweitergaberelais sowie zwei Normzählerplatten inkl. Verdrahtung für die Montage des Verrechnungszählers sowie gegebenenfalls von erforderlichen Kommunikationseinrichtungen des Netzbetreibers. Hinter der Schwenkeinrichtung sind die Strom- Spannungs-Klemmleisten und die Spannungspfad-/Steuersicherungen angeordnet.

Der Aufbau des Anspeise- und Wandlerfeldes ist abhängig von der Schrankvariante. Das Anspeise- und Wandlerfeld bei den Schränken WMS 125/LS, WMS 200/LS sowie WMS 300/LS, setzt sich im Wesentlichen aus dem Schienensystem, dem Einspeiseleistungsschalter, dem Überspannungs-Kombiableiter inkl. Vorsicherung sowie den Wandlerzwischenstücken für die Montage der Stromwandler zusammen.

Bei diesen Schränken besteht Aufwärtskompatibilität bis zum WMS 300/LS.

Diese drei Schrankvarianten unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Leistungsschalterausführung und benötigen keinen Anschlussschrank.

 

Beim WMS 600 und WMS 1200 ist nur ein Schienensystem mit Schienenzwischenstücken vorhanden. Beim WMS 125ZT ist zusätzlich ein Schaltschütz vorhanden.

Bei diesen drei Varianten ist ein Anschlussschrank auszuführen.

 

 

Schrank-variante

Dauerlaststrom [A]

Überstromschutzorgan

Überspannungs-schutz

Möglichkeit für Querverschienung

WMS 125/LS

125A

Leistungsschalter im Wandlermessschrank ausgeführt

Überlasteinstellbereich:       64A – 125A

Kombiableiter im Wandlermess-schrank ausgeführt

links / rechts

WMS 200/LS

200A

Leistungsschalter im Wandlermessschrank ausgeführt

Überlasteinstellbereich:   100A – 200A

Kombiableiter im Wandlermess-schrank ausgeführt

links / rechts

WMS 300/LS

300A

Leistungsschalter im Wandlermessschrank ausgeführt

Überlasteinstellbereich:   160A – 300A

Kombiableiter im Wandlermess-schrank ausgeführt

links / rechts

WMS 600

600A

(mit Leistungsschalter im Anschlussschrank)

Anschlussschrank

Anschlussschrank

links / rechts

WMS 1200

1200A

(mit Leistungsschalter im Anschlussschrank)

Anschlussschrank

Anschlussschrank

links / rechts

WMS 125ZT

125A

Anschlussschrank

Anschlussschrank

---

 

 

3.2.1.2    Ausführung Niederspannungs-Wandlermessung

 

Aufstellungsort

 

Die Situierung von Zählerverteilern (im konkreten von Wandlermessschränken) hat vorzugsweise in einem eigenen Raum zu erfolgen. Die Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik betreffend Mindestgangbreiten und Fluchtwege müssen eingehalten werden [vgl.  ÖVE E 8101 bzw. OVE-Richtlinie R12].

 

Die allgemeinen Anforderungen an den Aufstellungsort müssen beachtet werden (siehe Messung elektrischer Energie).

Max. Umgebungstemperatur bei Innenraumaufstellung: -5 °C bis +35 °C (Mittelwert über 24 h). Die Schutzart für Innenaufstellung richtet sich nach den Anforderungen des Aufstellungsortes (mind. IP 30).

Die Umgebungstemperatur bei Außenaufstellung ist mit dem Auftraggeber zu klären. Bei der Aufstellung im Freien kann, abhängig vom Aufstellungsort und den Umgebungsbedingungen, die Ausführung einer Schaltschrankklimatisierung erforderlich sein.

 

Der unbeeinflusste Kurzschlusswechselstrom an den Klemmen der Einspeisung, die Überspannungskategorie, der Verschmutzungsgrad und die EMV-Verträglichkeit sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

  

Sondervereinbarungen hinsichtlich Schrankausführung

 

Bei Innenraumaufstellung sind keine Abweichungen bei der Ausführung zulässig. Bei Außenaufstellung sind im begründeten Anlassfall nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber Sonderausführungen hinsichtlich Anordnung von Kommunikationsfeld, Messeinrichtungsbereich und Anspeise- und Wandlerfeld zulässig, wobei die grundsätzlichen Anforderungen eingehalten werden müssen.

Bei Außenaufstellung können zusätzliche Anforderungen, wie erhöhte Schutzart, die Errichtung einer Schaltschrankklimatisierung udgl., erforderlich sein.

 

Auswahl des Wandlermessschrankes

 

Bei der Auswahl der Schrankvariante sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:

  • Erforderlicher Dauerlaststrom inkl. Berücksichtigung einer Zukunftsreserve. Beim Einsatz von Leistungsschaltern muss der thermische Minimalwert-Einstellbereich bei der Auswahl/Dimensionierung berücksichtigt werden
  • Lage der Eigentumsgrenze (Anschluss im Ortsnetz oder Anschluss bei der Trafostation).
  • Einbindung Direktmessungen sowie weitere Wandlermessungen notwendig?

 

  • Bei der Bestellung eines Wandlermessschrankes (ausgenommen WMS 125ZT und WMS 1200) ist anzugeben, ob die einspeiseseitige oder ggf. abgangsseitige Einbindung des Wandlermessschrankes über eine Querverschienung oder über eine Kabelverbindung erfolgen soll.

 

 

Neuanschluss / Neuanlage

 

Type

Anschlussschrank

Anwendungsbereich

Einbindung weiterer Verrechnungs-messungen möglich?

Mögliche Netzebene Netznutzung

 

WMS 125/LS,

WMS 200/LS, WMS 300/LS

 

 

ohne Anschlussschrank

 

Neuer Netzanschluss für Einzelanlage

 

WMS 125/LS:

Überlasteinstellbereich: 64A – 125A

WMS 200/LS:

Überlasteinstellbereich: 100A – 200A

WMS 300/LS:

Überlasteinstellbereich: 160A – 300A

 

 

nein

 

Ortsnetz

 

Neuer Netzanschluss im Ortsnetz

 

 

 

 

WMS 125/LS,

WMS 200/LS, WMS 300/LS

 

 

ohne Anschlussschrank

 

Neuer Netzanschluss für Einzelanlage

 

WMS 125/LS:

Überlasteinstellbereich: 64A – 125A

WMS 200/LS:

Überlasteinstellbereich: 100A – 200A

WMS 300/LS:

Überlasteinstellbereich: 160A – 300A

 

 

nein

 

Transformator-station

 

Neuer Netzanschluss bei Transformatorstation

  

 

WMS 125/LS,

WMS 200/LS, WMS 300/LS

 

 

mit Anschlussschrank

(Bestand oder Neuerrichtung)

 

Ausführung nicht vorgesehen

 

 

 

 

Type

Anschlussschrank

Anwendungsbereich

Einbindung weiterer Verrechnungs-messungen möglich?

Mögliche Netzebene Netznutzung

 

WMS 600

 

mit Anschlussschrank

(Bestand oder Neuerrichtung)

 

Einbindung Neuanlage

 

Für den Überlastschutz kann maximal eine NH Sicherung von 500 A verwendet werden.

 

 

ja

 

 

 

 

Ortsnetz

 

Neuer/bestehender Netzanschluss im Ortsnetz (Anschlussschrank)

Errichtung WMS 600 + (Zählerschrank Direktmessungen)

 

 

WMS

600

 

mit Anschlussschrank

(Bestand oder Neuerrichtung)

 

 

Neuer Netzanschluss für Einzelanlage mit Überlasteinstellbereich bis max. 600A

 

 

nein

 

Transformator-station

 

Neuer Netzanschluss bei Transformatorstation - Errichtung WMS 600 mit Anschlussschrank

 

 

 

 

Type

Anschlussschrank

Anwendungsbereich

Einbindung weiterer Verrechnungs-messungen möglich?

Mögliche Netzebene Netznutzung

 

WMS 1200

 

mit Anschlussschrank

(Neuerrichtung)

 

 

Neuer Netzanschluss für Einzelanlage mit Überlasteinstellbereich bis max. 1200A

(der Minimalwert-Einstellbereich beim Leistungsschalter muss beachtet werden)

 

 

nein

 

Transformator-station

 

Neuer Netzanschluss bei Trafostation - Errichtung WMS 1200 mit Anschlussschrank

 

 

 

 

Type

Anschlussschrank

Anwendungsbereich

Einbindung weiterer Verrechnungs-messungen möglich?

Mögliche Netzebene Netznutzung

 

WMS 125ZT

 

mit Anschlussschrank (Bestand oder Neuerrichtung)

 

 

Einbindung Neuanlage mit unterbrechbarem Netztarif (z.B. Kirchenbankheizung); i.d.R nur bei Sanierung eines bestehenden Wandlermessschrankes relevant

Anwendungsbereich: 80-125A

 

 

ja, sofern der Anschlussschrank dafür geeignet ist

 

Ortsnetz unterbrechbare Lieferung

 

Neuer/bestehender Netzanschluss im Ortsnetz (Anschlussschrank) - Errichtung WMS 125ZT 

 


 

 

Instandsetzung

Beim Austausch eines bestehenden Wandlermessschrankes (insbesondere WMS 300/1 oder ältere Bauformen) gegen einen standardisierten Wandlermessschrank WMS 125/LS, WMS 200/LS, WMS 300/LS sowie WMS 125ZT ist hinsichtlich Einbindung bei bestehendem Anschlussschrank das rechtzeitige Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

 

Einstellwerte Leistungsschalter (Überstromschutz für Wandlermessung)

 

Der Leistungsschalter – im standardisierten Wandlermessschrank (WMS 125/LS, 200/LS, WMS 300/LS) bzw. beim Eingangsleistungsschalter im Anschlussschrank – muss über einen elektronischen Auslöser verfügen, wobei der Kurzschlussschutz den Einstellbereich von 2,5 – 5 x IR abdecken können muss. Bei der Auswahl eines Leistungsschalters ist der Minimalwert des Überlastschutz-Einstellbereichs beim Auslöser zu beachten.

 

Beim elektronischen Auslöser sind folgende Standardeinstellungen vorzunehmen:

 

-         Überlastschutz: der Einstellwert wird vom Leistungsbedarf der Kundenanlage/n abgeleitet (inkl. Berücksichtigung Zukunftsreserve – ggf. Vorgabe Maximalwert durch Netzbetreiber)

  Verzögerungszeit Überlastschutz: maximal 1s

 

-         Kurzschlussschutz:  2,5 x In (der Netzbetreiber kann ggf. einen anderen Wert vorgeben)

  Verzögerungszeit Kurzschlussschutz: Minimalwert (in der Regel 0,1s)

 

 

Zählerfernabfrage (Zählerfernauslesung)

 

Die Zählerfernabfrage wird vom Netzbetreiber bevorzugt mittels Punkt zu Punkt-Anbindung (Funk, GSM udgl.) durchgeführt. Bei Vorliegen von empfangsstörenden Einflüssen (Metallfassade, Situierung im Kellergeschoss udgl.) kann die Errichtung einer externen Antenne erforderlich sein. Die Errichtung des dafür erforderlichen Kabeltragsystems inkl. Verkabelung ist im Anlassfall nach den Vorgaben des Netzbetreibers und im Auftrag und auf Rechnung des Netzbenutzers vorzunehmen.

 

Schutz der Herstellersiegel bei Transport/Aufstellung/Anschluss

 

Die Herstellersiegel (siehe dazu Punkt Hersteller/Herstellersiegel) dürfen vom Elektrounternehmen im Zuge des Transports auf der Baustelle und der Schrankmontage sowie bei den Anschlussarbeiten nicht verletzt werden.

 

 

3.2.1.3    Hersteller

 

Bei der Herstellung von Niederspannungs-Wandlermessschränken muss die Detailspezifikation in der letztgültigen Fassung vom November 2023 eingehalten werden. Die Detailspezifikation kann beim zuständigen Netzbetreiber angefordert werden.

 

Wandlermessschränke, welche aufgrund der vorgelegten Dokumentation der Detailspezifikation der Netzbetreiber entsprechen, können bei den nachfolgend aufgelisteten Herstellern bezogen werden:

 

 

Detailspezifikation / Fassung November 2023

 

Hersteller

WMS 125/LS

WMS 200/LS

WMS 300/LS

WMS 600

WMS 1200

WMS 125ZT

 

ERA Elektrotechnik Ramsauer GmbH
Hölzlstraße 8
A-5071 Wals
Tel.: 0662 852220 - 0
http://www.era.co.at

 

X

 

Mehler Elektrotechnik Ges.m.b.H.
Lange Gasse 3
A-4493 Wolfern bei Steyr 
Tel.: 07253 8225 - 0 
http://www.mehler.at

 

X

X

X

X

 

Eaton Industries (Austria) GmbH
Eaton Electrical Sector
Scheydgasse 42
A-1215 Wien
Tel.: +43 (0) 50 868 – 0
http://www.eaton.at

 

 

 

 

X

 

eww Anlagentechnik GmbH
Stelzhamerstraße 27 
A-4602 Wels 
Tel.: 07242 493 - 0
http://www.eww.at

 

 

 

 

X

 

EAV Elektro-Anlagen u. Verteilerbau GmbH
Hackenbuch 11-12
A-5141 Moosdorf  
Tel.: 07748 32214-25
http://www.eav-gmbh.at

 

X

 

G. KLAMPFER Elektroanlagen Ges.m.b.H.
Paschinger Straße 59
A-4060 Leonding  
Tel.: 0732 671314 - 0
http://www.klampfer.at

 

 X

 X

X

X

 

Schrack Technik Ges.m.b.H.
Franzosenhausweg 51b
A-4030 Linz  
Tel.: 0732 376699 - 0
www.schrack.at

 

 X

X

 X

X

 

ELSTA Mosdorfer Ges.m.b.H.     
Bahnstraße 29 
A-8430 Kaindorf an der Sulm 
Tel.: 03452 716600
www.elsta.com

 

 

 

 

X

 

Herstellersiegel

Die Wandlermessschränke werden an den vorgesehenen Stellen (siehe unten) vom Hersteller mit Herstellersiegel ausgestattet. Diese sollen eine Manipulation nach Auslieferung des Schrankes und vor Inbetriebsetzung der Verrechnungsmesseinrichtung durch den Netzbetreiber erkennbar machen.

 

Die geschlossene Schwenkeinrichtung des Messeinrichtungsbereichs (eine Versiegelungsstelle) und die innere Wandlerabdeckung (zwei Versiegelungsstellen) sind mit einem Herstellersiegel versehen. Die Herstellersiegel sind so ausgestaltet, dass diese beim Transport der Schaltgerätekombination nicht brechen oder reißen. Die Herstellersiegel sind dem ursprünglichen Schaltgerätehersteller zugeordnet.

 

 Übergangsbestimmungen

 

Die standardisierten Wandlermessschränke gemäß letztgültiger Detailspezifikation dürfen ab sofort verwendet werden.

 

Die Inbetriebnahme von Modul-Wandlermessschränken in der alten Bauform (WMS 300/1, WMS 600/AS, WMS 1200/AS sowie WMS 200/ZT) wird bis längstens 31.03.2024 zugelassen.

 

 

 

 

3.2.2 MITTELSPANNUNGS-MESSSCHRäNKE:

 

Ansprechpartner ist der jeweilige Kundenanlagentechniker.

Alle Projekte, mit Hochspannungsmessung (Indirekte Messung, NE 5) müssen nach diesem Konzept aufgebaut werden.

Als Messschränke dürfen nur vorgefertigte Schränke der nachstehend angeführten Hersteller verwendet werden.

Die Situierung der Messung sowie die Ausführung der Schränke wird vom Kundenanlagentechniker festgelegt.

Entsprechend dieser Festlegungen kann der Messschrank bei einem der nachstehend angeführten Hersteller bezogen werden.

 

 

Freigegebene Hersteller für Mittelspannungs-Wandlermessschränke:

 

  • ERA Elektrotechnik Ramsauer GmbH
    Hölzlstraße 8
    A-5071 Wals
    Tel.: 0662 852220 - 0
    http://www.era.co.at

 

  • Mehler Elektrotechnik Ges.m.b.H.
    Lange Gasse 3
    A-4493 Wolfern bei Steyr 
    Tel.: 07253 8225 - 0 
    http://www.mehler.at


 

 

 

  Blindstrom 
 

 

Allgemeines

Blindstrom bzw. Blindleistung werden zur Erzeugung elektrostatischer oder elektromagnetischer Felder benötigt. Diese Felder bauen sich im Takt der Wechselspannung kontinuierlich auf und wieder ab, die Energie der Felder pendelt kontinuierlich zwischen Erzeuger und Verbraucher.

Sie kann nicht in eine andere Energieform umgewandelt werden, belastet aber das Stromnetz und die Erzeugungsanlagen. Die dafür nötigen Aufwendungen werden durch eine Messung, der in der Kundenanlage verursachten Blindenergie, erfasst und in Rechnung gestellt.

 

Bezug von Blindarbeit

Für jede bezogene kWh Wirkarbeit kann der Kunde 0,5 kvarh Blindarbeit kostenfrei beziehen, dies entspricht einem Leistungsfaktor (cos Phi) von > = 0,9.

Ein darüber hinaus gehender Blindarbeitsbezug wird verrechnet.

Die Erfassung des Blindarbeitsbezuges kann seitens des Netzbetreibers bei Nachweis eines Leistungsfaktors von < 0,9 oder bei einer entsprechenden Verbraucher- bzw. Anlageneigenschaft, die einen verrechenbaren Blindarbeitsbezug erwarten lässt, erfolgen. Dies ist unabhängig davon, ob die Anlage mit einer Blindstromkompensationsanlage ausgestattet ist oder nicht.

 

 

In Anlagen mit erforderlicher Zählernennstromstärke von 63 A und in allen Anlagen mit indirekter Messung (benötigte Zählernennstromstärken größer gleich 80 A) wird eine Messeinrichtung mit integriertem Blindstromzähler installiert. Es ist daher keine zusätzliche Blindstrommessung erforderlich (keine zusätzliche Zählerschleife für die Blindstrommessung nötig).

 

 

Es ist keine Zählerschleife für die Blindstrommessung vorzusehen siehe: Messung der elektrischen Energie sowie Nachzählerhauptsicherungs-System.

 

 

 

 

Blindleistung bzw. Blindstrom werden zur Erzeugung elektrostatischer oder elektromagnetischer Felder benötigt. Diese Felder bauen sich im Takt der Wechselspannung kontinuierlich auf- und wieder ab, die Energie der Felder pendelt kontinuierlich zwischen Erzeuger und Verbraucher.

Sie kann nicht in eine andere Energieform umgewandelt werden, belastet aber das Stromnetz und die Erzeugungsanlagen. Die dafür nötigen Aufwendungen werden durch eine Messung der in der Kundenanlage verursachten Blindenergie erfasst und in Rechnung gestellt.

Ab einer gewissen Größe der induktiven Verbrauchseinrichtungen ist daher die Installation eines kapazitiven Verbrauchers (einer Blindleistungskompensationsanlage) sinnvoll.


Die Blindleistungskompensationsanlage besteht aus fest eingebauten oder automatisch zugeschalteten Kondensatoren (aktive Blindleistungsfilter), die einen kapazitiven Blindstrom aufnehmen, der dem üblicherweise induktiven Blindstrom der Verbraucher entgegengesetzt gerichtet ist und ihn – bei richtiger Dimensionierung - aufhebt.


Je nach erforderlichen Kompensationsgrad (Verhältnis der Kompensationsleistung zur „Vertragsleistung“ der Kundenanlage) können in unserem Netzgebiet  folgende Arten der Blindstromkompensation angewendet werden.

  • 14 % - Verdrosselung: Der Kompensationsgrad ist dabei auf max. 40 % begrenzt.  
  • Spezielle Verdrosselung (Combifilter): Durch das Zusammenwirken von zwei verschiedenen Verdrosselungsgraden entsteht im Bereich der Tonfrequenz-Rundsteuersignale (167 Hz und 175 Hz) eine Parallelresonanz, so dass damit ein Kompensationsgrad von über 100% zulässig ist.
  • Verdrosselung mit Tonfrequenzsperre: Bei diesen Anlagen der Kompensation ein Sperrkreis (Resonanzfrequenz etwa 170 Hz) vorgeschaltet. Somit ist ein Kompensationsgrad von über 100% zulässig.

 

Sollten andere Verdrosselungsgrade oder unverdrosselte Kompensationsanlagen verwendet werden, ist die schriftliche Zustimmung einzuholen.

 

  Tonfrequenzsperre 
 

 

 

Für die Bemessung von Tonfrequenz-Sperreinrichtungen sind die bei den nachstehend angeführten EVU derzeit verwendeten Steuerfrequenzen zu berücksichtigen:

Netz OÖ GmbH                                          
LINZ Netz GmbH 190 Hz 
eww ag 2.000 Hz
EW Scharnstein 725 Hz
KW Glatzing-Rüstorf

Der Einsatz von Blindleistungs-Kompensationsanlagen und der damit verbundenen Begleitmaßnahmen ist in den Versorgungsgebieten der OÖ. Netzbetreiber unterschiedlich und im Einzelfall abzuklären.

Hinsichtlich Asynchronmaschinen sind Tonfrequenz-Sperreinrichtungen nur dann erforderlich, wenn die Summe der Nennleistungen aller in einer Kundenanlage gleichzeitig eingesetzten Maschinen die Vertragsleistung des Kunden übersteigt.

Tonfrequenzsperreinrichtungen sind erforderlich, wenn Betriebsmittel zum Einsatz kommen, die im Bereich der Steuerfrequenz(en) der Tonfrequenz-Rundsteuerung eine niedrige Impedanz aufweisen. Das betrifft vor allem Kondensatoren zur Blindleistungskompensation und in seltenen Fällen auch Asynchronmaschinen.

 

 

  

 

 

  

 

Allgemeines zum Tarif:  

Das Tarifsystem unterscheidet grundsätzlich Basistarif und Zusatztarife.

Basistarif: Bis zu einem Nennstrom von 50 A (NZHS) wird eine reine Verbrauchsmessung installiert. Ab einer Nennstromstärke von 63 A (NZHS) wird eine Verbrauchs- und Leistungsmessung vorgesehen. Ab 80 A Nennstromstärke ist generell eine halbindirekte Messung (Wandlermessung) erforderlich.

Zusatztarif (UL): Im Zusatztarif wird grundsätzlich nur eine Verbrauchsmessung installiert. Die Anwendung eines Zusatztarife ist an eine Basistarifanlage gebunden und kann maximal mit einer Nennstromstärke von 125 A (ab 80 A als Wandlermessung ausgeführt) angewendet werden. Zusatztarifanwendungen über einem Nennstrom von 125 A sind unzulässig und müssen im Basistarif betrieben werden.

 

Zuordnung der Netzebene (NE):

Die Netzebene wird durch die Eigentumsgrenze zwischen den Kundenanlage und dem Verteilernetz definiert.

Grundsätzlich wird die Netzebene vom Netzbetreiber nach den Maktregeln bestimmt.

NE7 = Versorgung aus dem Niederspannungsverteilungsnetz (Niederspannungsmessung)

NE6 = Versorgung über Privatkabel aus der Trafo-Station  (Niederspannungsmessung, tatsächliche 1/4-h-Leistung mindestens 100kW)

NE5 = Versorgung aus dem Mittelspannungsnetz  (Hochspannungsmessung,  tatsächliche 1/4-h-Leistung mindestens 400kW)

    

 

Netzbereitstellungsentgelt

Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung ist es in Neuanlagen und bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen notwendig, Vorzähler- bzw. Nachzählerhauptsicherungen zu verwenden, die fabriksmäßig so ausgeführt sind, dass die maximal einsetzbare Nennstromstärke nicht verändert werden kann. Das heißt es dürfen nur Sicherungselemente Größe II (25A), D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter und "Tarifschalter" verwendet werden.

Ermittlung des Netzbereitstellungsentgeltes:

  • Beim NZHS-System bis 50 A Nennstromstärke wird das Netzbereitstellungsentgelt  nach dem Nennstrom der maximal einsetzbaren Nachzählerhauptsicherung ermittelt. Bei Anlagen mit Nennstromstärken über 50 A und bei Wandlermessungen, erfolgt die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelt  nach der gemessenen 1/4 h -– Leistung.    

Die detaillierten Regelungen sind den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB) der Netz Oberösterreich GmbH"   zu entnehmen  

 

 

Zählpunktvergabe (Messung)

  • Grundsätzlich wird jedem Kunden je Bedarfsart (Basis- oder Zusatztarif) nur ein Zählpunkt zugewiesen.
  • In der Netzebene 7 sind zusätzlich Zählpunkte für unterbrechbare Lieferung möglich.
  • Für Wohnungsanlagen können  für Allgemeinanlagen (Allgemeinanlagen, Lift, Heizung, Garage, u. dgl.) auf Grund des Mietrechtsgesetzes zusätzliche "Basistarif Zählpunkte"  zugewiesen werden. Diese Festlegung wird im Einzelfall vom Kundenanlagentechniker getroffen.

    

 

Für den Basistarif ist im Normalfall eine Nachzählerhauptsicherung mit einer Nennstromstärke von 25 A vorzusehen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die maximal einsetzbare Sicherungsnennstromstärke als Grundlage für die Bestimmung des Netzbereitstellungsentgeltes herangezogen wird.

Deshalb ist ein entsprechendes Sicherungs-System (z.B. Diazed Gr. II -> maximal 25 A einsetzbar) oder D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter zu wählen.

Jede Anlage darf nur einen Basistarif und damit nur eine Messeinrichtung für den Basistarif aufweisen.

Anlagen, die eine NZHS-Nennstromstärke kleiner 25 A benötigen, sind als Sonderanlagen mit der Energie AG, vor deren Ausführung, zu vereinbaren.

 

Basistarif

Für den Basistarif ist mindestens eine Nachzählerhauptsicherung mit einer Nennstromstärke von 25 A vorzusehen.

Jede Anlage darf nur einen Basistarif und damit nur eine Messeinrichtung für den Basistarif aufweisen.

Anlagen, die eine NZHS-Nennstromstärke kleiner 25 A benötigen, sind als Sonderanlagen mit dem jeweiligen Netzbetreiber, vor deren Ausführung, zu vereinbaren.

Zur technischen Fixierung des Ausmaßes der Netznutzung sind in Neuanlagen und bei wesentlicher Änderung/Erweiterung von bestehenden Anlagen,  Nachzählerhauptsicherungen zu verwenden, die fabriksmäßig so ausgeführt sind, dass die maximal einsetzbare Nennstromstärke nicht verändert werden kann. Das heißt es dürfen nur Sicherungselemente Größe II, D0-Sicherungslasttrennschalter bzw. Leitungsschutzschalter und "Tarifschalter"  verwendet werden. 

 
Da die Nennstromstärke des der Messeinrichtung zugeordneten Überstromschutzorganes (in Anlagen ohne Leistungsmessung) zur Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes herangezogen wird, ist es wichtig die Nennstromstärke (bei Sicherungselementen die maximal einsetzbare Sicherungsnennstomstärke) nur so groß als nötig zu wählen.
 

Zusatztarif "Heißwasser"

Heißwasserspeicher im Zusatztarif müssen direkt angeschlossen sein (keine Steckvorrichtung).

Die Aufheizzeiten sind im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber (Anschlussvereinbarung) festzulegen.

Bei einem Leistungsbedarf von über 3,5 kW muss an Drehstrom angeschlossen werden.

Soll eine Nacht-Tag-Umschaltung vorgesehen werden, so wird die Verwendung eines Umschaltrelais mit automatischer Rückstellung empfohlen.

 

Zusatztarif "Speicherheizung + Heißwasser"

Für die Dimensionierung von Heizungsanlagen ist eine Wärmebedarfsberechnung möglichst nach ÖNORM M 7500 bzw. nach ÖNORM B 8135 erforderlich.

Bei Speicheröfen mit einer Gesamtleistung über 7 kW ist eine automatische Aufladesteuerung (Rückwärtssteuerung) erforderlich.

Bei Mehrfamilienhäusern ist der Gesamtanschlusswert der Speicherheizgeräte maßgebend. In der Regel wird in diesen Fällen eine zentrale Aufladesteuerung mit mehreren Gruppensteuergeräten installiert.  

Dezentrale Speicheröfen einer Anlage dürfen nur über ein, bei Leistungen über 20 kW über mehrere Tarifschütze (Fernschalter) angeschlossen werden.

Bei der Inbetriebsetzung von Speicherheizanlagen mit zeitabhängiger Aufladeautomatik muss der Errichter der elektrischen Anlage zugegen sein.

Vor Beginn der Heizperiode sollte eine Überprüfung der gesamten Heizungsanlage, insbesondere der Aufladesteuerung, erfolgen. Beispiele für Schaltungen von Elektrospeicherheizungen sind den Tarifschaltungen zu entnehmen.

Über die  Freigabe- und Sperrzeiten gibt der jeweilige Netzbetreiber bzw. dessen Tarifunterlagen Auskunft.

 

Zusatztarif  "Allgemeine Anwendung"

Grundsätzlich sind alle, nicht im Basistarif angeschlossenen Betriebsmittel, in einer Anwendungsart der "unterbrechbaren Lieferung" zu betreiben. Dafür ist ausnahmslos eine Tarif-Steuereinrichtung (Rundsteuerempfänger/Tarifschütz) vorzusehen. 

Betriebsmittel die in einem Tarif „unterbrechbare Lieferung“ betrieben werden, müssen entweder direkt oder über eine Sondersteckvorrichtung angeschlossen sein. Diese Sondersteckvorrichtungen müssen für 230 V Nennspannung den Schutzkontakt in 10-Uhr-Stellung und für 400 V Nennspannung den Schutzkontakt in 3-Uhr-Stellung aufweisen.

 

Zusatztarif "Wärmepumpe"

Für Wärmepumpen ist der Tarif "unterbrechbare Lieferung - Wärmepumpe" vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass Wärmepumpen dabei immer über einen Tarifschütz zu betreiben sind . Wärmepumpen die im Tarif "unterbrechbare Lieferung" betrieben werden sollen, müssen direkt angeschlossen sein.

Ob für Wärmepumpenanlagen, deren Stromversorgung für die Steuerung nicht unterbrochen werden darf, eine Tarifschaltung vorgesehen ist siehe "Tarifschaltungen".

Im Meldewesen (Anschlussvereinbarung) ist unter "unterbrechbare Lieferung" die Wärmepumpe anzugeben. Dies ist wichtig da der Netzbetreiber für die Wärmepumpe ein spezielles Rundsteuerempfänger-Relais vorsehen muss.

Über die Freigabe- und Sperrzeiten gibt der jeweilige Netzbetreiber bzw. dessen Tarifunterlagen Auskunft. 

 

Downloads zu Allgemeine Bedingungen / Preisblätter / Technische Betriebsbedingungen / Informationsblätter - Kundeninformation zum geöffneten Strommarkt   

 

 

 

Ausführungshinweise

In den Versorgungsgebieten der oberösterreichischen Netzbetreiber (ausgenommen KFD) ist die Einzel- oder Gruppensteuerung anzuwenden.

  • Tarifmäßig bedingte Schaltungen müssen grundsätzlich nach den Messeinrichtungen erfolgen.
  • Schaltungsbeispiele sind aus den Tarifschaltungen ersichtlich.
  • Sonderfälle sind mit dem Netzbetreiber zu klären.
  • Die Spannungsversorgung für Lastschaltgeräte (Rundsteuerempfänger) darf nur vor der Messeinrichtung angeschlossen werden.
  • Sie Spannungsversorgung für das Lastschaltgerät (Rundsteuerempfänger) ist mittels plombierbarer Vorsicherung (max. 10 Ampere) gegen Überlast und Kurzschluss zu schützen.
  • An eine Vorsicherung dürfen maximal 5 Lastschaltgeräte (Rundsteuerempfänger) angeschlossen werden.
  • Details zur Ausführung der Selektivteilsicherung - siehe SELEKTIVTEILSICHERUNG
  • Der Querschnitt der Versorgungsleitung (ab Vorsicherung) für das Lastschaltgeräte (bzw. den Rundsteuerempfänger) sowie der Querschnitt der Steuerleitung muss 1,5 mm² Cu betragen.
  • Die Vorsicherung (der Spannungsversorgung) ist im Anspeisefeld, von außen bedienbar, unterzubringen.
  • Tarifschütze sind bei fabriksfertigen Zähler- und Zählerverteilerschränken im plombierbaren Bereich der NZHS anzuordnen.
  • Ist in Altanlagen kein Schützenfach vorhanden, so können erschütterungsfreie, plombierbare Tarifschütze im Verteilungsbereich der gemeinsamen Messeinrichtungs- und Verteilungstafel montiert werden, bei getrennter Anordnung auf der Messeinrichtungstafel.
  • Bei Stromstärken bis 16 Ampere kann entweder die direkte Schaltung oder die indirekte Schaltung angewendet werden. Bei höheren Stromstärken ist nur die indirekte Schaltung anzuwenden.
  • Bei indirekter Schaltung erfolgt die Anspeisung der Tarifschütze vom Basistarifzähler über Steuerstromkreissicherungen.
  • Die Steuerstromkreissicherungen sind entsprechend ihrer tariflichen Verwendung dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Da die Schaltfunktionen nicht beliebig kombiniert werden können, ist mit dem Netzbetreiber bei mehreren Zusatztarifen in einer Anlage, die Anzahl der auszuführenden Lastschaltgeräte (Rundsteuerempfänger)abzuklären.
  • Werden besondere Steuerfunktionen benötigt, ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

 

  Funktionsbeschreibung AMIS Lastschaltgerät (LSG) (1.15 MB)
  Vorgehensweise bei LSG Störungen (0.05 MB)
 

 

 

Farbkennung von Steuerleitungen

Steuerleitungen sind in den nachstehend angeführten Farben auszuführen:

  Steuerleitung  für ...   Farbe der Steuerleitung  
Heißwasserspeicher braun
Speicherofenanlagen, Direktheizungen und Spitzensperren orange
Ansteuerung für Aufladeautomatik violett
Tarifsteuerung HT/NT weiß
Tarifsteuerung So/Wi grau
Kumulierung 1/4 h-Zähler grün, gelb
unterbrechbare Lieferung rot
 

ÜBERSICHT - TARIFSCHALTBILDER

 

 

 

Allgemeines zu den Tarifschaltbildern 

Bei der Ausführung des Messbereiches ist auf die vom Kunden gewünschten Bedarfsarten und die benötigte Zähler-Nennstromstärken in der Anlage zu achten.
Für Anlagen im TN-Netzen besteht in Österreich die gesetzliche Verpflichtung als Schutzmaßnahme die Nullung mit Zusatzschutz anzuwenden (Nullungsverordnung).

Bei der Ausführung ist weiter zu beachten, dass von der maximal einsetzbaren Nachzählerhauptsicherung bzw. von der maximal einsetzbaren Vorzählersicherung, das Netzbereitstellungsentgelt abhängt.

Abkürzungen:

TN-System  ->  Anwendung der Nullung

 

TT-System  ->  Anwendung der Fehlerstrom-Schutzschaltung

 

BT = Basistarif

 

ZT = Zusatztarif

 

NZHS = Nachzählerhauptsicherung

 

HW-Speicher = Heißwasserspeicher

 

 

 

 

 

gewünschte Tarifskizze  "anklicken"

 

 

Basistarif: 

 

 

Ausführungsschema - Basistarif im TN - System (Nennstrom bis 40 A  Basistarif) (Grundausführung bei Nullung)

 

 

Ausführungsschema - Basistarif im TN - System (Nennstrom 50 A und 63 A)

 

 

Ausführungsschema - Basistarif im TT - System (Nennstrom bis 40 A) (Grundausführung bei Fehlerstrom-Schutzschaltung)

  

Detailausführung Basis- und Zusatztarif (NZHS bis 40 A)

 

   

Zusatztarif: "Unterbrechbare Lieferung"

  

UL für HW-Speicher 1~ (direkte Schaltung)

  

UL für HW-Speicher 3~  (indirekte Schaltung)

  

UL für HW-Speicher mit BT/ZT-Umschalter  1~ (direkte Schaltung)

  

UL für HW-Speicher - mehrere Kundenanlagen 1~ (direkte Schaltung)

  

UL für Speicherheizung 3~  (indirekte Schaltung)

  

UL für Speicherheizung und HW-Speicher 3~ (indirekte Schaltung)

  

UL für mehrere Kundenanlagen mit Speicherheizung 

   

UL für Allgemeine Anwendung

  

UL für Großküchen, Back- u. Keramiköfen

  

UL für Kirchenbankheizung 

  

UL für Wärmepumpe und HW-Speicher bis 3~ (indirekte Schaltung)

  

UL für Wärmepumpe mit Basistarifversorgung der Steuerung

 

Die in diesem Bereich angeführten Ausführungshinweise sind eine unverbindliche Auslegung der Errichtungsbestimmungen.

Die Ausführungshinweisen stellen einen Auszug der, aus unserer Sicht wichtigsten Inhalte, der entsprechenden Errichtungsbestimmung dar.

Grundsätzlich sind die jeweils zutreffenden ÖVE/ÖNorm - Normen und Bestimmungen für die Anlagenerrichtung heranzuziehen.

Nur diese sind die rechtlich verbindliche Basis zur Anlagenerrichtung.

 

 

Für die Bemessung der Vorzählerleitungen sind die Leistungsannahmen und Gleichzeitigkeitsfaktoren der TAEV 2020 Pkt. 2.1 zu beachten.

Die Bemessung des PEN-Leiters für die Hauseinführungsleitung sowie die Hauptleitungen hat nach den Vorgaben der OVE E 8101 zu erfolgen. Im Hinblick auf die zunehmende Belastung der PEN-Leiter mit Oberschwingungsströmen wird empfohlen, von einer Querschnittsverminderung des PEN-Leiters abzusehen. Bei einer Querschnittsverminderung sind dem Netzbetreiber die erforderlichen Nachweise und Berechnungen gemäß OVE E 8101 vorzulegen. Eine zeitgerechte Kontaktaufnahme/Abstimmung mit dem Netzbetreiber vor Errichtung der Anlagen ist erforderlich.

Bei der Parallelschaltung von Vorzählerleitungen müssen alle Leiter dieselben elektrischen Eigenschaften besitzen (Verlegungsweise, Art, Länge und Querschnitt). Die Vorzählerleitungen dürfen darüber hinaus keine Abzweige aufweisen. Bei Ausführung von mehr als zwei parallel geschalteten Vorzählerleitungen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen. Die Forderungen von OVE E 8101-433.4 und 434.4 sind zu beachten.

 

Allgemeines

Die bestimmungsgemäße Ausführung von Sonderanlagen ist insofern für den Netzbetreiber wichtig, da sie Rückwirkungen auf das Netz haben können.

Darüber hinaus gehen von Sonderanlagen auch besondere Gefahren aus. Sie unterliegen deshalb umfangreicheren Bestimmungen als normale Anlagen oder erfordern besondere Ausführungen des Anschluss- und Messbereiches.

 

 

4.2.1 Baustellenanlagen

 

 

 

Allgemeines

Baustellenanlagen dienen der Versorgung von elektrischen Betriebsmitteln auf Baustellen.

Diese elektrischen Anlagen werden zeitlich befristet errichtet bzw. betrieben und dienen für die Dauer der Bauarbeiten und / oder Abbrucharbeiten. Derartige Anlagen können hohen Beanspruchungen ausgesetzt sein und es sind die Anforderungen der OVE E 8101 zu berücksichtigen (siehe auch TAEV 2020 Pkt. 6.14).

Der Anschluss von Baustellenanlagen ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung bzw. Leistungsanfrage beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme mit dem Netzbetreiber ist zu achten.

Die Zustimmung des Netzbetreibers zum Anschluss der Baustellenanlage ist auf maximal 5 Jahre begrenzt. Innerhalb dieser Zeit ist die Anlage fertig zu stellen und auf eine definitive Anlage (Vertragsverhältnis) umzustellen. Bei längeren Bauzeiten bzw. sonstigen Verzögerungen ist das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in schriftlicher Form herzustellen.

Baustellenanlagen können erst nach Fertigmeldung der Elektroinstallation mittels Fertigstellungsmeldung (Anschlussvereinbarung) auf eine definitive Anlage umgemeldet werden.

Baustellenanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen wie auch Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse. Sie  gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO (SNE-VO).

 

 

Schutzmaßnahme

Bei der Auswahl der verwendeten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese für die Umgebungseinflüsse geeignet sind.

Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen müssen so ausgewählt werden, dass das Risiko von unerwünschten Auslösungen möglichst gering ist.

Bei Einsatz von Betriebsmitteln die über Frequenzumrichter gespeist werden ist zu beachten, dass aufgrund der zu erwartenden Gleichfehlerstromanteile die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen entsprechend ausgewählt werden. Zusätzlich sind die Herstellerangaben aller Betriebsmittel zu beachten.

Endstromkreise mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32A zur Versorgung von Steckdosen jeder Art und andere Stromkreise, die fest angeschlossene handgeführte elektrische Verbrauchsmittel mit einem Bemessungsstrom bis einschließlich 32A versorgen, müssen zum Zweck des Zusatzschutzes durch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsfehlerstrom I∆n ≤ 0,03A geschützt sein, sofern nicht die Schutzmaßnahme Kleinspannung mittels SELV oder PELV oder die Schutzmaßnahme Schutztrennung oder die Schutzmaßnahme Isolations-Überwachungssystem zur Anwendung gelangt. Eine Fehlerstrom- Schutzeinrichtung die dem Zusatzschutz dient darf nicht auch dem Fehlerschutz dienen.

 

 

 

Baustellen-Anschlussanlage

Baustellenanlagen werden in der Regel nur an das Ortsnetz angeschlossen.

Für den Anschluss an blanke Freileitungen sind Stromabnehmerklemmen erforderlich. Diese sind vom Elektroinstallationsunternehmen oder vom Anlagenbetreiber beizustellen.

Die feste Verlegung von Leitungen sowie die Montage von Anschlusssicherungen auf dem Leitungstragwerk des Netzbetreibers ist unzulässig.

Die Anschlussleitung ist mindestens in einem Querschnitt von 16 mm² Cu auszuführen.

Bei der Auswahl der Anschlussleitung ist auf die anzuwendende Schutzmaßnahme (Netzsystem) zu achten (siehe Baustromverteiler).

Standverteiler sind an ihrem Standort zusätzlich zu fixieren, um eine dauernd lotrechte Aufhängung der Messeinrichtungen zu gewährleisten und ein Umstürzen zu verhindern.

 

 

 

 

Darstellung der
Anschlussanlage
bei Freileitung-  
und Kabelnetz-
anschluss

 

 

 

 

Baustromverteiler sind nach ÖVE/ÖNORM EN 60439 1-4 auszuführen.

 

 

 

 

 

 

Ausführung des Baustromverteilers

 

Baustellenanlagen sind grundsätzlich nach den bei der Inbetriebnahme geltenden Bestimmungen auszuführen bzw. anzupassen.

Baustrom(mess)verteiler dürfen nicht mit Vorhängeschlössern verschlossen werden. Die Schränke sind ausnahmslos mit Norm-Einbauschlössern auszustatten.

Gemäß OVE E 8101 sind auch für Baustellenanlagen Überspannungs-Schutzeinrichtungen vorzusehen.

Überstromschutzeinrichtungen die Laien zugänglich sind müssen "Laienbedienbar" oder "Laiensicher" ausgeführt sein.

Laienbedienbare Überstromschutzeinrichtungen müssen entsprechend ausgewiesen sein.

D02-Sicherungslasttrennschalter gelten allgemein als "Laienbedienbar".

 

 

 

Ausführungshinweise zum Messbereich:

 

Für Baustellen gelten bezüglich der Ausführung der Messung nachstehende Regelungen: 

Die Montage einer Nachzählerhauptsicherung kann entfallen wenn der Überstromschutz der Zählerschleife durch die Anschlusssicherung gewährleistet ist.

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung bis 40 A  -> Zählerschleifen mind. 10 mm² Cu  -> Zählersteckleiste (ADOCK)

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 50-63 A  -> Zählerschleifen mind. 25 mm² Cu  -> Zählersteckleiste (ADOCK)

Baustrommessungen mit Anschlusssicherung 80 A  -> Zählerschleifen mind. 35 mm² Cu  -> Zählerklemmleiste (GEIGER)

Wird eine Anschlusssicherung über 80 A benötigt, ist eine halbindirekte Messung (Wandlerschrank) vorzusehen (siehe Wandlermessung).

Hinweis: Diese Regelungen gelten für neu aufgebaute Baustromverteiler und für Baustromverteiler die wegen geänderter ÖVE-Errichtungsbestimmungen angepasst werden.

 

Zugelassene Zählerklemmleiste für 80A-Direktmessung:

 
 
 

SCHEMA - BAUSTROMVERTEILER

 

Abbildung: Beispiel für die Ausführung eines Baustromverteilers (Direktmessung) im TN-System

 

 

 

 

Erdungsanlage

 

Es ist sofort nach Fertigstellung der Erdungsanlage für das Bauobjekt (z.B. Fundamenterder) diese an den Baustellenverteiler anzuschließen.

Die Veranlassung des Anschlusses der Erdungsanlage obliegt dem Baustellenverantwortlichen.

Siehe auch Fundamenterder

 

Allgemeines

 

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anschlüsse. Auch bei widerholter Herstellung  z.B. bei Jahrmärkten, ist die Herstellung des Anschlusses ans öffentliche Versorgungsnetz kann erst nach schriftlicher Meldung mittels Anschlussvereinbarung (durch einen gewerblich befugten Elektroinstallateur) beim Netzbetreiber erfolgen. Auf eine zeitgerechte Kontaktnahme ist zu achten.

 

Schausteller-, Jahrmarkts- und Festzeltanschlüsse sind zeitlich befristete Anlagen. Sie  gelten als „temporäre Anschlüsse“ gemäß Systemnutzungs-Entgelte-VO.

 

 

 

 

Hinweise  für die

Ersatzstromversorgung

von Anlagen

 

 

 

Allgemeine Hinweise

 

Ersatzstromversorgungsanlagen dienen der Sicherstellung der Energieversorgungvon Kundenanlagen oder von wichtigen Bereichen dieser Anlagen bei Ausfall der Stromversorgung des Verteilernetzes. 

Ersatzstromversorgungsanlagen im Sinne dieses Abschnittes dürfen nicht netzparallel (für Zusatzversorgung oder Rücklieferung) betrieben werden.

Für Ersatzstromversorgungsanlagen mit Kurzzeitparallelbetrieb (zur regelmäßigen Aggregatprüfung etc.) sowie für Erzeugungsanlagen sind die Parallelbetriebsbedingungen einzuhalten (siehe Technisch organisatorische Regeln, TOR Erzeuger / Parallelbetrieb von Erzeugeranlagen mit Verteilernetzen, downloadbar unter www.e-control.at).

Für den Zeitraum des Inselbetriebes finden die „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ des Netzbetreibers für die Stromnetzanlage am Standort keine Anwendung.

Ersatzstromversorgungsanlagen können für ortsfeste oder transportable (ortsveränderliche) Ersatzstromerzeuger konzipiert sein. Ein fester Anschluss des Ersatzstromerzeugers ist grundsätzlich zu bevorzugen.

Damit auch ein Laie im Notfall rasch selber eine transportable Ersatzstromversorgung herstellen und in Betrieb nehmen kann, muss die Ersatzstromversorgungsanlage (Notstrominstallation und Ersatzstromerzeuger) dafür geeignet sein.

Ist eine Elektroanlage nicht mit einer vorschriftsgemäßen „Notstrominstallation“ ausgestattet, so darf im Gefahrenfall nur ein befugter Elektrotechniker eine andere Lösung vornehmen.

Bei ortsfesten Ersatzstromerzeugern ist die Einholung der erforderlichen Bau- und Betriebsbewilligungen sowie der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung (ElWOG) vom Betreiber der Anlage durchzuführen. Die Leistungsgrenzwerte und die landesspezifischen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

Soweit nicht in Verordnungen oder Bestimmungen festgelegt, wird empfohlen, Ersatzstromerzeuger mit Verbrennungskraftmaschinen mit den erforderlichen Hilfseinrichtungen (Starterbatterien, Schaltanlagen der Aggregatautomatik etc.) in eigens dafür vorgesehenen Räumen aufzustellen.

Eine ausreichende Lüftung muss sichergestellt sein. Bei der Auswahl des Aufstellungsortes ist auf eine gute Zugänglichkeit zu achten.

Bei Wiederkehr der Stromversorgung des Verteilernetzes soll die Rückschaltung erst nach einer angemessen Verzögerungszeit, frühestens nach einer Minute, erfolgen.

 

Ausführungshinweise

 

Die nachstehenden Regelungen sind für Ersatzstromversorgungsanlagen bis 100 kVA anzuwenden. Bei der Errichtung von größeren Anlagen ist generell vor Ausführungsbeginn das Einvernehmen mit dem Netzbetreiber herzustellen.

Der Anschluss von Ersatzstromversorgungsanlagen setzt die schriftlich erteilte Zustimmung des Netzbetreibers voraus. Die Ausführung darf erst nach schriftlicher Genehmigung erfolgen. Das Anschlussvorhaben ist in schriftlicher Form, mittels Anschlussvereinbarung des jeweiligen Netzbetreibers, zeitgerecht anzumelden. Die Ausführung darf erst nach der schriftlichen Zustimmung beginnen.

Der Netzbetreiber behält sich vor, mit der Fertigstellungsmeldung entsprechende Nachweise über die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen im Inselbetrieb (Prüfprotokoll etc.) einzufordern.

Die Errichtung einer „Notstrominstallation“ für den Anschluss eines Ersatzstromerzeugers bei einer bereits bestehenden Kundenanlage stellt jedenfalls eine wesentliche Erweiterung gemäß Elektrotechnikgesetz für diese bestehende Anlage dar. Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen des Elektrotechnikgesetz sind zu beachten.

Änderungen bei bestehenden Anschlüssen dürfen nur einvernehmlich mit dem Netzbetreiber durchgeführt werden.

Im TN-Netzsystem ist der PEN-Leiter an der ersten, technisch geeigneten Stelle, in N- und PE-Leiter aufzuteilen.

Sollen in einer Anlage Basistarif- und Zusatztarif-Bereiche für Ersatzstromversorgung ausgeführt werden, so muss nach jedem Zähler eine Umschalteinrichtung vorgesehen werden.

Bei der Umschaltung von „Allgemeiner Stromversorgung“ auf „Ersatzstromversorgung“ müssen alle aktiven Leiter (Außenleiter und Neutralleiter im TT- und TN-S-System) des Versorgungsnetzes zuverlässig abgeschaltet werden (4-polige Umschaltung).

Dabei ist darauf zu achten dass der Neutralleiter bei der Netztrennung nicht vor den Außenleitern unterbrochen bzw. bei Netzzuschaltung nicht nach den Außenleitern geschlossen wird.

Achtung: Bei Situierung der Umschalteinrichtung in unmittelbarer Nähe (2 Meter Leitungslänge) zum Aufteilungspunkt des PEN-Leiters (TN-C auf TN-S, Nullungsverbindung) kann anstatt einer 4-poligen auch eine 3-polige Umschalteinrichtung verwendet werden. 

Die Umschaltung kann händisch oder automatisch erfolgen. Sie muss jedenfalls, auch bei Anwendung einer Schützensteuerung, neben der elektrischen eine mechanische Verriegelung (z. B. Umschaltschütz) aufweisen.

 

Umschalteinrichtungen entsprechend OVE E 8101 Teil 5-55 bzw. OVE EN 60947-3, für Ersatzstromversorgung mit ihrer Hauptschalterfunktion, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

-           Drei- oder vierpolige Ausführung, dreipolig wenn sich die Umschalteinrichtung unmittelbar neben der Nullungsverbindung befindet; max. 2m Leitungslänge

-           Der Neutralleiterpol muss voreilend schließen bzw. nacheilend öffnen

-           Lastschalt- und Trennschaltfunktion

-           Bemessungsstoßspannung 6kV

-           Mechanische gegenseitige Verriegelung zwischen Netz- und Ersatzstrombetrieb

            z.B. Umschalter mit 3 Schaltstellungen: Netz – 0 – Ersatzstrom“.

 

Die Umschalteinrichtung kann im Hauptverteiler oder in einem Unterverteiler situiert werden (siehe Bilder).

Zwischen dem Ersatzstromerzeuger und der Umschalteinrichtung ist eine Überstrom-Schutzeinrichtung anzuordnen, die der Generatorleistung bzw. der Anschlussleitung und der Umschalteinrichtung entsprechend bemessen sein muss.

Um nach einem Spannungsausfall die "Wiederkehr" der Netzspannung ersichtlich zu machen, ist im Bereich der Umschalteinrichtung eine Spannungswiederkehranzeige sinnvoll (Voltmeter, Glimmlampen o. dgl.).

Aus tariflichen Gründen kann der Netzbetreiber den Einbau eines Betriebsstundenzählers oder anderer Kontrolleinrichtungen verlangen.

 

 

  

 

Ausführungsdarstellungen

  

 

Bild: Ersatzstromversorgung mit 3-poliger Umschaltung im Hauptverteiler

 

 

 

 

Bild: Ersatzstromversorgung mit Umschaltung im Unterverteiler

 

  

  

  

Schutzmaßnahme und Zusatzschutz

 

Im Ersatzstrombetrieb muss eine vom öffentlichen Versorgungsnetz unabhängige Schutzmaßnahme wirksam sein.

Da Ersatzstromerzeuger in der Regel nicht in der Lage sind die Bedingungen der Schutzmaßnahme Nullung zu erfüllen, wird allgemein - zur Einspeisung in Anlagen - die Schutzmaßnahme FI-Schutzschaltung angewendet. Dafür ist im "Einspeisebetrieb" eine Verbindung von N-Leiter zum PE-Leiter erforderlich.

Im Allgemeinen sind Ersatzstromerzeuger mit angebautem FI-Schutzschalter in Verwendung. Diese Geräte sind mit einer Verbindung des Mittelpunktleiters (Sternpunkt) zum Generatorgehäuse ausgestattet, die im Anlagenversorgungs-Betrieb nicht bestehen darf (Fehlauslösung des am Gerät angebauten FI-Schalters).

 

Nachfolgenden Bilder zeigen beispielhaft die Anordnung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen bei unterschiedlicher Situierung der Umschalteinrichtung in Anlagen mit Schutzmaßnahme Nullung.

 

 

Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "normalen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7).

a) Einspeisung im Hauptverteiler  

b) Einspeisung im Unterverteiler 

 

 

 

 

  

 

Bild: Anordnungsbeispiel der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in einer "landwirtschaftlichen" Kundenanlage mit Schutzmaßnahme Nullung (siehe auch TAEV 2020, Abbildung II/6-7)

a) Einspeisung im Hauptverteiler 

b) Einspeisung im Unterverteiler 

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Erzeugungsanlagen die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

 

 

Ansprechstelle zum Thema "Dezentrale Erzeuger" (Parallelbetriebe)

Team "Dezentrale Erzeuger"

4890 Frankenmarkt, Salzburger Straße 14

Tel.: +43 664 60165 8400

E-Mail.: de_kontaktformular@netzooe.at

Aufgaben: Bearbeitung aller "Dezentralen Erzeuger" (Parallelbetriebe)

  Antragsbeurteilung

  Netzzugangszusage

  Inbetriebnahme-Organisation

  Koordinierung mit der Förderungsstelle

  Verwaltung aller „Netzzugangszusagen“ (1 Jahr gültig)

 

 

Hinweise für die

Ausführung und

Anschlussabwicklung

von PV-Anlagen

 

 

  

Allgemeines

Bei der Ausführung von Photovoltaikanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Für die Planung, Errichtung und Überwachung von photovoltaischer Erzeugungsanlagen ist die OVE E 8101 maßgeblich.

 

 

 

Netzanschluss 

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

Photovoltaik-Erzeugungsanlagen müssen für Netzspeisung fest oder über berührungssichere Sondersteckverbindungen angeschlossen sein.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsschutzeinrichtung hat die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei Netzausfall oder Netzstörungen vom Netz zu trennen und damit die Sicherheit bei Arbeiten am Netz zu gewährleisten (keine Rückspeisung ins Netz). Für Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung bis 30 kVA und ohne Inselbetriebsfähigkeit, kann eine "Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordnetem Schaltorgan" (ENS) vorgesehen werden. Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung über 30 kVA sind mit einem zentralen (externen) Netzentkupplungsschutz auszuführen.

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

Zur Durchführung der Funktionsprüfung der Netzentkupplungs-Schutzeinrichtung ist als Schnittstelle eine Klemmleiste mit Längstrennung und Prüfbuchsen vorzusehen. Diese ist an gut zugänglicher Stelle im plombierten Bereich des Messverteilers oder in einem Plombierbaren Gehäuse in Bereich des Messverteilers anzubringen. Die Ausführung der Klemmleiste ist den PV-Ausführungsschemen zu entnehmen.

  

Netzfreischaltstelle 

Für Anlagen mit einer Summen-Wechselrichternennleistung bis 30 kVA kann als Entkupplungseinrichtung und Schaltstelle eine "Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordnetem Schaltorgan" (ENS) vorgesehen werden.

Anlagen mit einer Wechselrichter-Summenleistung größer 30 kVA, unabhängig von der Anzahl der Wechselrichter, müssen mit einem zentral angeordneten Entkupplungsschutz gemäß TOR Erzeuger ausgeführt werden. Bei diesen Anlagen ist zusätzlich eine dem Netzbetreiber jederzeit zugängliche Schaltstelle erforderlich. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. im Kabelverteiler) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss eine Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger (vom Anlagenerrichter) aufgebaut werden.

Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen und kann, nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber, mit dem Entkupplungsschalter identisch sein.   

Wechselrichter

Grundsätzlich wird die Verwendung von dreiphasigen Wechselrichtern empfohlen, da das Einspeisepotential gegenüber einphasiger Einspeisung um den Faktor 6 höher ist. Es kann also dreiphasig, bei selben Netzvoraussetzungen, die sechsfache Energie in Netz gespeist werden ohne negative Netzrückwirkungen zu bewirken.

 

Inbetriebsetzung 

Die Inbetriebsetzung wird nach erfolgter Fertigstellungsmeldung (durch den Elektroinstallateur) von unserem PV-Team koordiniert. Der Netzbetreiber ist bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend und ist berechtigt einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

 

 

 

Antragsabwicklung für Photovoltaikanlagen über Internetplattform Meldewesen

 

Seit der Novelle sind für Photovoltaikanlagen keine energierechtlichen Anerkennungsbescheide mehr erforderlich. Daher stellte die Website OESA des Landes OÖ mit 1.1.2018 den Betrieb ein!

Sie können den geplanten Anschluss von Parallelbetriebsanlagen in unserem Versorgungsgebiet (auch Teile von Salzburg/Steiermark/Niederösterreich) mittels den Anschlussvereinbarungen


* NEUANSCHLUSS PARALLELBETRIEB 

* ERWEITERUNG PARALLELBETRIEB 

* bzw. bei einer ÄNDERUNG PARALLELBETRIEB 


melden, ohne vorher einen Antrag (nur für PV) beim Land stellen zu müssen.

 

Damit erhält der Kunde eine Netzzugangszusage mit Zählpunkt und Netzrückwirkungsprüfung!

 

 

 

Die gleiche Vorgangsweise gilt auch für die Antragsabwicklung von Parallelbetrieben (nicht PV) sowie allen Parallelbetrieben die in unserm Netzbereich außerhalb Oberösterreichs geplant sind:

 

Parallelbetriebsanlagen (Wasserkraft-, Wind-, Biogasanlagen und PV außerhalb OÖ) können vom Elekroinstallateur Ihres Vertrauens - mittels der Anschlussvereinbarungen

 

* NEUANSCHLUSS PARALLELBETRIEB

* ERWEITERUNG PARALLELBETRIEB

* bzw. bei einer ÄNDERUNG PARALLELBETRIEB

 

gemeldet werden.

 

Für die Antragsabwicklung steht Ihnen gerne das Team "Dezentrale Erzeuger"  (E-Mail de_genehmigung@netzooe.at, Tel. +43 (0)5 9070 - 8400) zur Verfügung.

     

 

     

 

 

Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen

 

 

 

 

 

 

 

TARIFLICHE REGELUNGEN/AUSFüHRUNGSHINWEISE:

 

  

Blindenergiebezug bei PV-Überschusseinspeise-Anlagen:

Achtung: Bei Überschuss-Anlagen mit hoher Eigenbedarfsabdeckung kommt es vor, dass der Anteil an Blindstrom – der weiterhin vom „Netz“ bezogen wird, da nicht von der PV-Anlage erzeugt – eine Größenordnung erreicht die zu einer Verrechnung des Blindstromes führt. Dies tritt insbesondere bei Anlagen mit induktiven Verbrauchern auf.

Netzkunden sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Maßnahmen zu setzen, damit aus dem Netz des Netzbetreibers eine Entnahme mit einem Leistungsfaktor cos φ ≥ 0,9 erfolgt.

Eine Verrechnung von Blindenergie an Netzkunden erfolgt ab einem Leistungsfaktor < 0,9 d. h. wenn der Anteil der vom „Netz“ bezogenen Blindenergie mehr als rund 48% der vom „Netz“ bezogenen Wirkenergie ausmacht.

Weiter Informationen dazu in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AVB).

Es wird empfohlen Wechselrichter zu verwenden, die eine entsprechende Blindenergieerzeugung sicherstellen.

 

 

 

 

Umschaltung der PV-Einspeisung auf unterschiedliche Tarifen bzw. Anlagen: 

    • Aus tariflichen Gründen ist die Umschaltung von Erzeugungsanlagen (Photovoltaik) zwischen verschiedenen Haushalten oder Tarifen nicht zulässig !
 

 Umrüstung von Voll- auf Überschusseinspeisung:

    • Aus tariflichen Gründen ist der Umbau einer Voll-Einspeiseanlage auf Überschuss-Einspeisung zulässig !
    • Die Förderrichtlinien lassen die Umstellung nur nach Ablauf des Förderungszeitraumes zu !
    • Der vom Netzbetreiber  vergebene Einspeise-Zählpunkt bleibt erhalten, der Bezugs-Zählpunkt der Einspeiseanlage wird stillgelegt !
 
 

 PV-Anlagen Ausführungsbeispiele:

 

AUSFüHRUNGSBEISPIELE VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN

 

Netzparallel betriebene Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers errichtet und in Betrieb genommen werden.

Elektrische Energiespeicher sind in ihrer Wirkung auf das Verteilernetz grundsätzlich wie Stromerzeugungsanlagen zu werten. Wird eine Stromerzeugungsanlage in Kombination mit einem Energiespeicher an einem Verknüpfungspunkt angeschlossen, sind diese immer in Ihrer Gesamtwirkung zu betrachten. Wenn ein allfälliger Energiespeicher für Eigenverbrauchsoptimierung verwendet wird und dieser so gesteuert wird, dass dieser nicht ins Netz einspeist, so gilt die Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage als maximale Einspeiseleistung. Ist dies nicht der Fall, so ist beim Betriebskonzept zu berücksichtigen, dass die genehmigte maximale Einspeiseleistung durch die kumulierte netzwirksame Bemessungsleistung (gebildet aus Stromerzeugungsanlage und Energiespeicher) nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung bei der genehmigten maximalen Einspeiseleistung infolge des Betriebskonzeptes ist meldepflichtig (Netzbeurteilung erforderlich; die bloße Bekanntgabe im Zuge der Inbetriebsetzungsmeldung ist nicht ausreichend!). Einphasige Speicher sind bei einphasigen Stromerzeugungsanlagen auf der gleichen Phase anzuschließen. Dabei ist eine maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage einzuhalten. In Verbindung mit zwei- oder dreiphasigen Stromerzeugungsanlagen ist durch technische Einrichtungen sicherzustellen, dass die maximale Unsymmetrie von 3,68 kW in jedem Betriebspunkt der Gesamtanlage nicht überschritten wird.

Die nachfolgenden Abbildungen dienen dem allgemeinen Verständnis und zeigen schematische Darstellungen bzw. Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen/Energiespeicheranlagen im TN-System.


Volleinspeisung

 

   

Abb. 1: Darstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Nennscheinleistung für Volleinspeisung im TN-System:

Bei Anlagen mit Volleinspeisung wird der gesamte momentan erzeugte elektrische Energie der PV-Anlage (abzüglich der Energie für den Eigenbedarf) direkt in das „Netz“ eingespeist. Die erzeugte Energie wird vom Energiehändler (z.B. OeMAG) vergütet.

Die Messung der elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers, der beide Energierichtungen erfassen kann, durchgeführt. Für PV-Anlagen bis 30 kVA Wechselrichter-Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.

 

 

Überschusseinspeisung

 

Abb. 2:  Prinzipdarstellung einer PV-Anlage <= 30 kVA Gesamtnennscheinleistung für Überschusseinspeisung im TN-System (Wechselrichter ist nicht für Inselbetrieb geeignet)

Bei PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung wird die momentan erzeugte elektrische Energie bei Eigenbedarf seitens der Verbraucheranlage direkt von der PV-Anlage bezogen. Wenn der Eigenbedarf bei der Verbraucheranlage die Erzeugung unterschreitet, wird die überschüssige Energie ins „Netz“ eingespeist und vom Energiehändler vergütet. Wenn die PV-Anlage weniger Energie produziert (als von der Verbraucheranlage benötigt wird) wird der restliche Energiebedarf aus dem „Netz“ bezogen.

Die Messung der vom Netz bezogenen und der ins Verteilernetz gelieferten elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers durchgeführt, der beide Energierichtungen erfassen kann.

Für PV-Anlagen bis 30 kVA Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich.

 
 
 

PV-Überschussanlage mit zentralem externen Netzentkupplungsrelais 

 

  Abb. 3: Prinzipdarstellung der zentralen Netzentkupplung

 

 

 
 

Abb. 4: Darstellung der zentralen Netzenkupplung  mit redundant ausgeführten Schalteinrichtungen in Serie (Kuppelschütze) für eine PV-Anlage größer 30 kVA Wechselrichter-Summennennscheinleistung (Überschusseinspeisung im TN-System).

 

 
 

Kraftwerksregler bei PV-Anlagen größer 100 kVA

 

Bei Anlagen mit einer Summenscheinleistung größer 100 kVA ist für die spannungsgeführte Blindleistungsregelung Q=f(U) ein Kraftwerksregler erforderlich.

Bei Anlagen ≥ 250kVA ist zusätzlich ein online Datenaustausch via Fernwirk-Schnittstelle zu realisieren.

 

Folgende Kraftwerksregler sind auf Konformität der Anforderungen überprüft und somit freigegeben.

 

 

Nr.

Reglerasembler

Reglername

Zulässig als Regler mit Kommunikation CU-XE

Zulässig mit FWA ≥ 250kVA 

1

ASKI Industrie Elektronik GmbH

ALS Profi SXB 

ja

ja

2

DEX:CON

DEX:ROOT 

ja

ja

3

ECO Data Solutions

Smart Dog 

ja

ja

4

EFIT

Grid Guard (= Smart Dog)

ja

ja

5

Ing. Johann Pöllitzer GmbH

Ökosys 

ja

ja

6

eco-tech Photovoltaics GmbH

Meteo Control bluelog XC

ja

ja

7

MSS Elektronik GmbH

B&R X20 EOS P1

ja

ja

8

Heinle Elektroanlagen GmbH

HEA Peak Master (Beckhoff IPC CX 5230)

ja

ja

9

RSE Informationstechnologie GmbH

 ECOMASTER

 ja

 ja

 

Netztrenn- oder Netzumschalteinrichtung bei Anlagen mit Inselbetrieb ≤ 30kVA

Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion muss in der Kundenanlage eine geeignete Ersatzstromversorgungs-Umschalteinrichtung oder eine geeignete Netztrenneinrichtung angeordnet werden. Diese Einrichtungen müssen zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann. 

 

Je nach Wechselrichtertyp ist Variante a oder b auszuführen.

 

Anmerkung: Bei Wechselrichtern mit USV-Funktion ist keine externe Beschaltung erforderlich (siehe Homepage Österreichs Energie / NC RfG / TOR Erzeuger / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen).

Ergänzende Informationen und Details zu den jeweiligen Ausführungsvarianten (USV-fähige Wechselrichter als auch USV-Anlagen) finden Sie auf der Homepage von Österreichs Energie / Netztrenneinrichtungen und Netzumschalteinrichtungen.

 

 

 

a) Einsatz von Wechselrichtern mit zwei AC-Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Ersatzstromumschaltung

 

Die Ersatzstrom-(Notstrom)umschaltung muss folgende Anforderungen erfüllen:

Bei Ausführung einer manuellen Umschaltung ist ein Ersatzstromumschalter mit Nullstellung zu verwenden.

Bei Realisierung einer automatischen Ersatzstromumschaltung ist eine Schalteinrichtung mit elektrischer und mechanischer Verriegelung oder eine vom Hersteller für das Gesamtsystem zugelassene Umschalteinrichtung zu verwenden.

Die Umschalteinrichtung darf im Nachzählerbereich des Zählerverteilschrankes angeordnet werden. ("siehe auch AB Ersatzstromversorgung")

 

 

Abb. 1: Beispielhaftes Blockschaltbild – manuelle Umschaltung mit Schalter für einen Wechselrichter mit getrennten Ausgängen für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

 

 

b) Einsatz von Wechselrichtern mit einem AC-Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb mit einer Netztrennschaltung

 

Zulässig sind Netztrennschaltungen aus einzelnen Komponenten ebenso wie vorgefertigte Baugruppen (im Handel erhältlich unter dem Begriff Netzumschalt- oder Netztrennbox). In jedem Fall müssen sie den Angaben des Herstellers des Wechselrichters im Installationshandbuch entsprechen und mit dem Wechselrichter ein funktionelles Gesamtsystem bilden. Wechselrichter, für die im Installationshandbuch unzureichend Angaben zur Beschaltung gemacht werden, dürfen nicht eingesetzt werden. Gibt der Hersteller bestimmte Baugruppen vor, sind ausschließlich diese zulässig. Die Verwendung einer vorgefertigten Baugruppe wird vom Netzbetreiber empfohlen.

Die Netztrennschaltung kann als Baugruppe auf einer freien Zählerplatte oder im NZHS Abdeckungsbereich im Zählerverteiler montiert werden, sofern die unter Punkt „Messung elektrischer Energie / Anbringung von kundeneigenen Submesseinrichtungen oder Netztrenn- Umschalteinrichtungen für inselbetriebsfähige Wechselrichter auf Zählerverteilern“ angeführten Bedingungen eingehalten werden.

 

Anmerkung: Wenn ein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, kann der Schütz der automatischen Netztrennung als Schalteinrichtung für die Funktion des Netzentkupplungsschutzes verwendet werden. 

 

 

 

Abb. 2: Beispielhaftes Blockschaltbild mit automatischer Trennung – mit  Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

 

Abb. 3: Beispielhaftes Blockschaltbild mit manueller Trennung – mit Netztrennschaltung entsprechend dem Installationshandbuch zum Wechselrichter mit einem gemeinsamen Ausgang für Netzbetrieb und Ersatzbetrieb (Nennscheinleistung <= 30 kVA)

 

Anmerkung:

Bei Inbetriebnahme eines inselbetriebsfähigen Wechselrichters mit einem AC-Anschluss – ohne Freischaltung der Inselbetriebsfunktion und ohne anlagenseitiger Realisierung der Netztrenneinrichtung – muss herstellerseitig sichergestellt sein, dass ein Aktivieren der Inselbetriebsfähigkeit nur nach entsprechender Realisierung der Netztrenneinrichtung durch einen konzessionierten Elektrotechniker erfolgen kann (Passwort geschütztes Menü). Die Änderung der Parametrierung sowie die nachträgliche Herstellung der Netztrenn- oder Schutzeinrichtungen haben durch ein Elektrounternehmen zu erfolgen. Die Änderung ist über das Meldewesen dem Netzbetreiber zur Kenntnis zu bringen. Wird diese Anforderung vom Wechselrichter nicht erfüllt, ist die erforderliche Netztrennung bereits bei der Inbetriebsetzung des Wechselrichters zu errichten.

 

 

 

 

 

Wasserkraftanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Wasserkraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln.  

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

  

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

   LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Windkraftanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Windkraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln. 

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

        LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Biogasanlagen

 

 

  

 

Allgemeines

Bei der Ausführung von Biogaskraftanlagen, die parallel zum öffentlichen Verteilernetz betrieben werden können, sind grundsätzlich die TOR (Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ELWOG) sowie die „Technischen Bedingungen und Betriebsanleitung für den Parallelbetrieb“ zu beachten.

 Die TOR geben den allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen der Netzanschluss einer Erzeugungsanlage auszulegen ist.

Vor Beginn der Installationsarbeiten ist eine Anschlussvereinbarung mit den entsprechenden Angaben und Beilagen an den Netzbetreiber zur Beurteilung bzw. Genehmigung zu senden. Dazu gehören z.B. der Lageplan, eine einpolige Darstellung der elektrischen Einrichtungen und Angaben über die technischen Daten der eingesetzten und geplanten Betriebsmittel sowie die Betriebsweise der Erzeugungsanlage.

 

Zusage für den Netzzugang

Bevor Parallelbetriebsanlagen ins öffentliche Netz einspeisen können, muss der Netzbetreiger eine Beurteilung der Betriebsauswirkungen (Spannungsanhebung) durchführen.

Für die Beurteilung sind dem Netzbetreiber diverse Angaben zur Parallelbetriebsanlage schriftlich mitzuteilen.

 

Diese Angaben/Informationen sind durch einen Marktpartner (Anlagenplaner/Anlagenerrichter) mittels "Meldewesen" zu übermitteln. 

 

Nach erfolgter Beurteilung wird die schriftliche "Zusage für den Netzzutritt " an den Anlagenbetreiber übermittelt. Dieses Schreiben wird auch zur Beantragung der Landesförderung benötigt.

 

 

 

  

 

Neuerrichtung einer Erzeugungsanlage

Vor Beginn der detaillierten Projektierung einer Erzeugungsanlage ist unbedingt mit dem Netzbetreiber schriftlich Kontakt aufzunehmen (siehe auch "Allgemeines"). Der Netzbetreiber kann Änderungen und Ergänzungen an den geplanten oder bestehenden Anlagen fordern, wenn dies für den Netzbetrieb technisch notwendig ist. 



Änderungen an bestehenden Anlagen

Geplante Änderungen der Erzeugungsanlage bzw. der Betriebsweise sind dem Netzbetreiber im Hinblick auf eine erneute Beurteilung zeitgerecht in schriftlicher Form mitzuteilen.


Netzanschluss

Der geeignete Netzanschlusspunkt wird vom Netzbetreiber gemeinsam mit dem Anschlusswerber festgelegt. Der Netzbetreiber legt auf Grund der Netzdaten die maximal mögliche Einspeiseleistung fest. Niederspannungs-Erzeugungsanlagen dürfen einphasig bis maximal 3,68 kVA Nennscheinleistung angeschlossen werden.

 

 

Entkupplungsstelle

Die Entkupplungsstelle ist im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festzulegen. Die Schalteinrichtung muss für die entsprechende Kurzschlussleistung geeignet sein oder durch Sicherungen geschützt werden. Sie muss jedoch immer für die maximale Zu- bzw. Abschaltlast geeignet und überprüfbar sein.

 

 

Schaltstelle

Die Schaltstelle muss aus Sicherheitsgründen jederzeit für den Netzbetreiber zugänglich sein. Die Schaltstelle muss Trennfunktion und ein entsprechendes Lastschaltvermögen aufweisen. Sie kann mit der Entkupplungsstelle identisch sein.  

 

 

 

Schutzeinrichtung für die Entkupplungsstelle

Die Schutzeinrichtungen haben die Aufgabe, die Erzeugungsanlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten sofort vom Netz zu trennen. Sie beziehen sich nicht auf Funktionen des Generatorschutzes.

 

 

 

Sternpunktbehandlung

Asynchrongeneratoren werden allgemein in Dreieckschaltung betrieben. Bei Sternschaltung ist der Sternpunkt isoliert zu betreiben. Bei Synchrongeneratoren darf der Sternpunkt nur dann direkt mit dem PEN-Leiter verbunden werden, wenn der Oberschwingungsstrom über den Sternpunkt weniger als 20% des Generatorstromes beträgt.

 

 

Inbetriebsetzung

Die Inbetriebsetzung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Der Netzbetreiber ist berechtig bei der Prüfung der technischen Einrichtung anwesend zu sein und einen dokumentierten Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen zu verlangen.

 

 

Zählung  

Art und Anzahl der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen sind mit dem Netzbetreiber abzuklären.

 

Betriebsführung

Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist ein Betriebsführungsvertrag abzuschießen. Unter anderem ist vom Anlagenbetreiber ein Schaltberechtigter namhaft zu machen.

 

 

        LINK zu den Parallelbetriebsbedingungen

 

Allgemeines zur Wirkleistungsvorgabe

Die Wirkleistungsvorgabe (folgend kurz WLV) wirkt – sowohl für Volleinspeisung als auch für Überschusslieferung – immer direkt auf die Parallelbetriebsanlage und nicht am Netzanschlusspunkt (so wie bei einer Rückleistungsbeschränkung). Dabei verbleibt die Parallelbetriebsanlage am Netz und die Wirkleistungsabgabe wird begrenzt oder auf 0 gesetzt.

Die WLV ist je Zählpunkt mit einer Parallelbetriebsanlage entsprechend der in Pkt. 1 abgebildeten Tabelle anzuwenden. Die WLV wirkt dabei in der Kundenanlage auf alle Erzeugungsanlagen (auch unterschiedliche Primärenergiequelle) und alle in das Verteilernetz rückspeiserelevanten Batterie-Energiespeicher.

Die für die Signalübertragung vorgesehenen Netzwerkkabel sind aus Standardisierungsgründen nur für die Verwendung der WLV zulässig. Ziel dabei ist in Zukunft eine Netzbetreiberschnittstelle zu den Parallelbetriebsanlagen vorzubereiten die an einer neuen Zählergeneration Anschluss findet.

 

Kategorie 4 und 5 Parallelbetriebsanlagen (TYP B/C/D Parallelbetriebsanlagen nach TOR Erzeuger)

Die in der Tabelle in Pkt. 1 dargestellten KAT 4 und 5 werden individuell über die Netzzugangszusage mit Kraftwerks-Regler, Fernwirkanlage und dazugehörenden Ausführungsschemata dargestellt und sind daher nachfolgend nicht im Detail geregelt.

 

Kategorie 2 und 3 Parallelbetriebsanlagen (TYP A Parallelbetriebsanlagen nach TOR Erzeuger)

Für die Kategorien KAT 2(A & B) und 3 werden nachfolgend detaillierte Ausführungsvorgaben erläutert. Diese gelten sowohl für Neuanlagen deren Anschluss erstmalig ans Verteilernetz erfolgt, aber auch für Leistungs-Erweiterungen - oder Änderungen an bestehenden Anlagen.

Der Verteilernetzbetreiber stellt ausnahmslos nur einen LSG-Relaiskontakt zur Verfügung. Dieses Signal ist aus Standardisierungsgründen ausnahmslos über die Schnittstelle und das Netzwerkkabel bis zum Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler zu übertragen.

Bei unterschiedlichen Eingangsspannungsniveaus von Wechselrichtern und/oder Generatoren wird ein zentrales Management in Form eines Park- oder Kraftwerks-Reglers empfohlen. Optional kann eine Kontaktvervielfachung bei Bedarf ausgeführt werden. Zu beachten ist dabei der vom Relais verursachte Strom und der dadurch am verwendeten Netzwerkkabel ausgelöste Spannungsabfall.

  

 

1)      Einteilung der Parallelbetriebsanlage in Anlagenkategorien

Die Anlagen werden in folgende Kategorien für die Umsetzung eingeteilt:

 

 

2)      Umsetzung in der KAT 2(A) - Anlagen mit Direktmessung

  • Die Signalvorgabe erfolgt über ein Lastschaltgerät (LSG – ehemals Tonfrequenz-Rundsteuerung) des Verteilernetzbetreibers.

 

  • Für die Montage und den Betrieb des LSG ist an einer freien Zählerplatte bei der Verrechnungsmessung (Zählerverteiler - wie im Schaltungsbeispiel bzw. unseren Ausführungsbestimmungen beschrieben / siehe hierzu AB-Oberösterreich http://www.ooe-ausfuehrungsbestimmungen.at/de/362/) die Strom-Versorgung vorzubereiten. Diese Regelung gilt auch dann, wenn bereits ein LSG für eine Unterbrechbare Lieferung montiert ist (in diesem Fall sind nach Ausführung der WLV dann zwei LSG´s montiert). Ist bereits ein LSG für eine unterbrechbare Lieferung vorhanden und keine freie Zählerplatte mehr verfügbar – kann dieses LSG verwendet werden und somit die Neu-Installation der Stromversorgung entfallen.

 

  • Vom Nachzählerbereich des Zählerverteilers abgehend ist ein Netzwerkkabel mit je mindestens 0,25 mm² CU Querschnitt (beispielsweise CAT 7 – AWG 23) zur Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter - auch mehrere möglich, Park- oder Kraftwerks-Regler) zu verlegen.

Im Nachzählerbereich des Zählerverteilers ist dieses Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B aufzulegen. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar.

 

An dieser Buchse ist ein Standard-Patchkabel mit Belegung T-568B anzustecken, welches über einen Schutzschlauch hinter den Verteilerblenden und dem verplombten Bereich durch die betreffende Zählerplatte hindurch zum Montageort des LSG zu führen ist. 

  • Das blaue Draht-Paar des Netzwerkkabels (Standard Pins 4 und 5) ist an den passenden Eingängen der Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler) so anzuschließen, dass bei einem entsprechenden Signal (Schließer-Kontakt EIN = Geschlossen) die Leistungsreduktion von 100% auf 0% erfolgt. Die Netzwerkdurchgängigkeit (blaues Draht-Paar an der Buchse/Kupplung auf blaues Draht-Paar am Wechselrichter/Kraftwerks-Regler) ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.

 

 

 

 

3)      Umsetzung in der KAT 2(B) und KAT 3 - Anlagen mit Wandlermessung

 

  • Die Signalvorgabe erfolgt über ein Lastschaltgerät desVerteilernetzbetreibers. 
  • Vom Nachzählerbereich des Zählerverteilers abgehend ist ein Netzwerkkabel mit je mindestens 0,25 mm² CU Querschnitt (beispielsweise CAT 7 – AWG 23) zur Parallelbetriebsanlage zu verlegen. Im Kommunikationsfach des Wandlermessverteilers ist das Netzwerkkabel auf einer Hutschiene mittels einer Standard RJ45 Buchse (bei Netzwerkkabel ohne Stecker) oder RJ45 Kupplung (bei Netzwerkkabel mit Stecker) mit der Standard-Belegung T-568B aufzulegen. Diese Buchse/Kupplung stellt die Schnittstelle zum Verteilernetzbetreiber dar.
 
  • Für die Montage und den Betrieb des LSG wird vom Verteilernetzbetreiber an einer freien Zählerplatte bei der Verrechnungsmessung (Wandlermessung ½ indirekt oder indirekt) die Strom-Versorgung vorbereitet. Der Verteilernetzbetreiber steckt an der Buchse/Kupplung ein Standard-Patchkabel an. 
  • Das blaue Draht-Paar des Netzwerkkabels (Standard Pins 4 und 5) ist an den passenden Eingängen der Parallelbetriebsanlage so anzuschließen, dass bei einem entsprechenden Signal (Schließer-Kontakt EIN = Geschlossen) die Leistungsreduktion von 100% auf 0% erfolgt. Die Netzwerkdurchgängigkeit ist vor Inbetriebnahme der Parallelbetriebsanlage zu überprüfen.

 

 

 

 

4)      Logiktabelle für die Parallelbetriebsanlage KAT 2 (A & B) sowie KAT 3

Die Signalvorgabe wird über Bistabile Relais (Schließer – Kontakte 0/1) an die Parallelbetriebsanlage (Wechselrichter, Park- oder Kraftwerks-Regler etc.) übertragen. Folgende Tabelle muss somit bei der Leistungsabgabe der Parallelbetriebsanlage realisiert werden:

 

Zustand Relais LSG

Anforderung an die Leistungsabgabe der Parallelbetriebsanlage

0 (geöffnet, ausgeschaltet)

Keine Vorgabe – 100 % möglich

1 (geschlossen, eingeschaltet)

Vorgabe 0 %

 

Achten Sie bei Wechselrichtern und Kraftwerks-Regler insbesondere auf das korrekte Setting bei der WLV durch den Verteilernetzbetreiber.

Täglich erfolgt in der Nacht am LSG automatisch eine kurze EIN- und AUS-Schaltung um Kommunikationsfehler (ausbleibende Rückschaltung Zustand Relais 0) zu korrigieren.

 

Zentraler Niederspannungs-Netzentkupplungsschutz

 

 

Erfordernis externer zentral angeordneter Netzentkupplungsschutz

Stromrichter Parallelbetriebs-Anlagen (auf Zählpunktebene) mit einer Stromrichter-Summennennscheinleistung (folgend ∑SNG kann bestehen aus = SN PV + SN BATT) größer als 30 kVA müssen mit einem extern angeordneten Netzentkupplungsschutz (besteht aus einem zentral angeordnetem Netzschutzrelais und einer oder mehreren Entkupplungsstelle(n)) gemäß TOR Erzeuger ausgeführt werden. Bis zu dieser Leistungsgrenze ist die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle (SWF) die im Stromrichter ausgeführt sein muss ausreichend.

Rotierende direkt angeschlossene Generatoren sind generell mit einem externen zentral angeordneten Netzentkupplungsschutz auszuführen. Die Kombination (an einem gemeinsamen Zählpunkt) einer (oder mehrerer) Stromrichteranlage(n) mit einem direkt angeschlossenen Generator bedingt ebenso immer einen externen Netzentkupplungsschutz. In diesem Fall wirkt der externe zentral angeordnete Netzentkupplungsschutz auf alle Erzeugungsanlagen und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage.

 

Das Zusammenwirken einer Kombination aus Stromrichter-Erzeugungsanlage und Stromrichter-Batterie-Energie-Speicheranlage hat auf das Erfordernis eines zentral anzuordnenden Netzentkupplungsschutzes folgende Auswirkung:

 

Beispiel auf Zählpunkt-ebene [Nr]

Ausführung der Anlage (ggf. Kombination)

Anlagenteil Lieferung ins Verteilernetz        [JA / NEIN]

Nennscheinleistung Anlagenteil

∑SN PV / ∑SN BATT[kVA]

Summennenn-scheinleistung 

∑SNG = ∑SN PV + ∑SNBATT[kVA]

Erfordernis zentrale Netzent-kupplung

[JA / NEIN]

1

PV

irrelevant

∑SN PV > 30

∑SNG  = ∑SN PV > 30

JA

2A

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG  = [∑SN PV  < 30 erfordert KEINE NEK]         + [∑SN BATT (irrelevant)]

NEIN

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT < 30

2B

PV und

irrelevant

∑SN PV > 30

∑SNG  = [∑SN PV > 30 erfordert NEK] + [∑SN BATT (irrelevant)]

JA

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT < 30

2C

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG  = [∑SN PV (irrelevant)] + [∑SN BATT > 30 erfordert NEK]

JA

AC Speicher

NEIN

∑SN BATT > 30

3

PV und

irrelevant

∑SN PV < 30

∑SNG = [∑SN PV] + [∑SN BATT] = > 30 erfordert NEK PV + BATT(RÜLI relevant)

JA

AC Speicher

JA

∑SN BATT < 30

4

AC Speicher

irrelevant

∑SN BATT > 30

∑SNG  = ∑SN BATT > 30

JA

5

Generator rotierend direkt angeschlossen

irrelevant

∑SN GEN > 0

-

JA

 

 

 

Ausführung Entkupplungsstelle und Schaltstelle

Parallelbetriebsanlagen bei denen ein Netzentkupplungsschutz erforderlich ist, sind zudem mit einer - für den Netzbetreiber (extern ausgeführten) jederzeit zugänglichen Schaltstelle auszuführen. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.B. NH-Sicherungsabgang im Kabelstandverteiler oder NH-Sicherungsabgang Transformatorstation) gegeben. Für Anlagen mit Freileitungsanschluss muss jedenfalls eine extern ausgeführte jederzeit zugängliche Schaltstelle entsprechend TOR Erzeuger vorgesehen werden.

Bei Anlagen mit einer jederzeit zugänglichen Schaltstelle kann die Entkupplungsstelle mit nur einer Schalteinrichtung (z.B. Kuppelschütz, oder Leistungsschalter) ausgeführt werden. Befindet sich die Entkupplungsstelle in unmittelbarer Nähe der Nullungsverbindung kann (können) die Schalteinrichtung(en) 3-polig ausgeführt werden. Der extern angeordnete Netzentkupplungsschutz muss auf alle Erzeugungsanlagen und Batterie-Energie-Speicheranlagen (unabhängig davon ob rückspeiserelevant oder nicht) einer Kundenanlage (Zählpunkt) wirken.

Bei TOR Erzeuger Typ A Stromrichteranlagen < 250 kW mit einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle und einem entsprechenden Zertifikat zur Eignung als teilintegrierte Netzentkupplung kann - nach Freigabe durch den Netzbetreiber - die Entkupplungsstelle auch durch die Selbsttätig Wirkende Freischaltstelle ausgeführt werden.

Ausführungs-Details finden Sie im Erläuterungsdokument bei Österreichs Energie.

 

 

 

Ausführung externer Netzentkupplungsschutz

Für den externen Netzentkupplungsschutz ist eine Prüfklemmleiste (mit Prüfbuchsen 4 mm rund, Klemmen längstrennbar) gemäß nachfolgendem Schaltbild vorzusehen.

Die Verdrahtung des Netzentkupplungsrelais muss von der Oberseite der Prüfklemmen erfolgen (wie in Abb. 1 und 2 ersichtlich).

Bei geöffneter Prüftrennklemme muss sich die Trennlasche unten befinden. Für die Verdrahtungsfarben existieren keine besonderen Vorgaben.

Das Netzentkupplungsrelais (z.B. compact electric CDMRE 100 oder technisch gleichwertiges Produkt) muss u.a. den Anforderungen der "Einfehlersicherheit" gemäß OVE E 8101-7-712 entsprechen. Zudem ist zur Erfüllung der FRT-Fähigkeit der Parallelbetriebsanlage eine Pufferung für das Netzentkupplungsrelais und die Entkupplungsstelle (Schütz oder Leistungsschalter) auszuführen.

Das Netzentkupplungsrelais muss entsprechend den Vorgaben des Verteilnetzbetreibers (siehe Netzzugangszusage) parametriert werden. Bei der Fertigmeldung (Start Betriebserlaubnisverfahren) via Meldewesen muss das Einzelprüfprotokoll beigebracht werden.

Nachstehende Darstellung zeigt beispielhaft die Verdrahtung eines externen Netzentkupplungsschutzes mit den zugehörigen Prüfklemmen und der Entkupplungsstelle.

 

 

Abb.1: 0,4kV Externer Netzschutz Digitales compact CDMRE 100 mit Ruhestromauslösung

 

 

 

 

Abb.2: 0,4kV Externer Netzschutz Tele Haase NA003 / Schrack URNA0345 mit Ruhestromauslösung

 

Schaltungsausführungen zu Stromrichteranlagen sind beim Pkt. PV-Schaltschemata Abb. 3 und 4 angeführt.

 

 

Kundenanlagen 

im Einflussbereich

von Hochspannungsleitungen

 

 

Allgemeines

Grundsätzlich ist bei der Errichtung von elektrischen Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsanlagen dass Einvernehmen mit dem Betreiber der Hochspannungsanlage herzustellen. Der Betreiber der Hochspannungsanlage wird auf Grund der Betriebsart seiner Anlagen die anzuwendende Schutzmaßnahme vorgeben.

Diese Vorgaben werden in der Regel nach der nachstehend angeführten technischen Richtlinie gestaltet.

 

Elektrische Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten

(1) Die nachstehenden Anforderungen gelten für die Errichtung von elektrischen Anlagen im Einflussbereich von Hochspannungsmasten mit Nennspannung größer-gleich 110 kV.

(2) Die Entscheidung darüber, ob die Errichtung einer elektrischen Anlage in der Nähe oder auf Hochspannungsmasten technisch möglich ist, erfolgt durch den jeweiligen Leitungsbetreiber des Hochspannungsnetzes.

(3) Beim Betrieb von Hochspannungsnetzen können durch Erdschlüsse bzw. Erdkurzschlüsse Fehlerspannungen auftreten, deren Höhe es erfordert, dass Maßnahmen gegen unzulässige Berührungsspannungen und Potenzialverschleppungen gesetzt werden.

(4) Die Niederspannungsversorgung von Telekommunikationsanlagen auf Hochspannungsmasten ist entsprechend der Technischen Empfehlung TE 25 des Technischen Komitees für Beeinflussungsfragen auszuführen. Die Technische Empfehlung TE 25 ist beim VEÖ erhältlich.

(5) Die technische Ausführung von elektrischen Anlagen und die Auswahl der Schutzmaßnahme ist im Wesentlichen von der Art der Sternpunkterdung des betreffenden Hochspannungsnetzes sowie von den Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers abhängig.

Elektrische Anlagen im Bereich von Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung

(1) Im Fehlerfall kann das Potential im Mastbereich kurzzeitig auf bis zu 20 kV angehoben werden.

(2) Grundsätzlich ist die Errichtung von elektrischen Anlagen und metallenen Einbauten in einem Abstand von weniger als 30 m vom Fußpunkt des Mastes zu vermeiden. In bestimmten Fällen kann aufgrund der Höhe der Fehlerspannung bei einem Erdschluss vom Leitungsbetreiber ein größerer Abstand festgelegt werden.

(3) Mögliche Maßnahmen für den Betrieb von elektrischen Anlagen im Mastbereich sind:

(3.1) Die elektrische Anlage ist bis zu einer Annäherung von 20 m bis zum Fußpunkt des Mastes als TT-System auszuführen. Der Überspannungsschutz ist außerhalb von 30 m vom Fußpunkt des Mastes anzubringen.

(3.2) Die elektrische Anlage wird über einen Trenntransformator mit hoher Isolationsfestigkeit an das Niederspannungsverteilnetz angeschlossen.

Als Mindestanforderungen werden für den Trenntransformator folgende Werte vorgegeben:

   Bemessungs-Kurzzeit-Stehwechselspannung:
                                      20 kV (Effektivwert)
   Bemessungs-Steh-Blitzstoßspannung: 60 kV (Scheitelwert)
   Für den Betrieb der Anlage sind zusätzliche
   Erdungsmaßnahmen notwendig (z. B. Potentialsteuerung).
   Die Anlage ist durch geeignete Blitzstromableiter zu schützen.
   Der Überspannungsschutz erfolgt außerhalb des 30 m
   Bereiches vom Mast.

(3.3) Ein Zusammenschluss von Erdungsanlagen kann erfolgen, wenn die Erdungsanlage des Mastes in ein globales Erdungssystem eingebunden werden kann. Es ist durch Berechnungen oder Messungen nachzuweisen, dass im Fehlerfall keine unzulässig hohen Berührungsspannungen auftreten. Die Niederspannungsanlage ist durch Blitzstromableiter und Überspannungsableiter zu schützen.

(4) Die Kosten für eine allfällig erforderliche Trennung oder Einbindung der Erdungsanlage des Mastes in ein globales Erdungssystem sind vom Verursacher zu tragen.

 

 

 

Abbildung 3.4-1: Maßnahmen bei Näherung (zu Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung)
                            kleiner 30 m und Näherung größer 20 m (Anlagenerder zu Mastmittelpunkt)

 

 

 

Abbildung 3.4-2: Maßnahmen bei Näherung (zu Hochspannungsmasten mit niederohmiger Sternpunktserdung)
                            kleiner 20 m (Anlagenerder zu Mastmittelpunkt)

 

 

 

Elektrische Anlagen im Bereich von Hochspannungsmasten mit Erdschlusskompensation oder isoliertem Sternpunkt

(1) In diesen Netzen ist der Erdschlussreststrom kleiner als 132 A. Eine galvanische Trennung der Masterdung vom Niederspannungsverteilnetz ist im Regelfall nicht erforderlich. Anmerkung: Bei besonderen Netzverhältnissen (z. B. Freileitungen ohne Erdseil) wird der Einsatz eines Trenntransformators empfohlen.


(2) Die Niederspannungsanlage ist durch Blitzstromableiter und Überspannungsableiter zu schützen.

 

Aufzüge

 

Allgemeines

Die nachstehenden Ausführungen gelten nur als unverbindliche Empfelhlung und stellen keine Bestimmung der OÖ Ausführungsbestimmungen dar.

Es wird dabei ausschließlich die Installation der Spannungsversorgung bis zu den Engangsklemmen des Hauptschalters bzw. des Beleuchtungsschalters-Fahrkorb behandelt.

Falls es aus abrechnungstechnischen Gründen gewünscht ist, kann die Aufzugsanlage mit einer separaten Messung installiert werden.

 

 

Versorgungs- Steuerleitungen

Ob die Aufzugsanlage mit einer gesonderten Messung (getrennt von der Allgemeinanlage) auszustatten ist, muss mit dem Netzbetreiber abgeklärt werden.

Die Zuleitung Triebswerkraum ist fünfpolig auszuführen. Sie ist als eigene Zuleitung vom Hausanschluss bzw. der Hauptverteilung auszuführen.

Ausgenommen Feuerwehraufzüge, können für Aufzugsgruppen gemeinsame Zuleitungen ausgeführt werden.

Besondere Sorgfalt ist auf die Einhaltung der Selektivität beim Überstromschutz zu richten (Versorgungssicherheit).

 

 

Steigleitungsschalter

Die Betätigungsstelle muss in unmittelbarer Näher der Haltestelle der Hauptzugangsebene angeordnet und als Aufzugs-Steigleitungsschalter beschriftet sein. Zum Schutz vor unbefugter Betätigung ist der Steigleitungsschalter als Schlüsselschalter auszuführen. Die Schalteinrichtung kann Lastschalter, fernbetätigtes Schütz oder ein Leistungsschalter sein.

 

 

Hauptschalter (Triebwerksraum)

Jede Aufzugsanlage muss mit einem Hauptschlter im Triebwerksraum allpolig abzuschlten sein, unabhängig vom Steigleitungsschalter.

 

  Fehlerstrom-Schutzschalter

Notwendige FI-Schalter sind in der Nähe des Hauptschalters für die Versorgung des Triebwerkraumes anzuordnen. Die Beleuchtungsstromkreise des Fahrkorbes sind jedenfalls mit einem FI-Schalter für den Zusatzschutz auszuführen. Bei umrichtergesteuerten Aufzugsantrieben müssen geeignete FI-Schalter verwendet werden.

 

 

 

 

 
 

Allgemeines

In diesem Kapitel werden zusätzliche bzw. erläuternde Angaben zu den Themen Netzrückwirkung, Spannungsqualität, Produktdeklaration und Tonfrequenzsperreinrichtungen gemacht.

 

 

 

 

Allgemeines zu Netzrückwirkungen

Unter Netzrückwirkung versteht man die von einem Verbraucher verursachten Störungen des Versorgungsnetzes (des speisenden Netzes).
Die Netzrückwirkungen entstehen durch Einschaltströme von größeren Verbrauchern, Stromgleichrichter oder elektronische Schalter die  Oberschwingungsströme verursachen, welche über die Netzimpedanz der vorgelagerten Netzes Spannungsabfälle entsprechend der Frequenz der Oberschwingungsströme verursachen und der Netzspannung überlagert sind.
 
Die Folge davon ist eine Verzerrung der Netzspannung, welche durch den Wert THD-U (Total Harmonic Distortion of Voltage) ausgedrückt wird.
Dieser Wert darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Die technische Entwicklung, mit dem Ziel, Gebrauchswert und Wirtschaftlichkeit elektrischer Einrichtungen zu erhöhen, führt in Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und auch in Haushalten zu immer stärkeren Einsatz von Betriebsmitteln, welche die Qualität der Netzspannung ungünstig beeinflussen. 

Die bei normaler Netzschaltung und ungestörtem Betrieb angebotene Qualität der Netzspannung genügt im Allgemeinen auch, um empfindliche Betriebsmittel mit ausreichender Zuverlässigkeit betreiben zu können.

Die grundlegenden Regelungen zum Betrieb und Anschluss von Betriebsmitteln ans öffentliche Verteilernetz sind in den TAEV, Teil III zusammengefasst (siehe auch TOR Teil D1).

Der Anschluss und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln ist grundsätzlich dem Netzbetreiber schriftlich zu melden (siehe auch Meldewesen ). Wenn Geräte die Bedingungen der TAEV nicht einhalten, so sind mit der Anschlussvereinbarung auch die netzrückwirkungsrlevanten Daten bekannt zu geben.

 

 

 

Auszug der ohne Zustimmung des Netzbetreibers zulässigen Betriebsmittel (TAEV Teil III):

 

r = Wiederholrate der Lastwechsel (Einschalt- und Ausschaltvorgänge) pro Zeiteinheit

 

Alle Betriebsmittel die die angegebenen zulässigen Werte überschreiten, müssen mittels "Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" gemeldet werden.

Der Betrieb dieser Geräte ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Netzbetreibers zulässig.

Der Betreiber nicht gemeldeter Geräte haftet für direkte und Indirekte Kosten und Schäden die dem Netzbetreiber oder anderen Netzteilnehmeern entstehen können.

 

 

Neutralleiterbelastung im Drehstromsystem


Im symmetrisch belasteten Drehstromsystem fließt kein 50-Hz Strom am Neutralleiter. Durch die Art der an der USV-Anlage angeschlossenen Verbraucher (Schaltnetzteile) fließen im Drehstromsystem aber auch Ströme mit höheren Frequenzen (ganze Vielfache von 50 Hz); sogenannte Oberschwingungsströme. Vor allem die Dritte Harmonische Oberschwingung mit einer Frequenz von 150 Hz ist stark ausgeprägt (siehe nachfolgende Bilder).

 

Beispiel "Oberschwingungsanteile und Stromverlauf im N-Leiter"  

 

Die Merkmale der Versorgungsspannung werden an der Übergabestelle zur Kundenanlage unter normalen Betriebsbedingungen angegeben.

Die angegebenen Merkmale der Versorgungsspannung sind als Grenzen bzw. Werte zu sehen, innerhalb derer jede Kunde die Spannung erwarten kann.

Die Angaben sind als Obergrenze zu betrachten, sie beschreiben nicht die typische Versorgungsspannung. Die Merkmale der Versorgungsspannung gelten für Normalbedingungen, also nicht im Störungs- bzw. Katastrophenfall oder während Wartungs- und Baumaßnahmen im Verteilernetz.

Die Spannungsqualität wird in der Europanorm ÖVE EN 50160 definiert.

Die wesentlichsten Merkmale sind nachstehend zusammengefasst.

 

 

 

 

 
 
 
 
 

Siehe OVE E 8101 sowie OVE Richtlinien

 

Siehe ÖVE/ÖNORM EN 62305 (Reihe) sowie ÖVE/ÖNORM EN 62305-4 und OVE Richtlinien

 

Siehe OVE E 8101 sowie OVE Richtlinien

 

Änderungsdatum

geänderter Punkt: Beschreibung der Änderung

01.11.2010

Neuerstellung der AB mit Selektion nach Netzbetreiber

01.11.2010

neue Festlegung zur "Ausführung des Messbereiches"

20.06.2012

EAG neue Zuständigkeits-Gebiete der Kundenanlagentechniker

22.06.2012

Änderung der Antragsabwicklung für Photovoltaikanlagen

22.06.2012

EAG Verstärktes "TEAM Dezentrale Erzeuger"

28.06.2012

EAG neue Produktdeklaration - Elektrizität

02.07.2012

EAG Sommernachtsrom für Heißwasserspeicher wird nicht mehr angeboten !

17.07.2012

Link zum OESA Online-Formular des Landes OÖ. (Photovoltaik) wurde eingerichtet.

07.03.2016

Fa. ELSTA Mosdorfer als Hersteller Modul-Wandlerschränke eingetragen.

 

 

01.09.2012

Neue Vorgabe für die Ausführung der Selektivteilsicherung

09.10.2012

TAEV 2012 verfügbar

29.10.2012

Auszug TAEV, Teil III Anschluss von Betriebsmittel eingefügt

02.11.2012

Änderung der Ausführung von Ersatzstromversorgungseinrichtungen

14.12.2012

Ergänzung der Zeichnungen PV Voll- und Überschusseinpeise-Anlagen

29. 05.2013

Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Ersatzstromversorgung

12. 06.2013

EAG Ergänzung bei PV-Überschusslieferanlagen, Blindstromverrechnung

 14.06.2013

Neue Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen

 02.08.2013

Baustellenverteiler: Als Eingangs-(Anlagen-) bzw. Vorzählersicherungen sind bis 50 A Nennstrom nur NH-Sicherungs-Lasttrennschalter bzw. D0-Sicherungslasttrennschalter, ab 63 A Nennstrom nur NH-Sicherungs-Lasttrennschalter zulässig.

 02.08.2013

Zählerfernabfrage bei Wandlermessung: Für die problemlose Herstellung der gesetzlich geforderten Zählerfernabfrage ist vom Wandlermess-Schrank zum Fernmeldeverteiler eine Lehrverrohrung vorzusehen (siehe Wandlermessung - Allgemeines).

 07.08.2013

 Ergänzung der NH-Lasttrennschalter mit Fenstersperre

 16.09.2013

 EAG: Zählerfernabfrage bei Wandlermessung : Bevorzugt GSM-Modem ;  siehe Modulschränke - Kommunikationsfach

 27.12.2013

 Neue Parallelbetriebsbedingungen Einspeiseanlagen mit und ohne Wechselrichter

 08.04.2014

 Download-Möglichkeit für NRW Datenblatt im "Meldewesen" Netz OÖ GmbH

 22.04.2014

 Schrack Technik GmbH neuer Anbierter Modul-Wandlermess-Schränke

 19.08.2014

 Organisatorische Änderung bei der Kundenanlagentechnik der Netz OÖ GmbH, neue Mitarbeiter 

 03.10.2014

 Netz OÖ: Liste von handelsüblichen ENS (externe Entkuppelschutz für PV-Anlagen) wurde eingefügt.

 31.10.2014

 NEU im Kapietel PV-Ausführungsschema: Verdrahtungsbeispiel für zentrale ENS

 19.11.2014

 Ergänzung Prüfklemmleiste: Verdrahtungsbeispiel für zentrale ENS

 18.03.2015

 Aktualisierung der PV-Ausführungsschma

 30.04.2015

 Als HS sind bis 63A Licherungs-Lasttrennschalter (laienbedienbar) vorzusehen (siehe Standard-Zählerverteiler)

 26.05.2015

 Überstromschutzorgane die Laien zugänglich sind, müssen "Laienbedienbar" oder "Laiensicher" sein.

 24.08.2015

 Bei Neuerrichtung oder Änderung von Zählerverteilern ist pro Zählerplatz (auch ungenutzte) eine Verlustleistung von 35 VA vorzusehen.

28.10.2015

Änderung Anschluss-Schema PV-Anlagen

28.10.2015

 Detailierung der zu berücksichtiggenden Verlustleistung pro Zählerplatz

09.11.2015

3-polige ESV-Umschaltung

16.02.2016

Ergänzung PV-Darstellungen : Detail - Verdrahtung Entkupplungsschutz

09.03.2016

 Diverse redaktionelle Änderungen bei der LINZ Strom Netz GmbH

22.03.2016

Klarstellung: Zentraler Entkupplungsschutz von der Inselbetriebsmöglichkeit und Anlagengröße abhängig. Siehe PV-Ausführungsschemen

06.04.2016

 LINZ STROM Netz: Neue Regelung des Meldewesens

25.05.2016

 Netz OÖ, LINZ STROM Netz, Wels Strom und Energie Ried: Neue Darstellungsbeispiele Baustromverteiler

01.07.2016

 Grenze für 1~Wechselrichter nach Tor d4 auf 3.68 kVA reduziert

20.07.2016

 Darstellung ESV-Anlagen - Einspeisung HV/UV neu gestaltet

18.01.2017

 KFD:Redaktionelle Änderungen, Vorzählersicherungen, Messung der el. Energie (Direktmessung, NZHS-System,Tarifschaltungen), Wandlermessungen, Sonderanlagen

27.1.2017

 KWG:Anpassungen an die Ausführungsbestimmungen der NETZ OÖ GmbH

14.03.2017

 Neue ZSL bei Energie Ried ab 01.05.2017, siehe Messung el. Energie, NZHS-System und Baustellen.

14.04.2017

 Energie Ried GmbH: Änderung der Netzschutz-Einstellungen 4.2.4.1 -> Spannungsqualität

14.04.2017

 Energie Ried GmbH: Änderung der technischen Bedingungen für den Netzparallelbetrieb von Photovoltaikanlagen

25.04.2017

 KWG: Diverse Änderungen im Kapitel „Messung der el. Energie", insbesondere Anpassung der Tarifschaltbilder betreffend Smart Meter (Lastschaltgeräte entfallen).

26.04.2017

 LINZ Strom: Änderung bei Ausführung des Freileitungsanschluss/Hauseinführungsleitung

28.04.2017

 Energie Ried GmbH: Rundsteueranlage aufgelassen. Es sind keine Tonfrequenz-Sperreinrichtungen nötig.

16.06.2017

Linz Strom Netz: Neue Bestimmung zur Ausführung des Messbereiches. Neue Zählersteckleiste. Änderungen in den Bereichen Direktmessung, Vorzähler-Sicherungen, Nachzählerhauptsicherungs-System, Zählerschleifen, zugelassene Zählersteckleisten sowie Baustellenanlagen

28.06.2017

Wels Strom: Neue Bestimmung zur Ausführung des Messbereiches. Neue Zählersteckleiste. Änderungen in den Bereichen Direktmessung, Vorzähler-Sicherungen, Nachzählerhauptsicherungs-System, Zählerschleifen, zugelassene Zählersteckleisten sowie beim Meldewesen

04.09.2017

Ebner Strom: Neue Bestimmung zur Ausführung des Messbereiches. Neue Zählersteckleiste. Änderungen in den Bereichen Direktmessung, Vorzähler-Sicherungen, Nachzählerhauptsicherungs-System, Zählerschleifen, zugelassene Zählersteckleisten sowie beim Meldewesen

27.09.2017

Netz OÖ: AB 1. Okt. 2017 neue Bestimmung zur Ausführung des Messbereiches. Neue Zählersteckleiste. Änderungen in den Bereichen Direktmessung, Nachzählerhauptsicherungs-System, Zählerschleifen, zugelassene Zählersteckleisten und Baustellenanlagen.

02.10.2017

KWG: Ab 1. Okt. 2017 neue Bestimmung zur Ausführung des Messbereiches. Neue Zählersteckleiste. Änderungen in den Bereichen Direktmessung, Nachzählerhauptsicherungs-System, Zählerschleifen, zugelassene Zählersteckleisten und Baustellenanlagen.

11.10.2017

 Änderung der Schaltungen von PV-Anlagen mit zentralem Netzentkupplungsschutz bei der Netz OÖ

30.10.2017

 Änderung der Schaltungen von PV-Anlagen mit zentralem Netzentkupplungsschutz bei KWG

12.01.2018

 Energie Ried GmbH: Bilder Vorzählersicherungssystem und Nachzählerhauptsicherungssystem geändert

10.4.2018

 Netz OÖ:Aktualisierung Dienst-Meldewesen für Elektriker

19.04.2018

Änderung Ausführung des Messbereiches für Baustrom-Messverteiler bei der Netz OÖ

18.05.2018

 Änderungen bei Ebner Strom: Vorzählerbereich, Hausanschluss, Kabel-, Freileitungsanschluss, Plombierung, Wandlermessung, Blindstrom, Tarif

18.05.2018

 Änderungen bei KFD: Punkt 3 „Messung der elektrischen Energie“ - Bild Ausführung des Messbereichs; Punkt 3.1. „Direktmessung“ - Bild Ausführung_des_Messbereiches_bis_63A

24.05.2018

Neu: Hinweise DSGVO und Impressum des jeweiligen Netzbetreibers eingefügt.

14.02.2019

 Alle Verteilnetzbetreiber:Aktualisierung der Schranküberpüfungspauschale

15.07.2020 Bei KFD Änderungen bei Parallelbetrieb 4.2.4.1 und 4.2.4.1.1
07.12.2020

 Anpassung Linz Netz ,Ebner Strom, Elektrizitätswerk Perg und Netz OÖ an OVE E 8101

 

 

 

 
26.11.2021 Energie Ried Abdeckungen Adock Steckleiste nach Schutzart IP2XC
17.01.2022 Wels Strom GmbH Anpassung Tarifschaltbilder
22.03.2022 Anpassungen Energie Ried Freileitung- und Kabelanschluss
28.03.2022 Änderung Ersatzstromversorgung Ebnerstrom
16.11.2022 Netz OÖ Höchstwert einphasige anzuschließende Kundenanlage 3,68kVA
13.01.2023 Netz OÖ Änderung Vorzählersicherung, Vorzähler-Gruppensicherung auf 63A
10.02.2023 Kundeneigene Stromwandler im Vorzählerbereich
31.03.2023 PV Inselbetrieb
26.04.2023 Zugang zum Dachständer mit PV Anlagen
23.06.2023  Kraftwerksregler bei PV Anlagen größer 100kVA
27.10.2023 Netz OÖ Wirkleistungsvorgabe 
27.10.2023 Kraftwerksregler aktualisiert
15.12.2023 Nachzählerhauptsicherungs-System Änderungen
16.01.2024 Änderungen bei den Wandlermessungen
17.01.2024 Netz OÖ Vortrag Technik News 2024 zur Verfügung gestellt
11.03.2024 Netz OÖ Plombierung und Versiegelung
11.03.2024 Zentraler externer Netzentkupplungsschutz
 

INFO´S UND DIENSTE :

 

MELDEWESEN:

 

"Klicken Sie den gewünschen Dienst an"

 

 

 

 

Neuregistrierung Internetplattform Meldewesen (Elektrikerservice)

 

 

Anlagenverplombung - Plombenöffnungsmeldung

 

 

Datensammlung "Netzrückwirkungen" im pdf-Format

 

 

TECHNISCHE BEDINGUNGEN FüR PARALLELBETRIEBSANLAGEN:

 

ORGANISATORISCHE INFORMATIONEN:

 

 

   

Team-Kundenanlagentechnik

Allgemein:

 

Die Kundenanlagentechnik regelt die technischen Bedingungen (OÖ. Ausführungsbestimmungen) für den Anschluss von Kundenanlagen, die Ausführung des Messverteilers und die anzuwendende Schutzmaßnehme abgestimmt mit den Tarifbestimmungen bzw. den verbindlichen Errichtungsbestimmungen für elektrische Anlagen.

Sie organisiert und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Anlagenerrichter (Elektriker) und der "Netz Oberösterreich GmbH" im Meldewesen.

Die regional organisierten Kundenanlagentechniker  bearbeitet alle Anlagen mit Wandlermessung sowie Sonderanlagen.

 

 

 

 

Leiter Team "Kundenanlagen und dezentrale Erzeuger"                       

        Mail: norbert.parzer@netzooe.at                                                   

  • OÖ Ausführungsbestimmungen                                                          
  • Sonderregelungen (Abweichungen zu OÖ.AB)                                               
  • Anwendung von Schutzmaßnahmen
  • Betreuung Industrie und Verteilerbau
  • Österr. Errichtungsbestimmungen
  • Regelungen zum Parallelbetrieb
 

Dipl.-W.-Ing. (FH) Norbert Parzer

 

               

 

      Betreuer "Meldewesen    

       Ferdinand Aichinger

       Mail: ferdinand.aichinger@netzooe.at                                                          

  • Betreuung und Weiterenticklung
  • Internetplattform Meldewesen
 

Regionale Zuständigkeit der Kundenanlagentechniker

 

 

Fachliche Zuständigkeit (regional):

•       Anschlusskonzepte/Messung/Schutzmaßnahme - Großanlagen (mit Wandlermessung)

•       Bearbeitung des Meldewesens von Anlagen mit Wandlermessung

•       Parallelbetriebsanlagen mit Wandlermessung: Technische Ausführung, Inbetriebnahmekoordination

•       Beurteilung von Netzrückwirkungen

•       Nachweis/Messung der Spannungsqualität

•       Blindstrommessung und Kompensationsanlagen

•       Erhebungen von "unbefugtem Strombezug„ und bei el. Unfällen/Schäden.

 

  Download "Karte - Zuständigkeitsgebiete der Kundenanlagentechniker" (regional) (0.40 MB)
 
  Bildvergrößerung
 

Eine Informationsveranstaltung der Netz Oberösterreich GmbH

 

  Download Vortrag" Technik News 2024" (4.99 MB)
 
  Bildvergrößerung
 

Eine Informationsveranstaltung der Netz Oberösterreich GmbH

 

  Download Vortrag "Technik News 2018 - Auszug EN61439" (0.33 MB)
  Download Vortrag "Technik News 2018 - Zählersteckleiste/AMIS-Zähler" (0.45 MB)
  Download Vortrag "Technik News 2018 - OÖ Ausführungsbestimmungen 2018" (0.34 MB)
  Download Vortrag "Technik News 2018 - Parallelbetriebsanlagen" (1.93 MB)
  Download Vortrag "Technik News 2018 - E-Mobilität" (0.38 MB)
  Download Vortrag "Technik News 2018 - Energieversorgung Mühlviertel" (0.81 MB)
 

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TIPPS ZUR NAVIGATION:

 


Im oberen Bildschirmbereich, direkt unterhalb der Betreiber-Logos finden Sie den Navigationsbereich.

Der "Pfad" von der Startseite zu Ihrem momentanen "Standort" wird graphisch dargestellt.

Ihr momentander "Standort" ist jeweils rot umrandet/beschriftet.

Durch "anklicken" der jeweiligen Graphik können Sie Ihren "StandortW wechseln.

Zum Beispiel: Die Seite "Baustellenanlagen" ist eine Unterseite des Bereiches "Sonderanlagen"  der Unterseite "Anlagen" aus dem Hauptmenü.

Dieses Beispiel wird so dargestellt:

 

 

 

VERWENDETE ABKüRZUNGEN:

 

 

 

 

 

AUSDRUCK - HILFE:

 

Bei der Verwendung der Ausführungsbestimmungen in Druckform ist zu beachten, dass die

aktuell gültige Version nur hier im Internet zur Verfügung steht

und die Druckversion lediglich den Stand zum Zeitpunkt des Ausduckes darstellt.

Hier nun eine kleine Anleitung zum Ausdrucken:
Folgen Sie den angegebenen Schritten und Sie erhalten die Ausführungsbestimmungen als A5-Ausdruck:

Sie haben mit dem Button "pdf > DIESER SEITE" oder "pdf > MIT UNTERPUNKTEN" die Druckansicht des gewünschten Bereiches gewählt.

 

 

1. Wählen Sie den Menüpunkt "Drucken" aus.

 

 

 

2. Klicken Sie auf die Schaltfläche "Eigenschaften"

 

   

 

 

3. Stellen Sie die "Dokument-Optionen" auf "2 Seiten pro Blatt" ein

 

 

 

Jetzt brauchen Sie nur noch auf "OK" klicken um den Druck zu beginnen.

 

 

Mit der Volltextsuche können Sie nach Schlagwörtern innerhalb aller Seiten suchen.

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